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Entscheidung 10 ObS 145/12i×

Entscheidung 10 ObS 145/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040579 Rechtssatz 07.09.1976Zivilrecht
Vom OGH kann die Zulänglichkeit der Grundlagen eines Sachverständigengutachtens nicht erörtert werden, wenn das Gutachten in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. (EvBl 1956/258, 1959/218, 6 Ob 212/68, 1 Ob 182/68, 6 Ob 83/69, 1 Ob 17 …
RS0084142 Rechtssatz 15.07.1987Zivilrecht
Eine früher unrichtigen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden.
RS0084151 Rechtssatz 15.07.1987Zivilrecht
Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege …
RS0084189 Rechtssatz 20.09.1988Zivilrecht
§ 183 Abs 1 ASVG ist auch dann anzuwenden, wenn ein Urteil oder Vergleich im gerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund der Rente bildet.
RS0084226 Rechtssatz 31.05.1988Zivilrecht
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG liegt dann vor, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand und dadurch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert haben, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt …
RS0108449 Rechtssatz 10.09.1997Zivilrecht
Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revisionsrekurs ist nicht möglich.
RS0110119 Rechtssatz 19.05.1998Zivilrecht
Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sach …