Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ausgehend von der von der Revisionswerberin selbst zugestandenen Tatsache, dass sie keinen Beruf erlernt hat und ihre Anspruchsvoraussetzungen damit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, ist ihr Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 6/56; 6/12 uva). Dass es unter Zugrundelegung ihres medizinischen Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sie noch mehrere Verweisungsberufe, nämlich beispielsweise die Tätigkeiten einer Kassierin, Kontrollarbeiterin, Aufseherin, Geschirrabräumerin, Mautnerin, Billeteurin oder Büglerin gibt, haben die Vorinstanzen auf der Grundlage des eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachtens - insoweit für den Obersten Gerichtshof, der nicht mehr Tatsacheninstanz ist, bindend - ausdrücklich festgestellt. Soweit die Revisionswerberin nunmehr davon ausgeht, dass sie diese Verweisungstätigkeiten wegen ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht ausüben könne, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ausgehend von der von der Revisionswerberin selbst zugestandenen Tatsache, dass sie keinen Beruf erlernt hat und ihre Anspruchsvoraussetzungen damit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, ist ihr Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 6/56; 6/12 uva). Dass es unter Zugrundelegung ihres medizinischen Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sie noch mehrere Verweisungsberufe, nämlich beispielsweise die Tätigkeiten einer Kassierin, Kontrollarbeiterin, Aufseherin, Geschirrabräumerin, Mautnerin, Billeteurin oder Büglerin gibt, haben die Vorinstanzen auf der Grundlage des eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachtens - insoweit für den Obersten Gerichtshof, der nicht mehr Tatsacheninstanz ist, bindend - ausdrücklich festgestellt. Soweit die Revisionswerberin nunmehr davon ausgeht, dass sie diese Verweisungstätigkeiten wegen ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht ausüben könne, ist ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die im § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert entgegen der Ansicht der Revisionswerberin eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 6/12 mwN ua).Die im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert entgegen der Ansicht der Revisionswerberin eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 6/12 mwN ua).
Die Revisionswerberin hat nach ihren eigenen Angaben nach Absolvierung der Pflichtschule eine einjährige Haushaltungsschule besucht und war anschließend als Landarbeiterin sowie zuletzt mit Unterbrechungen bis 1990 als Hilfsarbeiterin tätig. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der Revisionswerberin die Verweisung auf die genannten Tätigkeiten einer Kassierin, Kontrollarbeiterin, Geschirrabräumerin usw nicht mehr zugemutet werden könnte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG liegen daher nicht vor.Die Revisionswerberin hat nach ihren eigenen Angaben nach Absolvierung der Pflichtschule eine einjährige Haushaltungsschule besucht und war anschließend als Landarbeiterin sowie zuletzt mit Unterbrechungen bis 1990 als Hilfsarbeiterin tätig. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der Revisionswerberin die Verweisung auf die genannten Tätigkeiten einer Kassierin, Kontrollarbeiterin, Geschirrabräumerin usw nicht mehr zugemutet werden könnte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG liegen daher nicht vor.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.