Die Revision ist berechtigt.
Im Hinblick auf das Geburtsdatum des Klägers ist die Frage des Weiterbestandes der Kindeseigenschaft des Klägers nach § 128 Abs 2 Z 1 GSVG in der Fassung vor der 13.GSVG-Novelle BGBl 1987/610 zu beurteilen. Danach besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, Krankheit oder ein anderes unüberwindliches Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.Im Hinblick auf das Geburtsdatum des Klägers ist die Frage des Weiterbestandes der Kindeseigenschaft des Klägers nach Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG in der Fassung vor der 13.GSVG-Novelle BGBl 1987/610 zu beurteilen. Danach besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, Krankheit oder ein anderes unüberwindliches Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
Auch die beklagte Partei legt ihren Revisionsausführungen zugrunde, daß die schlechte finanzielle Lage der Eltern des Klägers als unüberwindliches Hindernis im Sinne des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG zu qualifizieren sei. Feststellungen hiezu fehlen jedoch. Eine Ergänzung des Verfahrens zu diesem Punkt ist allerdings entbehrlich, weil dem Begehren des Klägers auch dann keine Berechtigung zukäme, wenn man den Vorinstanzen in diesem Punkt folgte.Auch die beklagte Partei legt ihren Revisionsausführungen zugrunde, daß die schlechte finanzielle Lage der Eltern des Klägers als unüberwindliches Hindernis im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG zu qualifizieren sei. Feststellungen hiezu fehlen jedoch. Eine Ergänzung des Verfahrens zu diesem Punkt ist allerdings entbehrlich, weil dem Begehren des Klägers auch dann keine Berechtigung zukäme, wenn man den Vorinstanzen in diesem Punkt folgte.
Fest steht, daß der Kläger die Matura im Jahre 1987 ablegte. Strittig ist nur, in welchem Ausmaß die Schulausbildung bis dahin verzögert wurde. Die Vorinstanzen sind dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger bei Fehlen des Hinderungsgrundes im Jahre 1982 maturiert hätte und sind daher zu einem Verzögerungszeitraum von 5 Jahren gelangt. Sie haben dabei allerdings unbeachtet gelassen, daß der Kläger die Handelsakademie für Berufstätige besuchte, die einen vierjährigen Bildungsgang aufweist (§ 75 Abs 1 lit a SchOG), während die Handelsakademie als berufbildende höhere Schule ansonst 5 Schulstufen umfaßt (§ 66 Abs 1 iVm § 67 lit b SchOG). Der Besuch des polytechnischen Lehrganges wurde daher dadurch wettgemacht, daß die Schulausbildung des Klägers durch den Besuch der Handelsakademie für Berufstätige gegenüber dem Besuch einer Handelsakademie als Tagesschule um ein Jahr verkürzt wurde.Fest steht, daß der Kläger die Matura im Jahre 1987 ablegte. Strittig ist nur, in welchem Ausmaß die Schulausbildung bis dahin verzögert wurde. Die Vorinstanzen sind dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger bei Fehlen des Hinderungsgrundes im Jahre 1982 maturiert hätte und sind daher zu einem Verzögerungszeitraum von 5 Jahren gelangt. Sie haben dabei allerdings unbeachtet gelassen, daß der Kläger die Handelsakademie für Berufstätige besuchte, die einen vierjährigen Bildungsgang aufweist (Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, SchOG), während die Handelsakademie als berufbildende höhere Schule ansonst 5 Schulstufen umfaßt (Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Litera b, SchOG). Der Besuch des polytechnischen Lehrganges wurde daher dadurch wettgemacht, daß die Schulausbildung des Klägers durch den Besuch der Handelsakademie für Berufstätige gegenüber dem Besuch einer Handelsakademie als Tagesschule um ein Jahr verkürzt wurde.
Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß der Kläger, wäre er durch die schlechten finanziellen Verhältnisse seiner Eltern nicht daran gehindert gewesen, ein achtstufiges Gymnasium bzw nach Absolvierung der Hauptschule die vierstufige Oberstufe eines Gymnasiums besucht hätte. Dabei kann es sich naturgemäß nur um Hypothesen handeln, kann doch der Ablauf des Studienganges unter anderen als den tatsächlich bestandenen Umständen nur vermutet, nicht aber mit Sicherheit nachvollzogen werden. Dies zeigt schon der Umstand, daß die Vorinstanzen den Schulbesuch von der 4. bis zur
8. Schulstufe nur alternativ feststellten. Es kann daher nicht ein hypothetischer, kaum rekonstruierbarer Studiengang zugrunde gelegt werden, sondern es ist von der Ausbildung auszugehen, die der Betroffene tatsächlich vollzogen hat. Die Dauer der Verlängerung der Kindeseigenschaft ergibt sich aus dem Vergleich der tatsächlichen Dauer dieser Ausbildung mit dem Zeitaufwand den eine gleichartige Ausbildung ohne Bestehen des Hinderungsgrundes erfordert hätte. Ausgehend davon, daß der Kläger bei Fehlen des Verzögerungsgrundes die Handelsakademie besucht hätte, die er in der Folge auch absolvierte, hätte er am Ende des Schuljahres 1982/83 sohin etwa im Juni 1983 maturiert. Tatsächlich legte er die Matura im Juli 1987 ab. Selbst wenn man die schlechte finanzielle Situation der Familie als unüberwindliches Hindernis im Sinne des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG (aF) qualifizierte, wofür - wie dargestellt - die erforderlichen Feststellungen fehlen, wäre dadurch die Schulausbildung des Klägers nur um 4 Schuljahre (bzw 8 Studiensemester) verlängert worden. Aufgrund des Urteiles des Landes-(Kreis-)gerichtes Wels vom 28.6.1991 leistete die beklagte Partei die Waisenpension an den am 6.9.1963 geborenen Kläger bis Juni 1993 und damit für einen Zeitraum von 8 Semestern über die Vollendung des 26.Lebensjahres hinaus und entzog die Leistung erst für die Zeit ab 1.7.1993. Da der Studiengang des Klägers durch den von ihm behaupteten und von den Vorinstanzen angenommenen Hinderungsgrund nur in dem Ausmaß verzögert wurde, in dem die Waisenpension bereits gewährt wurde, besteht der erhobene Anspruch schon aus diesem Grund nicht zu Recht, so daß es entbehrlich ist, auf die in der Revision relevierte Frage einzugehen, ob der Besuch des polytechnischen Jahrganges als Hinderungsgrund im Sinne des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG (aF) in Frage kommen kann.8. Schulstufe nur alternativ feststellten. Es kann daher nicht ein hypothetischer, kaum rekonstruierbarer Studiengang zugrunde gelegt werden, sondern es ist von der Ausbildung auszugehen, die der Betroffene tatsächlich vollzogen hat. Die Dauer der Verlängerung der Kindeseigenschaft ergibt sich aus dem Vergleich der tatsächlichen Dauer dieser Ausbildung mit dem Zeitaufwand den eine gleichartige Ausbildung ohne Bestehen des Hinderungsgrundes erfordert hätte. Ausgehend davon, daß der Kläger bei Fehlen des Verzögerungsgrundes die Handelsakademie besucht hätte, die er in der Folge auch absolvierte, hätte er am Ende des Schuljahres 1982/83 sohin etwa im Juni 1983 maturiert. Tatsächlich legte er die Matura im Juli 1987 ab. Selbst wenn man die schlechte finanzielle Situation der Familie als unüberwindliches Hindernis im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG (aF) qualifizierte, wofür - wie dargestellt - die erforderlichen Feststellungen fehlen, wäre dadurch die Schulausbildung des Klägers nur um 4 Schuljahre (bzw 8 Studiensemester) verlängert worden. Aufgrund des Urteiles des Landes-(Kreis-)gerichtes Wels vom 28.6.1991 leistete die beklagte Partei die Waisenpension an den am 6.9.1963 geborenen Kläger bis Juni 1993 und damit für einen Zeitraum von 8 Semestern über die Vollendung des 26.Lebensjahres hinaus und entzog die Leistung erst für die Zeit ab 1.7.1993. Da der Studiengang des Klägers durch den von ihm behaupteten und von den Vorinstanzen angenommenen Hinderungsgrund nur in dem Ausmaß verzögert wurde, in dem die Waisenpension bereits gewährt wurde, besteht der erhobene Anspruch schon aus diesem Grund nicht zu Recht, so daß es entbehrlich ist, auf die in der Revision relevierte Frage einzugehen, ob der Besuch des polytechnischen Jahrganges als Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG (aF) in Frage kommen kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.