Soweit sich die Revison (insoweit richtig Rekurs) gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet, mit dem die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, nach Verneinung der behaupteten Nichtigkeiten verworfen wurde, bekämpft sie eine nach § 519 Abs 1 ZPO in der anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 unanfechtbare und damit rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichtes (SSV-NF 1/36 mwN ua) und war daher als nicht statthaft zurückzuweisen.Soweit sich die Revison (insoweit richtig Rekurs) gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet, mit dem die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, nach Verneinung der behaupteten Nichtigkeiten verworfen wurde, bekämpft sie eine nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO in der anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 unanfechtbare und damit rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichtes (SSV-NF 1/36 mwN ua) und war daher als nicht statthaft zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Im übrigen ist die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist nicht iS des § 144 Abs 3 ASVG zu prüfen, ob die Anstaltspflege durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt und daher zu gewähren war, sondern ob der beklagte Versicherungsträger der Klägerin die Kosten der Anstaltspflege bis 9.9.1986 nach § 150 Abs 1 leg cit zu ersetzen hat. Das wäre nur zu bejahen, wenn die Anstaltspflege bis dahin notwendig und unaufschiebbar geworden wäre.Im vorliegenden Fall ist nicht iS des Paragraph 144, Absatz 3, ASVG zu prüfen, ob die Anstaltspflege durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt und daher zu gewähren war, sondern ob der beklagte Versicherungsträger der Klägerin die Kosten der Anstaltspflege bis 9.9.1986 nach Paragraph 150, Absatz eins, leg cit zu ersetzen hat. Das wäre nur zu bejahen, wenn die Anstaltspflege bis dahin notwendig und unaufschiebbar geworden wäre.
Davon kann nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen keine Rede sein, weil nach dem 22.7.1986 kein akutes oder chronisches Krankheitsbild vorlag, das einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätte. Daß die Klägerin in der Zeit vom 23.7. bis 9.9.1986 ständig der Wartung und Hilfe bedurfte, machte sie zwar hilflos iS des § 105a ASVG, erforderte aber keine Pflege in einer Krankenanstalt.Davon kann nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen keine Rede sein, weil nach dem 22.7.1986 kein akutes oder chronisches Krankheitsbild vorlag, das einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätte. Daß die Klägerin in der Zeit vom 23.7. bis 9.9.1986 ständig der Wartung und Hilfe bedurfte, machte sie zwar hilflos iS des Paragraph 105 a, ASVG, erforderte aber keine Pflege in einer Krankenanstalt.
Da die nach § 150 Abs 1 ASVG erforderlichen Voraussetzungen für den eingeklagten Kostenersatzanspruch nicht vorliegen, wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.Da die nach Paragraph 150, Absatz eins, ASVG erforderlichen Voraussetzungen für den eingeklagten Kostenersatzanspruch nicht vorliegen, wurde das Klagebegehren von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 3 und § 54 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 54, Absatz eins, ZPO.