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Entscheidung 10 ObS 147/91×

Entscheidung 10 ObS 147/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS147/91

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Leopold Ramharter (Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josefa F*****, vertreten durch Dr.Peter Scheichelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.März 1991, GZ 33 Rs 39/91-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.November 1990, GZ 4 Cgs 178/90-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Die Klägerin kann nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, auf die in der Revision nicht Bedacht genommen wird, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Bürogehilfin ohne Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes weiter ausüben. In einem solchen Fall ist der Versicherte weder invalid nach Paragraph 255, ASVG noch berufsunfähig nach Paragraph 273, ASVG (SSV-NF 1/37 ua), weshalb auch nicht darauf eingegangen werden muß, nach welcher dieser Gesetzesstellen die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit hier zu beurteilen ist vergleiche hiezu SSV-NF 3/2 ua).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E26078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00147.91.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19910625_OGH0002_010OBS00147_9100000_000

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