Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kinderzuschuß (§ 262 ASVG, § 144 GSVG, § 135 BSVG) wurde durch das SRÄG 1993 (51. ASVGNov), die 19. GSVGNov und die 18. BSVGNov grundlegend geändert. Bis zum 1. Juli 1993 war dieser Zuschuß von der Bemessungsgrundlage abhängig und betrug zwischen 289 S und 650 S (Werte für 1993). Seit 1. Juli 1993 ist der Kinderzuschuß der einzige Zuschuß zur Pension, da der Hilflosenzuschuß durch das ebenfalls ab 1. Juli 1993 geltende BPGG abgeschafft und durch das Pflegegeld ersetzt worden (Teschner/Widlar, ASVG MGA 56. ErgLfg 1358 Anm 1 zu § 262). Die Materialien (932 BlgNR 18. GP 48) führen dazu aus: "Mit 1. Jänner 1993 tritt im Bereich des Steuerrechtes das neue Familienpaket in Kraft, das gestaffelt für jedes Kind, beginnend mit 350 S für das erste Kind, einen Zuschlag zur Familienbeihilfe vorsieht. Im Hinblick auf diese Verbesserung zugunsten der Familie erscheint die Aufrechterhaltung des vergleichbaren Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung in voller Höhe nicht mehr gerechtfertigt. Der Kinderzuschuß soll in Hinkunft einheitlich 300 S betragen und für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt werden. In den Fällen, in denen am 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer Pension besteht, bleibt dieser Anspruch weiterhin bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind."Der Kinderzuschuß (Paragraph 262, ASVG, Paragraph 144, GSVG, Paragraph 135, BSVG) wurde durch das SRÄG 1993 (51. ASVGNov), die 19. GSVGNov und die 18. BSVGNov grundlegend geändert. Bis zum 1. Juli 1993 war dieser Zuschuß von der Bemessungsgrundlage abhängig und betrug zwischen 289 S und 650 S (Werte für 1993). Seit 1. Juli 1993 ist der Kinderzuschuß der einzige Zuschuß zur Pension, da der Hilflosenzuschuß durch das ebenfalls ab 1. Juli 1993 geltende BPGG abgeschafft und durch das Pflegegeld ersetzt worden (Teschner/Widlar, ASVG MGA 56. ErgLfg 1358 Anmerkung 1 zu Paragraph 262,). Die Materialien (932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 48) führen dazu aus: "Mit 1. Jänner 1993 tritt im Bereich des Steuerrechtes das neue Familienpaket in Kraft, das gestaffelt für jedes Kind, beginnend mit 350 S für das erste Kind, einen Zuschlag zur Familienbeihilfe vorsieht. Im Hinblick auf diese Verbesserung zugunsten der Familie erscheint die Aufrechterhaltung des vergleichbaren Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung in voller Höhe nicht mehr gerechtfertigt. Der Kinderzuschuß soll in Hinkunft einheitlich 300 S betragen und für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt werden. In den Fällen, in denen am 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer Pension besteht, bleibt dieser Anspruch weiterhin bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind."
Richtig ist, daß der Begriff "Kinder" im § 119 BSVG definiert ist, der auch bei der den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmung des § 135 BSVG Berücksichtigung findet. Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, solange sich das Kind in einer Schul- und Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Die Klägerin vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen (Schul-, Semesterferien) aufrecht bleibe, was auch für die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelte. Daraus folge, daß die Kindeseigenschaft während der Ableistung des Zivildienstes nicht verlorengehe, sondern ruhe. Aus diesen Gründen habe der Anspruch auf Kinderzuschuß bereits am 30.6.1993 bestanden, weshalb im Sinne der mehrfach zitierten Übergangsbestimmung § 135 BSVG in der alten Fassung Anwendung finde. Der Wille des Gesetzgebers könne nicht darin bestehen, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes einen Nachteil erleide. Im übrigen werde auf die Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes verwiesen, wonach Wehr- und Zivildienstpflichtigen arbeits- und sozialrechtlicher Schutz nach Beendigung ihrer Wehr- bzw. Zivildienstpflicht eingeräumt werde.Richtig ist, daß der Begriff "Kinder" im Paragraph 119, BSVG definiert ist, der auch bei der den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmung des Paragraph 135, BSVG Berücksichtigung findet. Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, solange sich das Kind in einer Schul- und Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Die Klägerin vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen (Schul-, Semesterferien) aufrecht bleibe, was auch für die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelte. Daraus folge, daß die Kindeseigenschaft während der Ableistung des Zivildienstes nicht verlorengehe, sondern ruhe. Aus diesen Gründen habe der Anspruch auf Kinderzuschuß bereits am 30.6.1993 bestanden, weshalb im Sinne der mehrfach zitierten Übergangsbestimmung Paragraph 135, BSVG in der alten Fassung Anwendung finde. Der Wille des Gesetzgebers könne nicht darin bestehen, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes einen Nachteil erleide. Im übrigen werde auf die Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes verwiesen, wonach Wehr- und Zivildienstpflichtigen arbeits- und sozialrechtlicher Schutz nach Beendigung ihrer Wehr- bzw. Zivildienstpflicht eingeräumt werde.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Ob die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen des Schul- oder Studienjahres durch Schul- oder Semesterferien aufrecht bleibe (vgl SSV-NR 5/64), braucht hier nicht beantwortet zu werden. Die Klägerin übersieht die Tatsache, daß sie am 30. Juni 1993 als dem nach der 18. BSVG-Novelle maßgeblichen Stichtag jedenfalls keinen Anspruch auf Kinderzuschuß hatte, weil ihr dieser mit rechtskräftigem Bescheid der Beklagten vom 27.11.1992 wegen Unterbrechung der Schul- bzw. Berufsausbildung entzogen worden war. Wurde aber diese Leistung mit rechtskräftigem Bescheid entzogen, dann verbietet sich eine Annahme dahin, daß die Klägerin dennoch Anspruch auf diese Leistung gehabt hätte (vgl auch Teschner/Widlar aaO 1359 Anm 6 zu § 262). Wäre umgekehrt die Kindeseigenschaft während des Zivildienstes tatsächlich aufrecht geblieben, dann hätte ja die Klägerin auch während dieser Zeit Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt. Mit Beendigung des Zivildienstes lebte der Kinderzuschuß nicht wieder auf, sondern die Klägerin hatte, wie sich dies auch der dem Bescheid angeschlossenen Mitteilung ergibt, einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses wegen (Fortsetzung der) Ausbildung zu stellen. Diesen Antrag stellte sie am 13.7.1993, also nach dem genannten Stichtag der 18. BSVG-Novelle. Wurde zu einer Pension bereits ein Kinderzuschuß gewährt, der vor dem 1. Juli 1993 weggefallen ist, sind auch im Falle einer späteren neuerlichen Gewährung nach dem 30. Juni 1993 die geänderten Rechtsvorschriften anzuwenden. Aus diesem Grund erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend, während die Revisionsausführungen nicht zu überzeugen vermögen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausführungen von Radner/Steingruber/Windhager/Engl, BSVG2 7.Lfg. § 119 Anm. 11 stützen: Dort wird lediglich die Auffassung vertreten, daß die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen (Schul-, Semesterferien, Urlaub) nicht verloren gehe. Da es sich beim Kinderzuschuß um eine dem Pensionisten gebührende Leistung handelt, geht auch das Argument fehl, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes keinen Nachteil erleiden solle. Die Bestimmungen des APSG, insbes. dessen § 4, wonach das Arbeitsverhältnis durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst unberührt bleibt und während der Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen, sind auf den hier strittigen Anspruch weder unmittelbar noch analg anwendbar.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Ob die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen des Schul- oder Studienjahres durch Schul- oder Semesterferien aufrecht bleibe vergleiche SSV-NR 5/64), braucht hier nicht beantwortet zu werden. Die Klägerin übersieht die Tatsache, daß sie am 30. Juni 1993 als dem nach der 18. BSVG-Novelle maßgeblichen Stichtag jedenfalls keinen Anspruch auf Kinderzuschuß hatte, weil ihr dieser mit rechtskräftigem Bescheid der Beklagten vom 27.11.1992 wegen Unterbrechung der Schul- bzw. Berufsausbildung entzogen worden war. Wurde aber diese Leistung mit rechtskräftigem Bescheid entzogen, dann verbietet sich eine Annahme dahin, daß die Klägerin dennoch Anspruch auf diese Leistung gehabt hätte vergleiche auch Teschner/Widlar aaO 1359 Anmerkung 6 zu Paragraph 262,). Wäre umgekehrt die Kindeseigenschaft während des Zivildienstes tatsächlich aufrecht geblieben, dann hätte ja die Klägerin auch während dieser Zeit Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt. Mit Beendigung des Zivildienstes lebte der Kinderzuschuß nicht wieder auf, sondern die Klägerin hatte, wie sich dies auch der dem Bescheid angeschlossenen Mitteilung ergibt, einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses wegen (Fortsetzung der) Ausbildung zu stellen. Diesen Antrag stellte sie am 13.7.1993, also nach dem genannten Stichtag der 18. BSVG-Novelle. Wurde zu einer Pension bereits ein Kinderzuschuß gewährt, der vor dem 1. Juli 1993 weggefallen ist, sind auch im Falle einer späteren neuerlichen Gewährung nach dem 30. Juni 1993 die geänderten Rechtsvorschriften anzuwenden. Aus diesem Grund erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend, während die Revisionsausführungen nicht zu überzeugen vermögen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausführungen von Radner/Steingruber/Windhager/Engl, BSVG2 7.Lfg. Paragraph 119, Anmerkung 11 stützen: Dort wird lediglich die Auffassung vertreten, daß die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen (Schul-, Semesterferien, Urlaub) nicht verloren gehe. Da es sich beim Kinderzuschuß um eine dem Pensionisten gebührende Leistung handelt, geht auch das Argument fehl, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes keinen Nachteil erleiden solle. Die Bestimmungen des APSG, insbes. dessen Paragraph 4,, wonach das Arbeitsverhältnis durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz(Zivil)dienst unberührt bleibt und während der Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen, sind auf den hier strittigen Anspruch weder unmittelbar noch analg anwendbar.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.