Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Das seinerzeitige Verfahren vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung für Niederösterreich in Wien wurde über eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG (Feststellung des Bestandes und Umfanges des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleichszulage vom 1. 9. 1978 an) und über eine Leistungssache nach Z 2 leg cit (Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz eines angeblich zu Unrecht empfangenen Ausgleichszulagenbetrages von 2.165,90 S) geführt.Das seinerzeitige Verfahren vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung für Niederösterreich in Wien wurde über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG (Feststellung des Bestandes und Umfanges des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleichszulage vom 1. 9. 1978 an) und über eine Leistungssache nach Ziffer 2, leg cit (Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz eines angeblich zu Unrecht empfangenen Ausgleichszulagenbetrages von 2.165,90 S) geführt.
Im Verfahren über eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG konnte die Klage nach dem bis 31. 12. 1986 geltenden § 385 Abs 1 leg cit auch ohne Zustimmung der beklagten Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.Im Verfahren über eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG konnte die Klage nach dem bis 31. 12. 1986 geltenden Paragraph 385, Absatz eins, leg cit auch ohne Zustimmung der beklagten Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
Nach dem bis 31. 12. 1986 geltenden § 395 Abs 1 ASVG waren zur Vollstreckung ua der vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche die ordentlichen Gerichte berufen.Nach dem bis 31. 12. 1986 geltenden Paragraph 395, Absatz eins, ASVG waren zur Vollstreckung ua der vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche die ordentlichen Gerichte berufen.
Nach dem bis 31. 12. 1986 geltenden § 396 Abs 1 ASVG waren, soweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt war, ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens, über die Gerichtsferien, über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung, über Urteile in Versäumnisfällen und über das Verfahren in Bagatellsachen anzuwenden.Nach dem bis 31. 12. 1986 geltenden Paragraph 396, Absatz eins, ASVG waren, soweit das Verfahren vor den Schiedsgerichten nicht durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt war, ergänzend die im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens, über die Gerichtsferien, über die Möglichkeit der Abhaltung einer ersten Tagsatzung, über Urteile in Versäumnisfällen und über das Verfahren in Bagatellsachen anzuwenden.
Zu den im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der ZPO zählen ua die §§ 204 bis 206 im Vierten Titel (Vergleich) des Dritten Abschnittes (Mündliche Verhandlung) des Ersten Teiles (Allgemeine Bestimmungen).Zu den im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der ZPO zählen ua die Paragraphen 204 bis 206 im Vierten Titel (Vergleich) des Dritten Abschnittes (Mündliche Verhandlung) des Ersten Teiles (Allgemeine Bestimmungen).
Nach § 204 Abs 1 ZPO konnten daher schon die Schiedsgerichte der Sozialversicherung bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen. Kam ein Vergleich zustande, so war dessen Inhalt auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen.Nach Paragraph 204, Absatz eins, ZPO konnten daher schon die Schiedsgerichte der Sozialversicherung bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen. Kam ein Vergleich zustande, so war dessen Inhalt auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen.
Im Hinblick auf die dargestellte klare Rechtslage vertritt der erkennende Senat - entgegen der im AB zu § 75 Abs 3 ASGG und bei Feitzinger-Tades, ASGG FN 5 zu § 75, Kuderna, ASGG § 75 Erl 4, Fasching in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 728/18 beispielsweise zit Rsp des Oberlandesgerichtes Wien als bis 31. 12. 1986 letzter Instanz in Leistungsstreitsachen - die Meinung, daß schon vor den seinerzeitigen Schiedsgerichten der SV Vergleiche ohne die von der zit Rsp des Oberlandesgerichtes Wien getroffenen Einschränkungen die von der Lehre mehrfach abgelehnt wurden (vgl die diesbezüglichen Zitate bei Kuderna und Fasching aaO) rechtswirksam geschlossen werden konnten.Im Hinblick auf die dargestellte klare Rechtslage vertritt der erkennende Senat - entgegen der im Ausschussbericht zu Paragraph 75, Absatz 3, ASGG und bei Feitzinger-Tades, ASGG FN 5 zu Paragraph 75,, Kuderna, ASGG Paragraph 75, Erl 4, Fasching in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 728/18 beispielsweise zit Rsp des Oberlandesgerichtes Wien als bis 31. 12. 1986 letzter Instanz in Leistungsstreitsachen - die Meinung, daß schon vor den seinerzeitigen Schiedsgerichten der SV Vergleiche ohne die von der zit Rsp des Oberlandesgerichtes Wien getroffenen Einschränkungen die von der Lehre mehrfach abgelehnt wurden vergleiche die diesbezüglichen Zitate bei Kuderna und Fasching aaO) rechtswirksam geschlossen werden konnten.
Durch § 75 Abs 3 ASGG, nach dem Rechtsstreitigkeiten im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden können, wurde die - nicht durch die Gesetzeslage sondern durch die einschränkende Rsp des Oberlandesgerichtes Wien über die Zulässigkeit eines Vergleiches in Leistungsstreitsachen entstandene Rechtsunsicherheit behoben und klargestellt, daß nicht zu prüfen ist, ob der Vergleich "gegen zwingende Bestimmungen des Leistungsrechts" verstößt (Feitzinger-Tades, Kuderna und Fasching, jeweils aaO). Zur Frage, ob und inwieweit die den Gegenstand von Sozialrechtssachen bildenden Ansprüche während des gerichtlichen Verfahrens parteiendisponibel sind, wird auf die Ausführungen Faschings in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 728/18f vorletzter und letzter Absatz hingewiesen.Durch Paragraph 75, Absatz 3, ASGG, nach dem Rechtsstreitigkeiten im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden können, wurde die - nicht durch die Gesetzeslage sondern durch die einschränkende Rsp des Oberlandesgerichtes Wien über die Zulässigkeit eines Vergleiches in Leistungsstreitsachen entstandene Rechtsunsicherheit behoben und klargestellt, daß nicht zu prüfen ist, ob der Vergleich "gegen zwingende Bestimmungen des Leistungsrechts" verstößt (Feitzinger-Tades, Kuderna und Fasching, jeweils aaO). Zur Frage, ob und inwieweit die den Gegenstand von Sozialrechtssachen bildenden Ansprüche während des gerichtlichen Verfahrens parteiendisponibel sind, wird auf die Ausführungen Faschings in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 728/18f vorletzter und letzter Absatz hingewiesen.
Dem Rekursgericht ist daher darin zuzustimmen, daß von einer prozessualen Unwirksamkeit des von den Parteien am 5. 9. 1979 vor dem seinerzeitigen Schiedsgericht der Sozialversicherung für Niederösterreich in Wien zu 11 C 86/79 geschlossenen Vergleiches - eine materielle Unwirksamkeit darf im Verfahren über einen Fortsetzungsantrag nicht geprüft werden (vgl Fasching II 968 und ZPR2 Rz 1363 jeweils mwN) - keine Rede sein kann.Dem Rekursgericht ist daher darin zuzustimmen, daß von einer prozessualen Unwirksamkeit des von den Parteien am 5. 9. 1979 vor dem seinerzeitigen Schiedsgericht der Sozialversicherung für Niederösterreich in Wien zu 11 C 86/79 geschlossenen Vergleiches - eine materielle Unwirksamkeit darf im Verfahren über einen Fortsetzungsantrag nicht geprüft werden vergleiche Fasching römisch zwei 968 und ZPR2 Rz 1363 jeweils mwN) - keine Rede sein kann.
Dieser Rechtsstreit wurde daher durch diesen wirksamen Vergleich iS des § 204 Abs 1 ZPO "gütlich beigelegt" und damit beendet. Schon deshalb wurde dem mit der Unwirksamkeit dieses Vergleiches begründeten Fortsetzungsantrag der Klägerin mit Recht nicht entsprochen (siehe auch 15. 10. 1986 EvBl 1987/51 = JBl 1987, 122 = SZ 59/170).Dieser Rechtsstreit wurde daher durch diesen wirksamen Vergleich iS des Paragraph 204, Absatz eins, ZPO "gütlich beigelegt" und damit beendet. Schon deshalb wurde dem mit der Unwirksamkeit dieses Vergleiches begründeten Fortsetzungsantrag der Klägerin mit Recht nicht entsprochen (siehe auch 15. 10. 1986 EvBl 1987/51 = JBl 1987, 122 = SZ 59/170).
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.