Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß Art. 2 AbkSozSi-Jugoslawien bezieht sich das Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung in Österreich auf die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pensionsversicherung der Angestellten und die knappschaftliche Pensionsversicherung, in Jugoslawien auf die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) und die Invalidenversicherung. Gemäß Art. 2 Abs. 2 bezieht sich das Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Die Bestimmungen des Abkommens beziehen sich daher im Bereich der Pensionsversicherung in Österreich nur auf Zeiten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für den jugoslawischen Rechtsbereich wird aber die Anwendbarkeit generell für den Bereich der Pensionsversicherung und Invalidenversicherung statuiert. Da eine weitere Einschränkung nicht getroffen wurde, stünde der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Z 2 lit. b und c Abk einer Anwendung der Bestimmungen des Abkommens auf alle Zweige der Pensionsversicherung in Jugoslawien nicht entgegen.Gemäß Artikel 2, AbkSozSi-Jugoslawien bezieht sich das Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung in Österreich auf die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pensionsversicherung der Angestellten und die knappschaftliche Pensionsversicherung, in Jugoslawien auf die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) und die Invalidenversicherung. Gemäß Artikel 2, Absatz 2, bezieht sich das Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Die Bestimmungen des Abkommens beziehen sich daher im Bereich der Pensionsversicherung in Österreich nur auf Zeiten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für den jugoslawischen Rechtsbereich wird aber die Anwendbarkeit generell für den Bereich der Pensionsversicherung und Invalidenversicherung statuiert. Da eine weitere Einschränkung nicht getroffen wurde, stünde der Wortlaut des Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und c Abk einer Anwendung der Bestimmungen des Abkommens auf alle Zweige der Pensionsversicherung in Jugoslawien nicht entgegen.
Art. 2 Abs. 3 Abk bestimmt, daß sich das Abkommen auch auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialversicherung sowie auf Rechtsvorschriften bezieht, die das bestehende Recht auf neue Personengruppen ausdehnen, dies allerdings nur, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Daraus ergibt sich, daß vom Abkommen nur die Versicherungszweige und die Gruppen von Versicherten umfaßt sein sollten, die im Zeitpunkt des Zustandekommens des Abkommens bereits bestanden bzw. die zu diesem Zeitpunkt in die Versicherung einbezogen waren.Artikel 2, Absatz 3, Abk bestimmt, daß sich das Abkommen auch auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialversicherung sowie auf Rechtsvorschriften bezieht, die das bestehende Recht auf neue Personengruppen ausdehnen, dies allerdings nur, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Daraus ergibt sich, daß vom Abkommen nur die Versicherungszweige und die Gruppen von Versicherten umfaßt sein sollten, die im Zeitpunkt des Zustandekommens des Abkommens bereits bestanden bzw. die zu diesem Zeitpunkt in die Versicherung einbezogen waren.
Entscheidend ist daher, ob der Versicherungszweig, in dem der Kläger seine Versicherungszeiten in Jugoslawien erwarb, zu dem Zeitpunkt, in dem das Abkommen zustandekam, d.i. der 19. Jänner 1965, bereits bestand (10 Ob S 159/87).
Zum Zwecke der Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen und zur materiellen und sozialen Absicherung eines möglichst großen Personenkreises wurde in Jugoslawien durch Verfassungsbestimmung festgelegt, daß die Grundlagen der Pensions- und Invalidenversicherung auf Bundesebene geregelt werden. In Ausführung dazu wurde das seit 1. Juli 1983 anzuwendende Bundesgesetz über die Grundrechte aus der Pensions- und Invalidenversicherung erlassen, in dem auch die Frage der obligatorischen Pensions- und Invalidenversicherung der selbständig Erwerbstätigen einschließlich der "assoziierten" Landwirte geregelt wurde. Nur die Versicherung der selbständigen Landwirte blieb weiterhin Angelegenheit der Republiken und autonomen Gebiete. Bis zu diesem Bundesgesetz war die Pensions- und Invalidenversicherung für alle Landwirte ausschließlich durch Gesetze der Republiken und autonomen Gebiete geregelt. Die früheste Versicherung für selbständige Landwirte wurde - allerdings nur zur Erlangung einer Alterspension - mit 1. Jänner 1972, für assoziierte Landwirte die Alters- und Invaliditätsversicherung ab 1973 für Slowenien eingeführt; andere Teilrepubliken folgten später nach.
Der Versicherungszweig, in dem der Kläger weitere jugoslawische Versicherungsmonate erwarb, hat daher zur Zeit des Zustandekommens des Abkommens in keinem autonomen Gebiet Jugoslawiens bestanden, sodaß eine Berücksichtigung dieser Zeiten auf Grund des Abkommens nicht möglich ist. Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Der Versicherungszweig, in dem der Kläger weitere jugoslawische Versicherungsmonate erwarb, hat daher zur Zeit des Zustandekommens des Abkommens in keinem autonomen Gebiet Jugoslawiens bestanden, sodaß eine Berücksichtigung dieser Zeiten auf Grund des Abkommens nicht möglich ist. Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.