Der Senat hat erwogen:
Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist der Bestand des Anspruches auf eine Versicherungsleistung, nämlich auf eine Alterspension ab dem 1. 9. 1962. Es handelt sich daher um eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. In einer solchen Rechtsstreitigkeit wird das Verfahren durch den Tod des Klägers kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 ASGG - im Gegensatz zu § 155 Abs 1 ZPO - auch dann unterbrochen, wenn der verstorbene Kläger durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihm mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN; RIS-Justiz RS0116063). Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß § 76 Abs 2 ASGG erfolgte bisher nicht. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. Ein nach Eintritt der Unterbrechung des Rechtsstreites gefälltes Urteil leidet - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall des § 163 Abs 3 ZPO - an dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (SSV-NF 3/12 mwN ua). Daher war das Urteil des Berufungsgerichtes aus Anlass der Revision als nichtig aufzuheben.Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist der Bestand des Anspruches auf eine Versicherungsleistung, nämlich auf eine Alterspension ab dem 1. 9. 1962. Es handelt sich daher um eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. In einer solchen Rechtsstreitigkeit wird das Verfahren durch den Tod des Klägers kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in jeder Lage des Verfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASGG - im Gegensatz zu Paragraph 155, Absatz eins, ZPO - auch dann unterbrochen, wenn der verstorbene Kläger durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihm mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN; RIS-Justiz RS0116063). Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASGG erfolgte bisher nicht. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. Ein nach Eintritt der Unterbrechung des Rechtsstreites gefälltes Urteil leidet - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO - an dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (SSV-NF 3/12 mwN ua). Daher war das Urteil des Berufungsgerichtes aus Anlass der Revision als nichtig aufzuheben.
Die Prozessnachfolge richtet sich nach § 76 Abs 2 ASGG. Danach sind zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw dessen Erben berechtigt. Die Verlassenschaft nach der am 28. 4. 2001 verstorbenen früheren Klägerin wäre somit nur dann zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt, wenn die frühere Klägerin weder einen Ehegatten noch leibliche Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder, Eltern oder Geschwister hinterlassen hätte, die mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (SSV-NF 7/105 ua). Dass diese Voraussetzungen der Prozessnachfolge auf die Revisionswerberin zutreffen, wurde bisher weder behauptet noch erhoben. Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden §§ 164 ff ZPO hingewiesen. Zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (28. 4. 2001) war die Rechtssache beim Berufungsgericht anhängig. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche und auf die dargestellte Rechtslage nach § 76 Abs 2 ASGG Bedacht nehmende Antrag ist daher nach § 165 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht zu stellen.Die Prozessnachfolge richtet sich nach Paragraph 76, Absatz 2, ASGG. Danach sind zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw dessen Erben berechtigt. Die Verlassenschaft nach der am 28. 4. 2001 verstorbenen früheren Klägerin wäre somit nur dann zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt, wenn die frühere Klägerin weder einen Ehegatten noch leibliche Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder, Eltern oder Geschwister hinterlassen hätte, die mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (SSV-NF 7/105 ua). Dass diese Voraussetzungen der Prozessnachfolge auf die Revisionswerberin zutreffen, wurde bisher weder behauptet noch erhoben. Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraphen 164, ff ZPO hingewiesen. Zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (28. 4. 2001) war die Rechtssache beim Berufungsgericht anhängig. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche und auf die dargestellte Rechtslage nach Paragraph 76, Absatz 2, ASGG Bedacht nehmende Antrag ist daher nach Paragraph 165, Absatz eins, ZPO beim Berufungsgericht zu stellen.