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Entscheidung 10 ObS 144/04f×

Entscheidung 10 ObS 144/04f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS144/04f

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria L*****, vertreten durch Rechtsanwältepartner Pennerstorfer Haftner Schobel Fischer in St. Pölten, gegen die beklagte Partei ***** Gebietskrankenkasse, *****, wegen 3.496 EUR über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2004, GZ 8 Rs 75/04i-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision zeigt keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:

Die Krankenversicherung trifft unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Als Leistungen der Krankenversicherung aus diesem Versicherungsfall werden Krankenbehandlung, erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege gewährt (Paragraph 117, Ziffer 2, ASVG). Gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ASVG ist Anstaltspflege als Sachleistung in der allgemeinen Gebührenklasse einer landesfondsfinanzierten Krankenanstalt zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen, wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist (Paragraph 144, Absatz 2, Litera a, ASVG). Wird Anstaltspflege gewährt, ist der Erkrankte in eine landesfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zulässt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt (Paragraph 145, Absatz eins, ASVG). War die Anstaltspflege notwendig, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuss zu leisten, wenn der Erkrankte in einer Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 149, ASVG besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde (Paragraph 150, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach Paragraph 149, Absatz 3, erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des Paragraph 149, Absatz 3, vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht (Paragraph 150, Absatz 2, ASVG). Hiezu bestimmt Paragraph 39, Absatz eins, der Satzung 2003 der beklagten Gebietskrankenkasse, dass die Kasse einen Pflegekostenzuschuss in Höhe eines Pauschalbetrags von 103,34 EUR pro Tag der stationären oder tagesklinischen Anstaltspflege in einer Krankenanstalt, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten erbringt, wenn der Versicherte notwendige Anstaltspflege in einer Krankenanstalt (stationär oder tagesklinisch) in Anspruch genommen hat, die nicht über Landesfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung gemäß Paragraph 149, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 150, Absatz 2, ASVG besteht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 144, ASVG nicht allein darauf an, ob die Klägerin im fraglichen Zeitraum ärztlicher Hilfe bedurfte, sondern vielmehr darauf, ob sie einer solchen ärztlichen Behandlung bedurfte, die aus - medizinischen Gründen (nach der Art der Erkrankung) - nur in einer Krankenanstalt, also im Rahmen der Anstaltspflege erbracht werden konnte (SSV-NF 13/124 mwN). Diese Frage, die ihrer Art nach eine medizinische und damit keine rechtliche Frage darstellt, ist nach den Feststellungen von den Tatsacheninstanzen unter eingehender Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls bejaht worden. Die Klägerin hat die notwendige Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt tagesklinisch in Anspruch genommen, in die sie von der beklagten Partei nicht eingewiesen wurde, die mit der beklagten Partei nicht in vertraglicher Beziehung steht und die keine Krankenanstalt nach Paragraph 149, Absatz 3, erster Satz ASVG ist. In diesem Fall hat die beklagte Partei nach ihrer Satzung in Verbindung mit Paragraph 150, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG nicht mehr als einen Pflegekostenzuschuss in der satzungsmäßigen Höhe zu leisten. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E75908 10ObS144.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00144.04F.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20041214_OGH0002_010OBS00144_04F0000_000