Entscheidung 10 ObS 143/04h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS143/04h
Entscheidungsdatum
14.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eva M*****, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. April 2004, GZ 7 Rs 58/04g-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der am 2. 12. 1947 geborenen Klägerin käme die Sonderregelung des § 588 Abs 7 ASVG nur zugute, wenn sie 480 Beitragsmonate erworben hätte. Selbst nach ihrem eigenen Rechtsmittelvorbringen hat sie lediglich 411 Beitragsmonate erworben. Mit der von ihr gewünschten Hinzurechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ist für sie nichts gewonnen, können doch diese Zeiten nur zu Ersatzzeiten führen (§ 227 Abs 1 Z 5 ASVG), nicht aber zu Beitragszeiten.Der am 2. 12. 1947 geborenen Klägerin käme die Sonderregelung des Paragraph 588, Absatz 7, ASVG nur zugute, wenn sie 480 Beitragsmonate erworben hätte. Selbst nach ihrem eigenen Rechtsmittelvorbringen hat sie lediglich 411 Beitragsmonate erworben. Mit der von ihr gewünschten Hinzurechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ist für sie nichts gewonnen, können doch diese Zeiten nur zu Ersatzzeiten führen (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG), nicht aber zu Beitragszeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00143.04H.0914.000
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20040914_OGH0002_010OBS00143_04H0000_000