Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Revision meint, daß der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesen sei, geht sie nicht von den maßgeblichen Feststellungen aus, nach denen der Kläger während dieser Zeit nur qualifizierte Hilfsarbeiten und andere Hilfsarbeiten verrichtete, wie sie beim Bau üblich sind. Dies entspricht übrigens auch den eigenen Angaben des Klägers in seinem ersten Pensionsantrag vom 18. September 1984, wonach er seit 1970 mit Unterbrechungen als Zimmererhelfer tätig gewesen war
(Seite 3 - Versicherungsverlauf - des damaligen Pensionsaktes der beklagten Partei).
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Kläger nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Abs 1 und 2 des § 255 ASVG tätig war, ist daher richtig. Der Kläger gilt daher nach Abs 3 leg cit als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß der Kläger nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 des Paragraph 255, ASVG tätig war, ist daher richtig. Der Kläger gilt daher nach Absatz 3, leg cit als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Soweit die Revision ausführt, daß der Kläger die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten infolge seines körperlichen Zustandes nicht mehr ausüben könnte, geht sie wieder nicht von den maßgeblichen Feststellungen aus, daß diese Tätigkeiten - deren Umfang im für die Beurteilung erforderlichen Maß festgestellt wurde - seiner Leistungsfähigkeit entsprechen. Im übrigen widersprechen die die Tätigkeit eines Portiers bei öffentlichen Dienststellen etc betreffenden Revisionsausführungen dem diesbezüglich offenkundigen und daher nicht beweisbedürftigen Leistungsprofil.
Wenn ein Versicherter - wie der Kläger - in der Lage ist, Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkungen auszuüben, dann ist davon auszugehen, daß er durch diese Tätigkeiten den kollektivvertraglichen Lohn erwerben kann. Daß in den für ihn möglichen Verweisungstätigkeiten die Durchschnittsentgelte nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die Kollektivvertragslöhne, ist offenkundig und daher nicht beweisbedürftig. Damit steht auch fest, daß der Kläger durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des üblichen Entgeltes erwerben kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/11).
Die Revisionsbehauptung, es sei nicht festgestellt worden, ob die Verweisungstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, ist aktenwidrig, weil das Erstgericht festgestellt hat, daß solche Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen. Sollte der Kläger keinen offenen Arbeitsplatz finden, wäre er nicht invalid sondern arbeitslos (vgl Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts3 50; Teschner in Tomandl, SV-System 365 FN 1; Schrammel in ZAS 1984, 83; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/23). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.Die Revisionsbehauptung, es sei nicht festgestellt worden, ob die Verweisungstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, ist aktenwidrig, weil das Erstgericht festgestellt hat, daß solche Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkommen. Sollte der Kläger keinen offenen Arbeitsplatz finden, wäre er nicht invalid sondern arbeitslos vergleiche Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts3 50; Teschner in Tomandl, SV-System 365 FN 1; Schrammel in ZAS 1984, 83; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/23). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.