Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht, die mit der vom erkennenden Senat in der zit veröffentlichten E dargelegten Rechtsansicht übereinstimmt, ist richtig.
Die Revisionsausführungen konnten beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Richtsatzregelung des § 150 Abs 1 lit a GSVG bewirken.Die Revisionsausführungen konnten beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Richtsatzregelung des Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG bewirken.
Daß der höhere sog Familienrichtsatz nach sublit aa dieser Gesetzesstelle nur für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung gilt, die mit ihrem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben, nicht aber auch für Pensionsberechtigte, die von ihrem Ehepartner getrennt leben oder von ihm geschieden wurden, ist, wie schon in SSV-NF 6/18 dargelegt wurde, dadurch gerechtfertigt, daß zwischen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, einerseits und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, aber auch bei geschiedenen Ehegatten anderseits wesentliche tatsächliche Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche gesetzliche Regelung rechtfertigen. Nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten besteht idR eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft, die bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren - wenn auch keineswegs doppelt so hohen - sog Familienrichtsatz rechtfertigt, sondern auch die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners.Daß der höhere sog Familienrichtsatz nach Sub-Litera, a, a, dieser Gesetzesstelle nur für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung gilt, die mit ihrem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben, nicht aber auch für Pensionsberechtigte, die von ihrem Ehepartner getrennt leben oder von ihm geschieden wurden, ist, wie schon in SSV-NF 6/18 dargelegt wurde, dadurch gerechtfertigt, daß zwischen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, einerseits und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, aber auch bei geschiedenen Ehegatten anderseits wesentliche tatsächliche Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche gesetzliche Regelung rechtfertigen. Nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten besteht idR eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft, die bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren - wenn auch keineswegs doppelt so hohen - sog Familienrichtsatz rechtfertigt, sondern auch die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners.
Wollte man - wie es der Revisionswerber für richtig hält - den sog Familienrichtsatz auch auf solche verheirateten Pensionsberechtigten anwenden, die mit ihrem Ehepartner nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aber auch auf geschiedene Pensionsberechtigte, die dem früheren Ehepartner Unterhalt zu leisten haben, dann müßte bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage - wie das § 149 Abs 2 GSVG für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten anordnet - auch das gesamte Nettoeinkommen des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners berücksichtigt werden. Das wäre mangels einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen diesen Personen kaum sachgerecht und würde überdies dazu führen, daß die Unterhaltsleistungen des Ausgleichszulagenwerbers an seinen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner nach § 149 Abs 2 GSVG als dessen Nettoeinkommen bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen wären. Neben der Pension des Revisionswerbers von 6.550,10 S (im Jahre 1992) wäre daher noch der monatliche Unterhaltsbeitrag an die geschiedene Ehegattin von 2.965 S, insgesamt also 9.515,10 S zu berücksichtigen. Dadurch würde auch der im Jahre 1992 geltende Richtsatz nach § 150 Abs 1 lit a sublit aa GSVG von 9.317 S überschritten.Wollte man - wie es der Revisionswerber für richtig hält - den sog Familienrichtsatz auch auf solche verheirateten Pensionsberechtigten anwenden, die mit ihrem Ehepartner nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aber auch auf geschiedene Pensionsberechtigte, die dem früheren Ehepartner Unterhalt zu leisten haben, dann müßte bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage - wie das Paragraph 149, Absatz 2, GSVG für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten anordnet - auch das gesamte Nettoeinkommen des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners berücksichtigt werden. Das wäre mangels einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen diesen Personen kaum sachgerecht und würde überdies dazu führen, daß die Unterhaltsleistungen des Ausgleichszulagenwerbers an seinen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner nach Paragraph 149, Absatz 2, GSVG als dessen Nettoeinkommen bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen wären. Neben der Pension des Revisionswerbers von 6.550,10 S (im Jahre 1992) wäre daher noch der monatliche Unterhaltsbeitrag an die geschiedene Ehegattin von 2.965 S, insgesamt also 9.515,10 S zu berücksichtigen. Dadurch würde auch der im Jahre 1992 geltende Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, GSVG von 9.317 S überschritten.
Allfällige Unterhaltsverpflichtungen des Pensionsberechtigten sind für die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes nach § 150 GSVG ohne Bedeutung. Weder für die Anwendung des sog Familienrichtsatzes nach Abs 1 lit a sublit aa, noch für die Erhöhung des Richtsatzes für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres nicht erreicht, nach Abs 1 letzter Satz der genannten Bestimmung kommt es - mit Ausnahme der Enkel - darauf an, ob der Pensionist für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder das Kind Unterhalt zu leisten hat. Der sog Familienrichtsatz gilt für ihn selbst dann, wenn er gegen seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat.Allfällige Unterhaltsverpflichtungen des Pensionsberechtigten sind für die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes nach Paragraph 150, GSVG ohne Bedeutung. Weder für die Anwendung des sog Familienrichtsatzes nach Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a,, noch für die Erhöhung des Richtsatzes für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24.Lebensjahres nicht erreicht, nach Absatz eins, letzter Satz der genannten Bestimmung kommt es - mit Ausnahme der Enkel - darauf an, ob der Pensionist für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder das Kind Unterhalt zu leisten hat. Der sog Familienrichtsatz gilt für ihn selbst dann, wenn er gegen seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat.
§ 151 Abs 1 letzter Satz GSVG schützt entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht den unterhaltspflichtigen, sondern den unterhaltsberechtigten Pensionsberechtigten, dessen (gesetzliche) Unterhaltsansprüche gegen die in der genannten Gesetzesstelle abschließend aufgezählten Personen bei Anwendung des § 149 leg cit durch Zurechnung entsprechender Prozentsätze - idR - des Nettoeinkommens dieser Personen zu berücksichtigen sind.Paragraph 151, Absatz eins, letzter Satz GSVG schützt entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht den unterhaltspflichtigen, sondern den unterhaltsberechtigten Pensionsberechtigten, dessen (gesetzliche) Unterhaltsansprüche gegen die in der genannten Gesetzesstelle abschließend aufgezählten Personen bei Anwendung des Paragraph 149, leg cit durch Zurechnung entsprechender Prozentsätze - idR - des Nettoeinkommens dieser Personen zu berücksichtigen sind.
Daß Pensionsberechtigten mit Unterhaltspflichten von ihrem Einkommen weniger verbleibt als Pensionisten ohne derartige Verpflichtungen, ist eine Folge der unterschiedlichen Unterhaltsbelastung. Die vom Revisionswerber postulierte Berücksichtigung dieses Unterschiedes im Ausgleichszulagenrecht würde eine Überwälzung der Unterhaltspflicht bestimmter Pensionisten auf den nach § 156 GSVG zur Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage Verpflichteten bedeuten.Daß Pensionsberechtigten mit Unterhaltspflichten von ihrem Einkommen weniger verbleibt als Pensionisten ohne derartige Verpflichtungen, ist eine Folge der unterschiedlichen Unterhaltsbelastung. Die vom Revisionswerber postulierte Berücksichtigung dieses Unterschiedes im Ausgleichszulagenrecht würde eine Überwälzung der Unterhaltspflicht bestimmter Pensionisten auf den nach Paragraph 156, GSVG zur Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage Verpflichteten bedeuten.
Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes hat gegen die von ihm anzuwendende Bestimmung des § 150 Abs 1 lit a GSVG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken und deshalb beim Verfassungsgerichtshof den vom Revisionswerber gewünschten Antrag auf Aufhebung iS des Art 89 Abs 2 B-VG nicht zu stellen.Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes hat gegen die von ihm anzuwendende Bestimmung des Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken und deshalb beim Verfassungsgerichtshof den vom Revisionswerber gewünschten Antrag auf Aufhebung iS des Artikel 89, Absatz 2, B-VG nicht zu stellen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger bei Anwendung des für ihn geltenden Richtsatzes nach § 150 Abs 1 lit a sublit bb GSVG im Jahre 1992 seit 1.2. keinen Anspruch auf die am 6.3.1992 begehrte Ausgleichszulage zur Pension hatte, ist richtig und blieb auch unbekämpft.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger bei Anwendung des für ihn geltenden Richtsatzes nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, GSVG im Jahre 1992 seit 1.2. keinen Anspruch auf die am 6.3.1992 begehrte Ausgleichszulage zur Pension hatte, ist richtig und blieb auch unbekämpft.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Wegen der Schwierigkeit des Verfahrens und weil der Kläger eine Ausgleichszulage bezieht, war ihm nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 (Kostenbemessungsgrundlage 50.000 S) ASGG trotz seines gänzlichen Unterliegens der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen.Wegen der Schwierigkeit des Verfahrens und weil der Kläger eine Ausgleichszulage bezieht, war ihm nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, (Kostenbemessungsgrundlage 50.000 S) ASGG trotz seines gänzlichen Unterliegens der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen.