Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Abs 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Berufung überwiegend nicht von den Feststellungen ausgegangen ist, trifft zu; die Klägerin hatte dort nämlich in erster Linie damit argumentiert, daß sie auf Grund der ständig auftretenden Lähmungserscheinungen die wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen nicht selbst besorgen könne und auf fremde Hilfe angewiesen sei. Solche Lähmungserscheinungen wurden aber vom Erstgericht, das auf die Behauptungen der Klägerin ausreichend einging und in seiner Beweiswürdigung dazu Stellung nahm, nicht festgestellt. Soweit die Revisionswerberin ausführt, das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten lasse wesentliche Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft außer acht, wird damit die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft, aber nicht ein Mangel des Berufungsverfahrens aufgezeigt.
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Es trifft nicht zu, daß den Entscheidungen der Vorinstanzen Sachverständigengutachten zugrundeliegen, denen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze vorgeworfen werden könnte. Die Revisionswerberin unternimmt auch hier den unzulässigen Versuch, die Feststellungen der Tatsacheninstanzen im Revisionsverfahren zu bekämpfen. Geht man aber davon aus, daß Lähmungserscheinungen nicht festgestellt werden konnten, daß die Klägerin also nur Hilfe bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege benötigt, wofür nach § 2 der Einstufungsverordnung jeweils zehn Stunden anzusetzen sind, dann ergibt sich, daß die Klägerin die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 1 nämlich einen 50 Stunden übersteigenden Pflegebedarf nicht erfüllt.Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Es trifft nicht zu, daß den Entscheidungen der Vorinstanzen Sachverständigengutachten zugrundeliegen, denen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze vorgeworfen werden könnte. Die Revisionswerberin unternimmt auch hier den unzulässigen Versuch, die Feststellungen der Tatsacheninstanzen im Revisionsverfahren zu bekämpfen. Geht man aber davon aus, daß Lähmungserscheinungen nicht festgestellt werden konnten, daß die Klägerin also nur Hilfe bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege benötigt, wofür nach Paragraph 2, der Einstufungsverordnung jeweils zehn Stunden anzusetzen sind, dann ergibt sich, daß die Klägerin die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 1 nämlich einen 50 Stunden übersteigenden Pflegebedarf nicht erfüllt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.