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Entscheidung 10 ObS 144/93×

Entscheidung 10 ObS 144/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS144/93

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Hannig (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Willibald M*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Birkner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Februar 1993, GZ 31 Rs 180/92-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Juli 1992, GZ 3 Cgs 114/91-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp des erkennenden Senates können angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden oder zwar geltend gemacht, aber vom Berufungsgericht verneint wurden, auch in Sozialrechtssachen nicht erstmals bzw neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 5/120 bzw 6/28 jeweils mwN; siehe auch die in 10 Ob S 134/93 näher ausgeführte Begründung).

Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund ist nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Daher ist die Revision nicht gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E33468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00144.93.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19930907_OGH0002_010OBS00144_9300000_000