Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen fällige Beiträge aufrechnen, die der Anspruchsberechtigte dem leistungspflichtigen Versicherungsträger schuldet, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. Diese Aufrechnung ist nach § 103 Abs 2 ASVG nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig. Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, inwieweit die Beklagte zur Aufrechnung gegen die an sich unbestrittenen Ansprüche des Klägers auf Krankengeld nach dieser Gesetzesstelle berechtigt ist. Dabei besteht kein Zweifel, daß Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Leistungen Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG sind (SSV-NF 3/66 = SZ 62/96; SSV-NF 5/70).Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen fällige Beiträge aufrechnen, die der Anspruchsberechtigte dem leistungspflichtigen Versicherungsträger schuldet, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. Diese Aufrechnung ist nach Paragraph 103, Absatz 2, ASVG nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig. Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, inwieweit die Beklagte zur Aufrechnung gegen die an sich unbestrittenen Ansprüche des Klägers auf Krankengeld nach dieser Gesetzesstelle berechtigt ist. Dabei besteht kein Zweifel, daß Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Leistungen Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind (SSV-NF 3/66 = SZ 62/96; SSV-NF 5/70).
Der Kläger wendet zunächst ein, daß es sich bei den im § 103 Abs 1 Z 1 ASVG genannten "geschuldeten fälligen Beiträgen" nur um solche Beiträge handeln könne, die der Anspruchsberechtigte dem leistungspflichtigen Versicherungsträger auf Grund des ASVG schulde. Die hier streitgegenständliche Beitragsschuld resultiere jedoch aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit und stelle sich somit nicht als Beitragsschuld nach dem ASVG dar. Dazu verweist der Kläger auf die Entscheidung SSV-NF 4/162, der jedoch ein anderer Sachverhalt zugrundelag. Dort war der Kläger nicht als Beitragsschuldner nach dem ASVG, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages mit dem Krankenversicherungsträger zur Befriedigung der Bürgschaftsschuld verpflichtet und in diesem Sinn auch rechtskräftig verurteilt worden. Deshalb durfte der beklagte Versicherungsträger vom Kläger auf Grund dieser rechtskräftigen Urteile zu leistenden Beträge nicht nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG auf die von ihm dem Kläger zu erbringenden Pensionsnachzahlungen aufrechnen. Wenngleich demnach die Aufrechnung von Geldleistungen des Versicherungsträgers mit Beitragsschulden gegenüber dem Bürgen nicht zulässig ist, so läßt sich hieraus für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts gewinnen. Auf Grund des keinen die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegenden Rückstandsausweises der Beklagten ist davon auszugehen, daß es sich bei den dort genannten fälligen Beiträgen um solche handelt, die der Kläger dem leistungspflichtigen Versicherungsträger, also der Beklagten nach sozialversicherungsrechtlichen (und nicht nach allgemein bürgerlich rechtlichen) Vorschriften schuldet, sei es als Versicherter oder als Arbeitgeber. Gefordert wird bloß, daß Leistungsträger und Leistungsberechtigter gegeneinander einen Anspruch auf Geldleistungen haben, diese Ansprüche also gegenseitig sind, das heißt jeder der beiden zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen ist; mit Beitragsforderungen eines anderen Versicherungsträgers kann nicht aufgerechnet werden (vgl Seewald im Kasseler Komm. RZ 9 zu § 51 SGB)). Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge an die Sozialversicherungsträger gewährt § 64 Abs 1 ASVG (wie auch § 37 GSVG) die ausdrückliche Möglichkeit der Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution). Wahlweise steht es dem Sozialversicherungsträger offen, entweder direkte Eintreibung bei Gericht zu beantragen oder über die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung der zuständigen Beiträge zu veranlassen. Exekutionstitel iS des § 1 EO sind vom Sozialversicherungsträger ausgefertigte Rückstandsausweise, deren Inhalt § 64 Abs 2 ASVG umschreibt. Rückstandsausweise bilden öffentliche Urkunden (und daher keine anfechtbaren Bescheide) über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners (siehe Krejci-Marhold in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg. 90; Oberndorfer in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg. 679 jeweils mwN). Lediglich Einwendungen gegen die Vollstreckung oder ein Antrag auf Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG verpflichtet den Sozialversicherungsträger, über die Beitragsschuld bescheidförmig abzusprechen (Oberndorfer aaO 680 bei FN 7). Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind aber keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG, sodaß hiefür der Rechtsweg unzulässig ist. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß es sich bei den aufgerechneten Beiträgen um solche iS des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG handelt, zu deren Geltendmachung die Beklagte berechtigt ist (§ 58 Abs 5 ASVG).Der Kläger wendet zunächst ein, daß es sich bei den im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG genannten "geschuldeten fälligen Beiträgen" nur um solche Beiträge handeln könne, die der Anspruchsberechtigte dem leistungspflichtigen Versicherungsträger auf Grund des ASVG schulde. Die hier streitgegenständliche Beitragsschuld resultiere jedoch aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit und stelle sich somit nicht als Beitragsschuld nach dem ASVG dar. Dazu verweist der Kläger auf die Entscheidung SSV-NF 4/162, der jedoch ein anderer Sachverhalt zugrundelag. Dort war der Kläger nicht als Beitragsschuldner nach dem ASVG, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages mit dem Krankenversicherungsträger zur Befriedigung der Bürgschaftsschuld verpflichtet und in diesem Sinn auch rechtskräftig verurteilt worden. Deshalb durfte der beklagte Versicherungsträger vom Kläger auf Grund dieser rechtskräftigen Urteile zu leistenden Beträge nicht nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG auf die von ihm dem Kläger zu erbringenden Pensionsnachzahlungen aufrechnen. Wenngleich demnach die Aufrechnung von Geldleistungen des Versicherungsträgers mit Beitragsschulden gegenüber dem Bürgen nicht zulässig ist, so läßt sich hieraus für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts gewinnen. Auf Grund des keinen die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegenden Rückstandsausweises der Beklagten ist davon auszugehen, daß es sich bei den dort genannten fälligen Beiträgen um solche handelt, die der Kläger dem leistungspflichtigen Versicherungsträger, also der Beklagten nach sozialversicherungsrechtlichen (und nicht nach allgemein bürgerlich rechtlichen) Vorschriften schuldet, sei es als Versicherter oder als Arbeitgeber. Gefordert wird bloß, daß Leistungsträger und Leistungsberechtigter gegeneinander einen Anspruch auf Geldleistungen haben, diese Ansprüche also gegenseitig sind, das heißt jeder der beiden zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen ist; mit Beitragsforderungen eines anderen Versicherungsträgers kann nicht aufgerechnet werden vergleiche Seewald im Kasseler Komm. RZ 9 zu Paragraph 51, SGB)). Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge an die Sozialversicherungsträger gewährt Paragraph 64, Absatz eins, ASVG (wie auch Paragraph 37, GSVG) die ausdrückliche Möglichkeit der Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution). Wahlweise steht es dem Sozialversicherungsträger offen, entweder direkte Eintreibung bei Gericht zu beantragen oder über die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung der zuständigen Beiträge zu veranlassen. Exekutionstitel iS des Paragraph eins, EO sind vom Sozialversicherungsträger ausgefertigte Rückstandsausweise, deren Inhalt Paragraph 64, Absatz 2, ASVG umschreibt. Rückstandsausweise bilden öffentliche Urkunden (und daher keine anfechtbaren Bescheide) über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners (siehe Krejci-Marhold in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg. 90; Oberndorfer in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg. 679 jeweils mwN). Lediglich Einwendungen gegen die Vollstreckung oder ein Antrag auf Feststellung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG verpflichtet den Sozialversicherungsträger, über die Beitragsschuld bescheidförmig abzusprechen (Oberndorfer aaO 680 bei FN 7). Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind aber keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG, sodaß hiefür der Rechtsweg unzulässig ist. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß es sich bei den aufgerechneten Beiträgen um solche iS des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt, zu deren Geltendmachung die Beklagte berechtigt ist (Paragraph 58, Absatz 5, ASVG).
Weiters hält der Kläger an seiner Rechtsansicht fest, durch die Novellierung des Exekutionsrechtes, mit der erstmals dem Gläubiger Zugriff auf Einkünfte von Sozialversicherungsträgern gewährt würde, habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er die Beschränkungen der Exekution im Interesse der Gewährleistung eines Mindesteinkommens auch im Sozialversicherungsbereich angewendet wissen wolle. Auch dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
§ 293 Abs 3 EO schränkt die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung auf Ausnahmsfälle ein, gilt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht in den Fällen, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind. Es ist richtig, daß die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach dem ASVG pfändbar sind (§ 98a ASVG idF EO-Novelle 1991). § 103 Abs 2 ASVG schränkt die Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung ein (ebenso § 71 Abs 2 GSVG, § 67 Abs 2 BSVG, § 44 Abs 2 B-KUVG, § 34 Abs 2 NVG, ähnlich § 25 Abs 3 AlVG). Damit normiert der Gesetzgeber eindeutig eine Obergrenze, ohne aber gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sein soll (anders etwa die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, wo nach § 51 Abs 2 SGB I der zuständige Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen kann, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird).Paragraph 293, Absatz 3, EO schränkt die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung auf Ausnahmsfälle ein, gilt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht in den Fällen, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind. Es ist richtig, daß die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach dem ASVG pfändbar sind (Paragraph 98 a, ASVG in der Fassung EO-Novelle 1991). Paragraph 103, Absatz 2, ASVG schränkt die Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung ein (ebenso Paragraph 71, Absatz 2, GSVG, Paragraph 67, Absatz 2, BSVG, Paragraph 44, Absatz 2, B-KUVG, Paragraph 34, Absatz 2, NVG, ähnlich Paragraph 25, Absatz 3, AlVG). Damit normiert der Gesetzgeber eindeutig eine Obergrenze, ohne aber gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sein soll (anders etwa die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, wo nach Paragraph 51, Absatz 2, SGB römisch eins der zuständige Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen kann, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird).
Der erkennende Senat teilt die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, daß die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze, hier also § 103 ASVG, als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten sind und daher eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig ist. Es bleibt daher allein dem Ermessen der Sozialversicherungsträger überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen, wobei im übrigen darauf Bedacht genommen werden muß, daß die Versicherungsträger nur mittels der - im Rahmen der Riskengemeinschaft - geleisteten Beiträge ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können (ebenso BMAS 21.891/200-1/92 vom 22.12.1992, ARD 4434/12/93). Daß das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum nicht eine absolute Untergrenze darstellt, ergibt sich schon daraus, daß bei einem Bruttopensionsbezug in diesem Ausmaß jedenfalls noch ein Abzug des Krankenversicherungsbeitrages vorzunehmen ist. Es gibt auch eine nicht unbedeutende Fallgruppe, bei der das exekutionsrechtliche Existenzminimum um 25 % unter der allgemeinen Grenze liegt; hiebei handelt es sich um Leistungsbezieher, gegen die ein Exekutionsverfahren im Zusammenhang mit Unterhaltsrückständen geführt wird. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung (§§ 290 ff) auch in ihrer durch die EO-Novelle 1991 geänderten Fassung einer Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegenstehen.Der erkennende Senat teilt die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, daß die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze, hier also Paragraph 103, ASVG, als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten sind und daher eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig ist. Es bleibt daher allein dem Ermessen der Sozialversicherungsträger überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen, wobei im übrigen darauf Bedacht genommen werden muß, daß die Versicherungsträger nur mittels der - im Rahmen der Riskengemeinschaft - geleisteten Beiträge ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können (ebenso BMAS 21.891/200-1/92 vom 22.12.1992, ARD 4434/12/93). Daß das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum nicht eine absolute Untergrenze darstellt, ergibt sich schon daraus, daß bei einem Bruttopensionsbezug in diesem Ausmaß jedenfalls noch ein Abzug des Krankenversicherungsbeitrages vorzunehmen ist. Es gibt auch eine nicht unbedeutende Fallgruppe, bei der das exekutionsrechtliche Existenzminimum um 25 % unter der allgemeinen Grenze liegt; hiebei handelt es sich um Leistungsbezieher, gegen die ein Exekutionsverfahren im Zusammenhang mit Unterhaltsrückständen geführt wird. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung (Paragraphen 290, ff) auch in ihrer durch die EO-Novelle 1991 geänderten Fassung einer Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG nicht entgegenstehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Der Beklagte Versicherungsträger hat keinen Kostenersatzanspruch (vgl. SSV-NF 4/141).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Der Beklagte Versicherungsträger hat keinen Kostenersatzanspruch vergleiche SSV-NF 4/141).