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Entscheidung 10 ObS 143/91×

Entscheidung 10 ObS 143/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS143/91

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria G*****, Pensionistin, ***** vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 1991, GZ 33 Rs 9/91-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Juni 1990, GZ 7 Cgs 159/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses zur Witwenpension nach Paragraph 105, a ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat die bisherige Rechtsprechung bei der Bewertung des Fremdhilfeaufwandes nicht einen Stundenlohn von 100 S bis 125 S, sondern einen solchen von nur etwa 70 S als angemessen zugrunde gelegt; die einschlägigen Mindestlohntarife sehen einen noch niedrigeren Stundensatz vor (10 Ob S 74/91, 10 Ob S 110/91 ua). Damit ist aber auszuschließen, daß die Kosten einer Hilfsperson die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses auch nur annähernd erreichen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

Anmerkung

E27226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00143.91.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19910528_OGH0002_010OBS00143_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung