Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
(JBl 1988, 64 uva) liegt Hilflosigkeit im Sinn des für die Klägerin maßgebenden § 105 a ASVG dann vor, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebenswichtige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses ergebe sich allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden könne, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl. § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch wie der begehrte Zuschuß seien. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müßten die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da auch von einem Hilflosen erwartet werden müsse, daß er einen Standard halte, der unter nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich sei, sei bei der Schätzung des Aufwandes für notwendige Dienstleistungen mindestens dieser Standard zugrundezulegen.(JBl 1988, 64 uva) liegt Hilflosigkeit im Sinn des für die Klägerin maßgebenden Paragraph 105, a ASVG dann vor, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebenswichtige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses ergebe sich allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden könne, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch wie der begehrte Zuschuß seien. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müßten die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da auch von einem Hilflosen erwartet werden müsse, daß er einen Standard halte, der unter nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich sei, sei bei der Schätzung des Aufwandes für notwendige Dienstleistungen mindestens dieser Standard zugrundezulegen.
Das Berufungsgericht erkannte richtig, daß auch die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, nur in dem Umfang Hilflosigkeit begründet, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde (ähnlich schon JBl 1988, 64 ua). Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob das Baden oder Duschen durch eine auf eine andere Weise vorgenommene gründliche Reinigung des gesamten Körpers ersetzt werden kann und deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob der Rentner oder Pensionist hilflos ist, als nicht lebensnotwendige Verrichtung überhaupt außer Betracht bleiben muß. Jedenfalls kann beides nur insoweit berücksichtigt werden, als der Rentner oder Pensionist sonst der Gefahr von gesundheitlichen Schäden ausgesetzt wäre. In diesem Sinn ist dem Berufungsgericht durchaus darin beizupflichten, daß für den Anspruch auf
Hilflosenzuschuß - abgesehen von einer medizinischen Notwendigkeit, für die hier kein Anhaltspunkt vorliegt - nicht davon ausgegangen werden kann, der Rentner oder Pensionist müsse täglich baden oder duschen. Der in der Revision unternommene Versuch, dem mit dem Hinweis auf den internationalen und auch in Österreich wünschenswerten Standard der Hygiene zu begegnen, überzeugt nicht, weil für den Hilflosenzuschuß, Hilflosigkeit nur insoweit berücksichtigt werden darf, als beim Unterbleiben der notwendigen Wartung und Hilfe gesundheitliche Schäden zu befürchten wären. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gehören zu den für die Beurteilung der Hilflosigkeit allenfalls in Betracht kommenden Verrichtungen, welche die Klägerin nicht selbst ausführen kann, das Duschen oder Baden, das Waschen der Großwäsche, das Herbeischaffen des Brennmaterials aus dem Vorratsraum und das Einkaufen von Lebensmitteln. Alle diese Verrichtungen, ausgenommen das Herbeischaffen des Brennmaterials aus der Vorratskammer, sind nur in - mehr oder weniger großen - Zeitabständen notwendig. Dies gilt nicht nur, wie dargelegt, für das Baden oder Duschen, sondern wegen der heute üblichen Ausstattung der Haushalte mit Kühlschränken auch für die Besorgung von Lebensmitteln. Brennmaterial wiederum muß nur in der Heizperiode herbeigeschafft werden. Berücksichtigt man all dies und bedenkt man, daß die Mindesthöhe des Hilflosenzuschusses einschließlich der Sonderzahlungen in den Jahren 1985 bis 1987 im Durchschnitt monatlich etwa zwischen 2.600 S und 2.800 S betragen hätte, so ist auszuschließen, daß die Kosten, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie sich bei den angeführten Verrichtungen einer Hilfskraft bedient hätte, den Betrag des begehrten Hilflosenzuschusses erreicht hätten. Im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs waren daher nach den für die Entscheidung maßgebenden Verhältnissen zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht erfüllt. Auf die in der Revision zur Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes enthaltenen Ausführungen ist nicht einzugehen, weil diese Entscheidung nicht bekämpft werden kann (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 1 Z 2 ZPO).Hilflosenzuschuß - abgesehen von einer medizinischen Notwendigkeit, für die hier kein Anhaltspunkt vorliegt - nicht davon ausgegangen werden kann, der Rentner oder Pensionist müsse täglich baden oder duschen. Der in der Revision unternommene Versuch, dem mit dem Hinweis auf den internationalen und auch in Österreich wünschenswerten Standard der Hygiene zu begegnen, überzeugt nicht, weil für den Hilflosenzuschuß, Hilflosigkeit nur insoweit berücksichtigt werden darf, als beim Unterbleiben der notwendigen Wartung und Hilfe gesundheitliche Schäden zu befürchten wären. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gehören zu den für die Beurteilung der Hilflosigkeit allenfalls in Betracht kommenden Verrichtungen, welche die Klägerin nicht selbst ausführen kann, das Duschen oder Baden, das Waschen der Großwäsche, das Herbeischaffen des Brennmaterials aus dem Vorratsraum und das Einkaufen von Lebensmitteln. Alle diese Verrichtungen, ausgenommen das Herbeischaffen des Brennmaterials aus der Vorratskammer, sind nur in - mehr oder weniger großen - Zeitabständen notwendig. Dies gilt nicht nur, wie dargelegt, für das Baden oder Duschen, sondern wegen der heute üblichen Ausstattung der Haushalte mit Kühlschränken auch für die Besorgung von Lebensmitteln. Brennmaterial wiederum muß nur in der Heizperiode herbeigeschafft werden. Berücksichtigt man all dies und bedenkt man, daß die Mindesthöhe des Hilflosenzuschusses einschließlich der Sonderzahlungen in den Jahren 1985 bis 1987 im Durchschnitt monatlich etwa zwischen 2.600 S und 2.800 S betragen hätte, so ist auszuschließen, daß die Kosten, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie sich bei den angeführten Verrichtungen einer Hilfskraft bedient hätte, den Betrag des begehrten Hilflosenzuschusses erreicht hätten. Im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs waren daher nach den für die Entscheidung maßgebenden Verhältnissen zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht erfüllt. Auf die in der Revision zur Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes enthaltenen Ausführungen ist nicht einzugehen, weil diese Entscheidung nicht bekämpft werden kann (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Jedenfalls im Revisionsverfahren sind keine Umstände, insbesondere auch nicht rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens, hervorgekommen, die aus Gründen der Billigkeit den Zuspruch von Kosten an die Klägerin rechtfertigen könnten.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Jedenfalls im Revisionsverfahren sind keine Umstände, insbesondere auch nicht rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens, hervorgekommen, die aus Gründen der Billigkeit den Zuspruch von Kosten an die Klägerin rechtfertigen könnten.