Der gegen diesen Beschluß vom Kläger erhobene Rekurs ist berechtigt.
Die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger sei vor oder bei der Zustellung des Ersturteils wirksam durch seinen bevollmächtigten Sohn vertreten gewesen, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Nach dem über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vom 26. 3. 1998 vollen Beweis machenden Protokoll (§ 215 Abs 1 ZPO) nahm der Kläger persönlich an dieser Verhandlung teil; daß er einer anderen Person im Sinne des § 40 ASGG, insbesondere seinem Sohn eine Prozeßvollmacht erteilt oder eine solche Vollmacht vorgelegt hätte, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Da für den Kläger (insbesondere am 26. 3. 1998) keine Person im Sinne des § 40 Abs 2 Z 4 ASGG einschritt, braucht auch die Frage nicht erörtert zu werden, ob die Vorsitzende des Erstgerichtes über die Eignung dieser Person ausdrücklich mit Beschluß entscheiden hätte müssen; tatsächlich ist jedenfalls ein solcher Beschluß nicht ergangen. Aus all dem folgt, daß die - noch dazu entgegen dem richterlichen Zustellauftrag ("Klg., nicht KV") erfolgte - Zustellung des Ersturteils an den Sohn des Klägers nicht dem Gesetz entsprach.Die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger sei vor oder bei der Zustellung des Ersturteils wirksam durch seinen bevollmächtigten Sohn vertreten gewesen, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Nach dem über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vom 26. 3. 1998 vollen Beweis machenden Protokoll (Paragraph 215, Absatz eins, ZPO) nahm der Kläger persönlich an dieser Verhandlung teil; daß er einer anderen Person im Sinne des Paragraph 40, ASGG, insbesondere seinem Sohn eine Prozeßvollmacht erteilt oder eine solche Vollmacht vorgelegt hätte, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Da für den Kläger (insbesondere am 26. 3. 1998) keine Person im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG einschritt, braucht auch die Frage nicht erörtert zu werden, ob die Vorsitzende des Erstgerichtes über die Eignung dieser Person ausdrücklich mit Beschluß entscheiden hätte müssen; tatsächlich ist jedenfalls ein solcher Beschluß nicht ergangen. Aus all dem folgt, daß die - noch dazu entgegen dem richterlichen Zustellauftrag ("Klg., nicht KV") erfolgte - Zustellung des Ersturteils an den Sohn des Klägers nicht dem Gesetz entsprach.
Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie nach § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Der Sohn des Klägers sagte aus, er habe das Urteil im Mai 1998 erhalten und "unverzüglich" an seinen Vater in die Türkei geschickt. Um beurteilen zu können, ob das am 25. 6. 1998 zur Post gegebene Schreiben des Klägers (ON 14) die Berufungsfrist unterbrochen hat, muß geklärt werden, wann das Ersturteil dem Kläger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie nach Paragraph 7, ZustG als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Der Sohn des Klägers sagte aus, er habe das Urteil im Mai 1998 erhalten und "unverzüglich" an seinen Vater in die Türkei geschickt. Um beurteilen zu können, ob das am 25. 6. 1998 zur Post gegebene Schreiben des Klägers (ON 14) die Berufungsfrist unterbrochen hat, muß geklärt werden, wann das Ersturteil dem Kläger tatsächlich zugekommen ist.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.