Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist rechtzeitig und zulässig (SSV-NF 2/41 und 80, zuletzt 10 Ob S 84/91), aber nicht berechtigt.
Im Fall einer Unterbrechung nach § 74 Abs 1 ASGG hat das Gericht auf Antrag des Klägers dem beklagten Versicherungsträger eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, soweit der Kläger seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft macht. Gelingt dem Kläger die Glaubhaftmachung nicht, ist sein Antrag abzuweisen. Das gleiche gilt für den Fall, daß die beschränkten Mittel des Bescheinigungsverfahrens - auch bei Anlegung eines gebotenen strengen Maßstabes - im konkreten Fall nicht ausreichen, um die für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung erforderlichen Tatsachen als bescheinigt annehmen zu können (Kuderna ASGG 399 Erl 9 zu § 74).Im Fall einer Unterbrechung nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG hat das Gericht auf Antrag des Klägers dem beklagten Versicherungsträger eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, soweit der Kläger seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft macht. Gelingt dem Kläger die Glaubhaftmachung nicht, ist sein Antrag abzuweisen. Das gleiche gilt für den Fall, daß die beschränkten Mittel des Bescheinigungsverfahrens - auch bei Anlegung eines gebotenen strengen Maßstabes - im konkreten Fall nicht ausreichen, um die für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung erforderlichen Tatsachen als bescheinigt annehmen zu können (Kuderna ASGG 399 Erl 9 zu Paragraph 74,).
Die Vorinstanzen haben - ungeachtet der als Beilage C vorgelegten "Bescheinigung" über den Inhalt der Quittungskarte - nach Vernehmung des Klägers und der von ihm namhaft gemachten Zeugin nicht als bescheinigt angesehen, daß für die behaupteten Beschäftigungszeiten Beiträge vom Lohn abgezogen oder entrichtet worden seien. Wenn es nicht bloß um die Würdigung des Inhaltes von Urkunden geht, ist der Oberste Gerichtshof auch im Bescheinigungsverfahren an den von den Tatsacheninstanzen angenommenen Sachverhalt gebunden (Judikaturnachweise bei Stohanzl, JN und ZPO14 739 unter E 26 zu § 274 ZPO). Auch die Annahme, eine bestimmte Feststellung nicht treffen zu können, ist als Akt der Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (vgl ÖBl 1982, 10; JBl 1981, 206; SSV-NF 2/54; 10 Ob S 84/91).Die Vorinstanzen haben - ungeachtet der als Beilage C vorgelegten "Bescheinigung" über den Inhalt der Quittungskarte - nach Vernehmung des Klägers und der von ihm namhaft gemachten Zeugin nicht als bescheinigt angesehen, daß für die behaupteten Beschäftigungszeiten Beiträge vom Lohn abgezogen oder entrichtet worden seien. Wenn es nicht bloß um die Würdigung des Inhaltes von Urkunden geht, ist der Oberste Gerichtshof auch im Bescheinigungsverfahren an den von den Tatsacheninstanzen angenommenen Sachverhalt gebunden (Judikaturnachweise bei Stohanzl, JN und ZPO14 739 unter E 26 zu Paragraph 274, ZPO). Auch die Annahme, eine bestimmte Feststellung nicht treffen zu können, ist als Akt der Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen vergleiche ÖBl 1982, 10; JBl 1981, 206; SSV-NF 2/54; 10 Ob S 84/91).
Was die geltend gemachten Ersatzzeiten wegen Schulbesuchs betrifft, so muß der Rechtsmittelwerber einräumen, daß er kein volles Schuljahr zurückgelegt habe. Grundsätzlich kommt eine Ausbildung, die - abgesehen von den normalen Ferien - nicht das ganze Jahr andauert, für die Anrechnung nicht in Betracht (Teschner ASVG 48. ErgLfg 1114 Anm 6 zu § 227; SV-Slg 23.207, 23.209, 29.218). Ob im Fall des Klägers aus besonderen Gründen hievon eine Ausnahme zu machen wäre, ist mit den Mitteln des Provisorialverfahrens nicht zu beurteilen. Daß dem Kläger die dem - durch die Klager außer Kraft getretenen - Bescheid entsprechende Pensionsleistung von S 16.627,20 monatlich ab 1.5.1989 (weiter) zu gewähren ist, ergibt sich aus § 71 Abs 2 ASGG und war vom Gericht nicht mehr auszusprechen.Was die geltend gemachten Ersatzzeiten wegen Schulbesuchs betrifft, so muß der Rechtsmittelwerber einräumen, daß er kein volles Schuljahr zurückgelegt habe. Grundsätzlich kommt eine Ausbildung, die - abgesehen von den normalen Ferien - nicht das ganze Jahr andauert, für die Anrechnung nicht in Betracht (Teschner ASVG 48. ErgLfg 1114 Anmerkung 6 zu Paragraph 227,; SV-Slg 23.207, 23.209, 29.218). Ob im Fall des Klägers aus besonderen Gründen hievon eine Ausnahme zu machen wäre, ist mit den Mitteln des Provisorialverfahrens nicht zu beurteilen. Daß dem Kläger die dem - durch die Klager außer Kraft getretenen - Bescheid entsprechende Pensionsleistung von S 16.627,20 monatlich ab 1.5.1989 (weiter) zu gewähren ist, ergibt sich aus Paragraph 71, Absatz 2, ASGG und war vom Gericht nicht mehr auszusprechen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.