Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG wird in der Revision nicht geltend gemacht. Der Kläger (und Revisionswerber) hat bereits in erster Instanz ausdrücklich außer Streit gestellt, daß er im maßgeblichen Zeitraum 1996 nicht Sach-, sondern Geldleistungsberechtigter war, sodaß sein Anspruch auf Kostenersatz auch (ausschließlich) nach § 85 Abs 2 lit c (und nicht dessen lit b) GSVG zu beurteilen ist. Die Behauptung in der Revision, doch Sachleistungsberechtigter (gewesen) zu sein, steht mit diesem eigenen Vorbringen und Prozeßstandpunkt in Widersstreit, wobei er selbst hiezu einräumt, daß auch in dem von ihm als maßgeblich bezeichneten Landeskrankenhaus Innsbruck 1996 für ihn kein Anspruch auf (postoperative) Sachleistung gegeben war; gerade auf solche Leistungen des Versicherungsträgers in natura bestand ein individueller Rechtsanspruch seinerseits daher nicht (vgl Tomandl, Grundriß4, 34). Daß sein Kostenersatzbegehren für die verfahrensgegenständlichen 7 ergotherapeutischen Behandlungen aber nach der zitierten Gesetzesstelle, welche bereits seit ihrer Stammfassung BGBl 1978/560 unverändert auf den jeweiligen Vergütungstarif der Satzung abstellt und dem Versicherten nur einen Kostenersatz bis zur Höhe von 80 vH derselben zuerkennt, von der beklagten Partei tarif- und damit satzungskonform abgerechnet wurde, bestreitet er selbst nicht und wurde im übrigen ebenfalls schon in erster Instanz der Höhe nach ausdrücklich außer Streit gestellt. Auf die vom Berufungsgericht - im Falle eines vertragslosen Zustandes - relevierte Bestimmung des § 85 Abs 4 GSVG, welche ihrerseits ebenfalls auf die Bestimmung des § 85 Abs 2 lit c GSVG zurückverweist, braucht daher gar nicht zurückgegriffen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 85 Abs 2 lit c GSVG hat der Oberste Gerichtshof im übrigen bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 8/105 mit ausführlicher Begründung für nicht gegeben erachtet; daran ist weiterhin festzuhalten.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG wird in der Revision nicht geltend gemacht. Der Kläger (und Revisionswerber) hat bereits in erster Instanz ausdrücklich außer Streit gestellt, daß er im maßgeblichen Zeitraum 1996 nicht Sach-, sondern Geldleistungsberechtigter war, sodaß sein Anspruch auf Kostenersatz auch (ausschließlich) nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, (und nicht dessen Litera b,) GSVG zu beurteilen ist. Die Behauptung in der Revision, doch Sachleistungsberechtigter (gewesen) zu sein, steht mit diesem eigenen Vorbringen und Prozeßstandpunkt in Widersstreit, wobei er selbst hiezu einräumt, daß auch in dem von ihm als maßgeblich bezeichneten Landeskrankenhaus Innsbruck 1996 für ihn kein Anspruch auf (postoperative) Sachleistung gegeben war; gerade auf solche Leistungen des Versicherungsträgers in natura bestand ein individueller Rechtsanspruch seinerseits daher nicht vergleiche Tomandl, Grundriß4, 34). Daß sein Kostenersatzbegehren für die verfahrensgegenständlichen 7 ergotherapeutischen Behandlungen aber nach der zitierten Gesetzesstelle, welche bereits seit ihrer Stammfassung BGBl 1978/560 unverändert auf den jeweiligen Vergütungstarif der Satzung abstellt und dem Versicherten nur einen Kostenersatz bis zur Höhe von 80 vH derselben zuerkennt, von der beklagten Partei tarif- und damit satzungskonform abgerechnet wurde, bestreitet er selbst nicht und wurde im übrigen ebenfalls schon in erster Instanz der Höhe nach ausdrücklich außer Streit gestellt. Auf die vom Berufungsgericht - im Falle eines vertragslosen Zustandes - relevierte Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, GSVG, welche ihrerseits ebenfalls auf die Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG zurückverweist, braucht daher gar nicht zurückgegriffen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, GSVG hat der Oberste Gerichtshof im übrigen bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 8/105 mit ausführlicher Begründung für nicht gegeben erachtet; daran ist weiterhin festzuhalten.
Auch im Zusammenhang mit der - offenbar als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu verstehenden - Nichtzustellung des Protokolls über die Berufungsverhandlung liegt keine erhebliche Rechtsfrage (diesfalls des Verfahrensrechtes) vor, zumal nach dem (gemäß § 215 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 1 ASGG vollen Beweis liefernden) Protokoll derselben seitens des Klägers bzw seines Vertreters auch gar kein Antrag auf Zustellung einer Abschrift (Übertragung) gestellt worden ist.Auch im Zusammenhang mit der - offenbar als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu verstehenden - Nichtzustellung des Protokolls über die Berufungsverhandlung liegt keine erhebliche Rechtsfrage (diesfalls des Verfahrensrechtes) vor, zumal nach dem (gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO, Paragraph 2, Absatz eins, ASGG vollen Beweis liefernden) Protokoll derselben seitens des Klägers bzw seines Vertreters auch gar kein Antrag auf Zustellung einer Abschrift (Übertragung) gestellt worden ist.