Entscheidung 10 ObS 145/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS145/17x
Entscheidungsdatum
20.12.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2017, GZ 7 Rs 71/17p-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger transferierte in seiner Funktion als Krankenpfleger gemeinsam mit einer Kollegin einen ca 130 kg schweren Patienten vom Leibstuhl in den Rollstuhl. Der Patient fiel ihm in die rechte Hand, wodurch sich der Kläger einen Einriss der langen Bizepssehne zuzog. Es bestanden bereits erhebliche Aufbraucherscheinungen im Bereich der rechten Schulter, die beim damaligen Alter des Klägers normalerweise nicht gegeben sind. Die degenerative Vorschädigung war derartig gewichtig, dass das Unfallereignis lediglich eine zufällige Ursache für die aufgetretene Körperschädigung darstellte. Ohne degenerative Vorschädigung hätte ein solches Ereignis zu einem Muskelriss und nicht zu einem Sehnenriss geführt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente ab.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
1. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich der Unfall im gesetzlichen Schutzbereich der Unfallversicherung (§§ 175 und 176 ASVG) ereignet hat und als Folge dieses Unfalls ein Körper- oder Geistesschaden eingetreten ist. Der vom Unfallversicherungsschutz umfasste Personenschaden muss durch das versicherte Ereignis verursacht worden sein.1. Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich der Unfall im gesetzlichen Schutzbereich der Unfallversicherung (Paragraphen 175 und 176 ASVG) ereignet hat und als Folge dieses Unfalls ein Körper- oder Geistesschaden eingetreten ist. Der vom Unfallversicherungsschutz umfasste Personenschaden muss durch das versicherte Ereignis verursacht worden sein.
2. Wenn der Revisionswerber aus der Feststellung „ohne degenerative Veränderungen hätte ein derartiges Ereignis zu einem Muskelriss und nicht zu einem Sehnenriss geführt“ ableiten will, dass auch eine solche Verletzung zu einer Anerkennung als Arbeitsunfall geführt hätte und ihm deshalb Anspruch auf Versehrtenrente zukomme, setzt er sich über die unter 1. genannten Grundsätze der Rechtsprechung hinweg. Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine nicht eingetretene Verletzung – wie eben der nicht eingetretene Muskelriss – könne mangels Verursachung durch das versicherte Ereignis nicht als Personenschaden (Arbeitsunfall) anerkannt werden, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00145.17X.1220.000
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018
Dokumentnummer
JJT_20171220_OGH0002_010OBS00145_17X0000_000