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Entscheidung 10 ObS 143/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS143/19f

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2019, GZ 10 Rs 19/19s-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963; ausführlich A. Kodek in Rechberger5 Paragraph 503, ZPO, Rz 9 mzwH). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RS0043061). Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn eine Mängelrüge infolge unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften unerledigt blieb, oder wenn das Berufungsgericht einen gerügten Mangel erster Instanz mit einer aktenwidrigen oder rechtlich unhaltbaren Begründung verneinte (Zechner in Fasching/Konecny IV/1² Paragraph 503, ZPO Rz 34 ff). Hier hat das Berufungsgericht den vom Kläger bereits in der Berufung behaupteten Verfahrensmangel – Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie – mit ausführlicher Begründung verneint. Mit der Behauptung, diese Begründung sei unschlüssig, weil sich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen „aus der Aktenlage“ dennoch Anhaltspunkte für die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie ergeben hätten, zeigt der Revisionswerber keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf.

Textnummer

E126862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00143.19F.1119.000

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20191119_OGH0002_010OBS00143_19F0000_000