Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat festgestellt, daß zumindest teilweise die Vorschreibung von Beiträgen auf der Grundlage der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 27 Abs 4 GSVG erfolgt sei, soweit die Klägerin die Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe. Diese entspricht auch dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen der beklagten Partei in ON 5, daß die Einkommensteuerbescheide teilweise mit jahrelanger Verspätung vorgelegt worden seien; auch die Klägerin hat dies in ihrer Aussage im wesentlichen bestätigt, wo sie ausführte, daß sie die Einkommensteuerbescheide nicht von sich aus vorgelegt habe. Im übrigen kommt dieser Frage keine entscheidende Bedeutung zu.Das Erstgericht hat festgestellt, daß zumindest teilweise die Vorschreibung von Beiträgen auf der Grundlage der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 27, Absatz 4, GSVG erfolgt sei, soweit die Klägerin die Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe. Diese entspricht auch dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen der beklagten Partei in ON 5, daß die Einkommensteuerbescheide teilweise mit jahrelanger Verspätung vorgelegt worden seien; auch die Klägerin hat dies in ihrer Aussage im wesentlichen bestätigt, wo sie ausführte, daß sie die Einkommensteuerbescheide nicht von sich aus vorgelegt habe. Im übrigen kommt dieser Frage keine entscheidende Bedeutung zu.
Ein Unterbrechungsgrund liegt nicht vor. Gemäß § 74 Abs 1 ASGG ist dann, wenn in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs.1 Z 7 ASVG) als Vorfrage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen, bis über die Vorfrage als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist... Die maßgebende Beitragsgrundlage in diesem Sinne ist jene Größe, die für die Höhe der Beiträge bzw die Bemessung der Leistung maßgeblich ist (Bericht des Justizausschusses zitiert bei Feitzinger-Tades, ASVG, Anm 2 zu § 74 ASGG). Gemäß § 127 Abs 1 GSVG ist die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 122, 122 a und 123 aus den Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (§ 122 Abs 3, § 122 a Abs 4 und § 123 Abs 2 Z 2) zu ermitteln. Gemäß § 127 Abs 2 GSVG hat eine Höherversicherung bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben. Die Höhe der Beitragsgrundlagen, die für die Bemessungsgrundlage der Pensionsleistung gemäß § 127 GSVG heranzuziehen sind, ist nicht mehr strittig. Der diesbezügliche Teil des Ersturteiles blieb nämlich in der vom Berufungsgericht berichtigten Form unangefochten. Gemäß § 141 Abs 1 GSVG ist für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß § 142 als geleistet gelten, ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters-(Erwerbsunfähigkeits-)Pension zu gewähren. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß die von ihr geleisteten Beiträge, soweit sie die für die Bildung der Bemessungsgrundlage nach § 127 GSVG heranzuziehenden Beitragsgrundlagen übersteigen, als Beiträge zur Höherversicherung in Anschlag zu bringen seien. Ob auch die Frage, in welchem Umfang zur Höherversicherung geleistete Beiträge für die Berechnung der besonderen Steigerungsbeträge gemäß § 141 GSVG heranzuziehen sind, eine Frage der Beitragsgrundlage im Sinn des § 74 Abs 1 ASGG ist, kann unerörtert bleiben. In welchem Umfang solche Beiträge der Ermittlung der Steigerungsbeträge zugrundezulegen sind, wäre nämlich erst zu prüfen, wenn feststeht, daß eine Höherversicherung überhaupt vorliegt. Nur in diesem Fall könnte eine Vorfrage im Sinn des § 74 Abs 1 ASGG vorliegen. Ist die Voraussetzung für die Höherversicherung gemäß § 13 GSVG jedoch nicht erfüllt, so ist das Verfahren nicht zu unterbrechen, weil sich die Frage, in welcher Höhe Beiträge bei Ermittlung des besonderen Steigerungsbetrages zugrundezulegen sind, in diesem Fall nicht stellt. Ob das Erstgericht die der Pensionsberechnung zugrundezulegenden Beitragsgrundlagen urteilsmäßig feststellen durfte, kann unerörtert bleiben, weil dieser Teil der Entscheidung unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufung der beklagten Partei richtete sich ausdrücklich nur gegen Punkt 2 des Urteilsspruches, mit dem die beklagte Partei verpflichtet wurde, der Klägerin für die Jahre, in denen sie höhere Beiträge, als ihrer Beitagsgrundlage entsprochen hätte, eingezahlt hat, für diese Mehrbeträge besondere Steigerungsbeträge als Beiträge zur Höherversicherung zu gewähren. Eine Korrektur von Punkt 1 des Urteilsspruches erfolgte lediglich im Rahmen des Berichtigungsantrages; Punkt 1 des Spruches des Erstgerichtes ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.Ein Unterbrechungsgrund liegt nicht vor. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG ist dann, wenn in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) als Vorfrage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen, bis über die Vorfrage als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist... Die maßgebende Beitragsgrundlage in diesem Sinne ist jene Größe, die für die Höhe der Beiträge bzw die Bemessung der Leistung maßgeblich ist (Bericht des Justizausschusses zitiert bei Feitzinger-Tades, ASVG, Anmerkung 2, zu Paragraph 74, ASGG). Gemäß Paragraph 127, Absatz eins, GSVG ist die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 122, 122, a und 123 aus den Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (Paragraph 122, Absatz 3,, Paragraph 122, a Absatz 4 und Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2,) zu ermitteln. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, GSVG hat eine Höherversicherung bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben. Die Höhe der Beitragsgrundlagen, die für die Bemessungsgrundlage der Pensionsleistung gemäß Paragraph 127, GSVG heranzuziehen sind, ist nicht mehr strittig. Der diesbezügliche Teil des Ersturteiles blieb nämlich in der vom Berufungsgericht berichtigten Form unangefochten. Gemäß Paragraph 141, Absatz eins, GSVG ist für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß Paragraph 142, als geleistet gelten, ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters-(Erwerbsunfähigkeits-)Pension zu gewähren. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß die von ihr geleisteten Beiträge, soweit sie die für die Bildung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 127, GSVG heranzuziehenden Beitragsgrundlagen übersteigen, als Beiträge zur Höherversicherung in Anschlag zu bringen seien. Ob auch die Frage, in welchem Umfang zur Höherversicherung geleistete Beiträge für die Berechnung der besonderen Steigerungsbeträge gemäß Paragraph 141, GSVG heranzuziehen sind, eine Frage der Beitragsgrundlage im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG ist, kann unerörtert bleiben. In welchem Umfang solche Beiträge der Ermittlung der Steigerungsbeträge zugrundezulegen sind, wäre nämlich erst zu prüfen, wenn feststeht, daß eine Höherversicherung überhaupt vorliegt. Nur in diesem Fall könnte eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG vorliegen. Ist die Voraussetzung für die Höherversicherung gemäß Paragraph 13, GSVG jedoch nicht erfüllt, so ist das Verfahren nicht zu unterbrechen, weil sich die Frage, in welcher Höhe Beiträge bei Ermittlung des besonderen Steigerungsbetrages zugrundezulegen sind, in diesem Fall nicht stellt. Ob das Erstgericht die der Pensionsberechnung zugrundezulegenden Beitragsgrundlagen urteilsmäßig feststellen durfte, kann unerörtert bleiben, weil dieser Teil der Entscheidung unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufung der beklagten Partei richtete sich ausdrücklich nur gegen Punkt 2 des Urteilsspruches, mit dem die beklagte Partei verpflichtet wurde, der Klägerin für die Jahre, in denen sie höhere Beiträge, als ihrer Beitagsgrundlage entsprochen hätte, eingezahlt hat, für diese Mehrbeträge besondere Steigerungsbeträge als Beiträge zur Höherversicherung zu gewähren. Eine Korrektur von Punkt 1 des Urteilsspruches erfolgte lediglich im Rahmen des Berichtigungsantrages; Punkt 1 des Spruches des Erstgerichtes ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Das Berufungsgericht ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß eine wirksame Höherversicherung nicht zustandegekommen ist. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der §§ 13, 33 Abs 7 und 235 GSVG bzw für die Zeit vor Inkrafttreten des GSVG der Bestimmungen der §§ 6 und 26 Abs 7 und 8 GSPVG ergibt sich ganz eindeutig, daß es zur "erstmaligen Aufnahme" der Höherversicherung gemäß § 13 GSVG eines auf Höherversicherung gerichteten Willensaktes des Versicherten bedarf, der in einer diesbezüglichen Parteihandlung zum Ausdruck kommen muß. Wenn sich durch Überzahlungen - etwa auch durch Zahlung von Beiträgen auf der Basis der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 27 Abs 4 GSVG, die sodann nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide auf den Betrag ermäßigt werden, der auf der Grundlage des einkommensteuerpflichtigen Einkommens zu leisten ist - auf dem Beitragskonto des Versicherten ein Guthaben befindet, muß eine den Regeln des § 13 GSVG (bzw früher § 26 GSPVG) entsprechende Widmung des Betrages für die Höherversicherung gemäß § 13 GSVG (bzw früher § 6 GSPVG) erfolgen; erst durch diese Anweisung über die Verwendung eines bestimmten eingezahlten Betrages kommt begrifflich eine Zahlung für die Höherversicherung im Sinn des § 13 Abs 2 GSVG (§ 6 Abs 2 GSPVG) zustande (VwGH vom 29.3.1984, 83/08/0240 mwN). Fest steht, daß die Klägerin eine Erklärung in diesem Sinn nicht abgegeben hat und solches wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Eine Höherversicherung ist daher nicht zustandegekommen, sodaß das noch aufrechte Begehren der Klägerin nicht zu Recht besteht. Eine Unterbrechung des Verfahrens erwies sich schon deshalb nicht als erforderlich, weil feststeht, daß eine Höherversicherung nicht zustandekam und sich daher die Frage der für besondere Steigerungsbeträge zu berücksichtigenden Beiträge nicht stellt.Das Berufungsgericht ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß eine wirksame Höherversicherung nicht zustandegekommen ist. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der Paragraphen 13, 33, Absatz 7 und 235 GSVG bzw für die Zeit vor Inkrafttreten des GSVG der Bestimmungen der Paragraphen 6 und 26 Absatz 7 und 8 GSPVG ergibt sich ganz eindeutig, daß es zur "erstmaligen Aufnahme" der Höherversicherung gemäß Paragraph 13, GSVG eines auf Höherversicherung gerichteten Willensaktes des Versicherten bedarf, der in einer diesbezüglichen Parteihandlung zum Ausdruck kommen muß. Wenn sich durch Überzahlungen - etwa auch durch Zahlung von Beiträgen auf der Basis der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 27, Absatz 4, GSVG, die sodann nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide auf den Betrag ermäßigt werden, der auf der Grundlage des einkommensteuerpflichtigen Einkommens zu leisten ist - auf dem Beitragskonto des Versicherten ein Guthaben befindet, muß eine den Regeln des Paragraph 13, GSVG (bzw früher Paragraph 26, GSPVG) entsprechende Widmung des Betrages für die Höherversicherung gemäß Paragraph 13, GSVG (bzw früher Paragraph 6, GSPVG) erfolgen; erst durch diese Anweisung über die Verwendung eines bestimmten eingezahlten Betrages kommt begrifflich eine Zahlung für die Höherversicherung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, GSVG (Paragraph 6, Absatz 2, GSPVG) zustande (VwGH vom 29.3.1984, 83/08/0240 mwN). Fest steht, daß die Klägerin eine Erklärung in diesem Sinn nicht abgegeben hat und solches wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Eine Höherversicherung ist daher nicht zustandegekommen, sodaß das noch aufrechte Begehren der Klägerin nicht zu Recht besteht. Eine Unterbrechung des Verfahrens erwies sich schon deshalb nicht als erforderlich, weil feststeht, daß eine Höherversicherung nicht zustandekam und sich daher die Frage der für besondere Steigerungsbeträge zu berücksichtigenden Beiträge nicht stellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.