Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin führt zunächst aus, sie habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Kindererziehungszeiten erworben, sondern den Pensionsanspruch ohne Berücksichtigung dieser Zeiten erlangt. Durch die Anwendung des § 240 ASVG bestehe aber ein Zwang, den Beitragsmonaten Kindererziehungszeiten hinzuzurechnen, wodurch die Bemessungsgrundlage entscheidend verringert werde. Dieses Ergebnis sei gleichheitswidrig, weil es Frauen mit Kindern gegenüber Versicherten ohne Kindern benachteilige. Die Klägerin regt an, die Bestimmungen der §§ 238 und 240 ASVG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, sollten sie nicht gleichheitskonform interpretiert werden können. Es sei unrichtig, dass die Monate der Karenz nicht für die Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen worden seien, wie die Berechnung der beklagten Partei zeige. Schließlich käme der Klägerin nach ihrer Auffassung ein Steigerungsbetrag von 70,82 % zugute, nämlich Mindestbetrag 60 % zuzüglich für die Monate der Kindererziehung 71:12x1,83 = 10,82 %. Die der Klägerin gebührende Pension betrage daher wenigstens 70,82 % der Bemessungsgrundlage von S 22.942,-- = S 16.247,--.Die Klägerin führt zunächst aus, sie habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Kindererziehungszeiten erworben, sondern den Pensionsanspruch ohne Berücksichtigung dieser Zeiten erlangt. Durch die Anwendung des Paragraph 240, ASVG bestehe aber ein Zwang, den Beitragsmonaten Kindererziehungszeiten hinzuzurechnen, wodurch die Bemessungsgrundlage entscheidend verringert werde. Dieses Ergebnis sei gleichheitswidrig, weil es Frauen mit Kindern gegenüber Versicherten ohne Kindern benachteilige. Die Klägerin regt an, die Bestimmungen der Paragraphen 238 und 240 ASVG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, sollten sie nicht gleichheitskonform interpretiert werden können. Es sei unrichtig, dass die Monate der Karenz nicht für die Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen worden seien, wie die Berechnung der beklagten Partei zeige. Schließlich käme der Klägerin nach ihrer Auffassung ein Steigerungsbetrag von 70,82 % zugute, nämlich Mindestbetrag 60 % zuzüglich für die Monate der Kindererziehung 71:12x1,83 = 10,82 %. Die der Klägerin gebührende Pension betrage daher wenigstens 70,82 % der Bemessungsgrundlage von S 22.942,-- = S 16.247,--.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Bestimmungen zu erwecken oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen, die sich dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei in allen Belangen angeschlossen haben, darzutun. Da die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung zutrifft, würde es ausreichen, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen ist aber folgendes entgegenzuhalten:Diese Ausführungen sind nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Bestimmungen zu erwecken oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen, die sich dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei in allen Belangen angeschlossen haben, darzutun. Da die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung zutrifft, würde es ausreichen, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsausführungen ist aber folgendes entgegenzuhalten:
Die nach § 240 ASVG zu bildende Gesamtbemessungsgrundlage wirkt sich bei einem Zusammentreffen von verschiedenen Bemessungsgrundlagen (insbesondere §§ 238 und 239 ASVG, aber auch durch Berücksichtigung von Versicherungsmonaten nach dem GSVG, BSVG oder FSVG) aus. Die durch das SRÄG 1993, BGBl 1993/335 (51. ASVG-Novelle) neu geschaffenen und seither novellierten Bestimmungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§ 227 Abs 1 Z 4 ASVG, seit der 52. ASVG-Novelle § 227a ASVG) sehen vor, dass bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten (vgl dazu Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227). Kindererziehungsmonate werden bei Errechnung der Pensionshöhe gesondert honoriert. Bereits bei Vollziehung der 51. Novelle stellte sich heraus, dass infolge des degressiv steigenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage Mütter durch Berücksichtigung von Kindererziehungsmonaten eine geringere Pension bekommen konnten als ohne Anrechnung solcher Monate (Buchta, "Pensionskürzung" durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten, ZAS 1993, 121). Auf Grund einer Empfehlung des Hauptverbandes wurde § 261 Abs 2 ASVG von den Versicherungsträgern dahin korrigiert, dass Kindererziehungsmonate, die sich nicht mit anderen Versicherungsmonaten deckten, bei der zeitlichen Lagerung der Versicherungsmonate unberücksichtigt blieben. Die 52. Novelle legalisierte diese Praxis (Marek aaO 119 f). Die Bedeutung der Anrechnung von Kindererziehungsmonaten für die Begründung eines Pensionsanspruches wurde in erster Linie darin gesehen, dass es Frauen nunmehr leichter möglich wurde, die für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderlichen 420 Versicherungsmonate zu erwerben (Marek aaO 231). Für die Honorierung von Kindererziehungsmonaten wurde in § 239 ASVG eine feste Sonderbemessungsgrundlage vorgesehen (Marek aaO 232;Die nach Paragraph 240, ASVG zu bildende Gesamtbemessungsgrundlage wirkt sich bei einem Zusammentreffen von verschiedenen Bemessungsgrundlagen (insbesondere Paragraphen 238 und 239 ASVG, aber auch durch Berücksichtigung von Versicherungsmonaten nach dem GSVG, BSVG oder FSVG) aus. Die durch das SRÄG 1993, BGBl 1993/335 (51. ASVG-Novelle) neu geschaffenen und seither novellierten Bestimmungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG, seit der 52. ASVG-Novelle Paragraph 227 a, ASVG) sehen vor, dass bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten vergleiche dazu Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227). Kindererziehungsmonate werden bei Errechnung der Pensionshöhe gesondert honoriert. Bereits bei Vollziehung der 51. Novelle stellte sich heraus, dass infolge des degressiv steigenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage Mütter durch Berücksichtigung von Kindererziehungsmonaten eine geringere Pension bekommen konnten als ohne Anrechnung solcher Monate (Buchta, "Pensionskürzung" durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten, ZAS 1993, 121). Auf Grund einer Empfehlung des Hauptverbandes wurde Paragraph 261, Absatz 2, ASVG von den Versicherungsträgern dahin korrigiert, dass Kindererziehungsmonate, die sich nicht mit anderen Versicherungsmonaten deckten, bei der zeitlichen Lagerung der Versicherungsmonate unberücksichtigt blieben. Die 52. Novelle legalisierte diese Praxis (Marek aaO 119 f). Die Bedeutung der Anrechnung von Kindererziehungsmonaten für die Begründung eines Pensionsanspruches wurde in erster Linie darin gesehen, dass es Frauen nunmehr leichter möglich wurde, die für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderlichen 420 Versicherungsmonate zu erwerben (Marek aaO 231). Für die Honorierung von Kindererziehungsmonaten wurde in Paragraph 239, ASVG eine feste Sonderbemessungsgrundlage vorgesehen (Marek aaO 232;
Teschner in Tomandl, SV-System 10. ErgLfg, 393;
Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen**n 120;
Grillberger, Öst. Sozialrecht4 92).
Nach § 240 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß des §§ 261 ff und 284 ff eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, welche die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 Abs 1, 239, 241) aller für das Ausmaß der Pension nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate ist. Die bestehende degressive Gestaltung der Steigerungsbeträge (1,9 vH bis zum 30. Jahr, dann 1,5 vH für je 12 Versicherungsmonate) wurde gemildert und einer linearen Gestaltung (1,83 vH bzw 1,675 vH) möglichst angenähert (72 BlgNR 20. GP 249).Nach Paragraph 240, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages gemäß des Paragraphen 261, ff und 284 ff eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, welche die Summe der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, 241,) aller für das Ausmaß der Pension nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate ist. Die bestehende degressive Gestaltung der Steigerungsbeträge (1,9 vH bis zum 30. Jahr, dann 1,5 vH für je 12 Versicherungsmonate) wurde gemildert und einer linearen Gestaltung (1,83 vH bzw 1,675 vH) möglichst angenähert (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 249).
Bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zeigt sich also der Effekt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert, was durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht (§ 240 ASVG). Dem steht allerdings gegenüber, dass sich der Steigerungsbetrag jedenfalls um die nicht deckenden Kindererziehungszeiten erhöht. Nicht zielführend ist deshalb die Argumentation der Revisionswerberin, bei Berechnung der Pensionshöhe zunächst die Kindererziehungszeiten aus der Bemessungsgrundlage zur Gänze auszuklammern, bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages hingegen wieder voll zu berücksichtigen. Die Frage einer allfälligen nachteiligen Auswirkung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kann nicht allein ausgehend von der Höhe der Bemessungsgrundlage beantwortet werden: Entscheidend ist vielmehr die Auswirkung auf die Höhe der Pension.Bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zeigt sich also der Effekt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert, was durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Paragraph 240, ASVG). Dem steht allerdings gegenüber, dass sich der Steigerungsbetrag jedenfalls um die nicht deckenden Kindererziehungszeiten erhöht. Nicht zielführend ist deshalb die Argumentation der Revisionswerberin, bei Berechnung der Pensionshöhe zunächst die Kindererziehungszeiten aus der Bemessungsgrundlage zur Gänze auszuklammern, bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages hingegen wieder voll zu berücksichtigen. Die Frage einer allfälligen nachteiligen Auswirkung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kann nicht allein ausgehend von der Höhe der Bemessungsgrundlage beantwortet werden: Entscheidend ist vielmehr die Auswirkung auf die Höhe der Pension.
Der allen Berechnungen der Klägerin zu Grunde liegende Standpunkt, der Steigerungsbetrag gebühre nach § 261 Abs 5 ASVG mindestens im Ausmaß von 60 vH, ist unrichtig. Die genannte Gesetzesstelle lautet in der hier maßgeblichen Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201:Der allen Berechnungen der Klägerin zu Grunde liegende Standpunkt, der Steigerungsbetrag gebühre nach Paragraph 261, Absatz 5, ASVG mindestens im Ausmaß von 60 vH, ist unrichtig. Die genannte Gesetzesstelle lautet in der hier maßgeblichen Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 1996 aus 201:,
"(5) In den Fällen des Abs 3 Z 2 (Inanspruchnahme einer Leistung vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen) beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des .... 56. Lebensjahres .... für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens 12 Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Abs 1 und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage.""(5) In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, (Inanspruchnahme einer Leistung vor Vollendung des 56. Lebensjahres bei Frauen) beträgt der Prozentsatz der Verminderung für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme vor dem Monatsersten nach Vollendung des .... 56. Lebensjahres .... für jeden auf 480 Versicherungsmonate fehlenden Versicherungsmonat 0,007190. Dabei sind höchstens 12 Monate des früheren Pensionsantrittes zu berücksichtigen. Der Steigerungsbetrag gebührt jedoch mindestens in der nach Absatz eins und 2 ermittelten Höhe begrenzt mit 60 vH der Gesamtbemessungsgrundlage."
Diese Bestimmung regelt also die Verminderung des Steigerungsbetrages bei früherer Inanspruchnahme der Pension; der letzte Satz begrenzt diese Pensionsminderung. Der Steigerungsbetrag soll bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für eine Verminderung nicht unter 60 vH herabgesetzt werden; was natürlich voraussetzt, dass er ohne Kürzung mehr als 60 vH oder zumindest 60 vH der Bemessungsgrundlage beträgt. Die Argumentation der Klägerin mit einem "Mindesthundertsatz" des Steigerungsbetrages von 60 % geht daher von einer Fehlinterpretation des Gesetzes aus (vgl etwa die Liste der Steigerungsprozentsätze in SozSi 1996, 479 f, abgedruckt auch in Teschner/Widlar, ASVG 64. ErgLfg 1347 Anm 3 zu § 261).Diese Bestimmung regelt also die Verminderung des Steigerungsbetrages bei früherer Inanspruchnahme der Pension; der letzte Satz begrenzt diese Pensionsminderung. Der Steigerungsbetrag soll bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für eine Verminderung nicht unter 60 vH herabgesetzt werden; was natürlich voraussetzt, dass er ohne Kürzung mehr als 60 vH oder zumindest 60 vH der Bemessungsgrundlage beträgt. Die Argumentation der Klägerin mit einem "Mindesthundertsatz" des Steigerungsbetrages von 60 % geht daher von einer Fehlinterpretation des Gesetzes aus vergleiche etwa die Liste der Steigerungsprozentsätze in SozSi 1996, 479 f, abgedruckt auch in Teschner/Widlar, ASVG 64. ErgLfg 1347 Anmerkung 3 zu Paragraph 261,).
Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass sie - ohne Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten - insgesamt 342 Versicherungsmonate erworben hat, dass sich die Bemessungsgrundlage für diese Zeiten mit monatlich S 22.942,-- errechnet und dass der Steigerungsbetrag auf dieser Grundlage - ohne Anwendung des von ihr zu Unrecht reklamierten § 261 Abs 5 ASVG - 52,155 vH beträgt. Ohne Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten würde die Pensionshöhe daher S 11.965,40 betragen, sie wäre also um S 834,-- niedriger als die mit Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten tatsächlich zuerkannte Pensionshöhe. Wiewohl sich also durch die mit Berücksichtigung der Nur-Kindererziehungszeiten die Bemessungsgrundlage im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vermindert, erhöht sich jedoch durch die vermehrte Zahl von Versicherungsmonaten letztlich der Steigerungsbetrag. Im Fall der Klägerin ergibt sich bei einer Gesamtbemessungsgrundlage von S 20.322,-- und einem Steigerungsbetrag von 62,983 vH eine Pension von S 12.799,40 brutto, die ihr mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannt wurde.Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass sie - ohne Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten - insgesamt 342 Versicherungsmonate erworben hat, dass sich die Bemessungsgrundlage für diese Zeiten mit monatlich S 22.942,-- errechnet und dass der Steigerungsbetrag auf dieser Grundlage - ohne Anwendung des von ihr zu Unrecht reklamierten Paragraph 261, Absatz 5, ASVG - 52,155 vH beträgt. Ohne Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten würde die Pensionshöhe daher S 11.965,40 betragen, sie wäre also um S 834,-- niedriger als die mit Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten tatsächlich zuerkannte Pensionshöhe. Wiewohl sich also durch die mit Berücksichtigung der Nur-Kindererziehungszeiten die Bemessungsgrundlage im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vermindert, erhöht sich jedoch durch die vermehrte Zahl von Versicherungsmonaten letztlich der Steigerungsbetrag. Im Fall der Klägerin ergibt sich bei einer Gesamtbemessungsgrundlage von S 20.322,-- und einem Steigerungsbetrag von 62,983 vH eine Pension von S 12.799,40 brutto, die ihr mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannt wurde.
Wie sich zeigt ist die Klägerin durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Schon aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung der in Frage stehenden Bestimmungen des ASVG beim Verfassungsgerichtshof nicht erfüllt. Die Frage, ob sich die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in Einzelfällen zum Nachteil der Versicherten auswirken könnte (vgl Resch, Sozialrecht 119; Teschner aaO) und eine solche Auswirkung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot vereinbar wäre, ist hier nicht präjudiziell.Wie sich zeigt ist die Klägerin durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Schon aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung der in Frage stehenden Bestimmungen des ASVG beim Verfassungsgerichtshof nicht erfüllt. Die Frage, ob sich die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in Einzelfällen zum Nachteil der Versicherten auswirken könnte vergleiche Resch, Sozialrecht 119; Teschner aaO) und eine solche Auswirkung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot vereinbar wäre, ist hier nicht präjudiziell.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die im Prozess unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Die klagende Partei hat daher die (übrigens mit Rücksicht auf § 80 ASGG überhöht verzeichneten) Kosten selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die im Prozess unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Die klagende Partei hat daher die (übrigens mit Rücksicht auf Paragraph 80, ASGG überhöht verzeichneten) Kosten selbst zu tragen.