Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 145/00x×

Entscheidung 10 ObS 145/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS145/00x

Entscheidungsdatum

06.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2000, GZ 7 Rs 31/00h-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. November 1999, GZ 37 Cgs 184/99f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ausgehend von der von der Revisionswerberin selbst zugestandenen Tatsache, dass sie keinen Beruf erlernt hat und ihre Anspruchsvoraussetzungen damit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, ist ihr Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 6/56; 6/12 uva). Dass es unter Zugrundelegung ihres medizinischen Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sie noch mehrere Verweisungsberufe, nämlich beispielsweise die Tätigkeiten einer Kassierin, Kontrollarbeiterin, Aufseherin, Geschirrabräumerin, Mautnerin, Billeteurin oder Büglerin gibt, haben die Vorinstanzen auf der Grundlage des eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachtens - insoweit für den Obersten Gerichtshof, der nicht mehr Tatsacheninstanz ist, bindend - ausdrücklich festgestellt. Soweit die Revisionswerberin nunmehr davon ausgeht, dass sie diese Verweisungstätigkeiten wegen ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht ausüben könne, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert entgegen der Ansicht der Revisionswerberin eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 6/12 mwN ua).

Die Revisionswerberin hat nach ihren eigenen Angaben nach Absolvierung der Pflichtschule eine einjährige Haushaltungsschule besucht und war anschließend als Landarbeiterin sowie zuletzt mit Unterbrechungen bis 1990 als Hilfsarbeiterin tätig. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der Revisionswerberin die Verweisung auf die genannten Tätigkeiten einer Kassierin, Kontrollarbeiterin, Geschirrabräumerin usw nicht mehr zugemutet werden könnte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liegen daher nicht vor.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E58151 10C01450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00145.00X.0606.000

Dokumentnummer

JJT_20000606_OGH0002_010OBS00145_00X0000_000