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Entscheidung 10 ObS 147/93×

Entscheidung 10 ObS 147/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS147/93

Entscheidungsdatum

24.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Resch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aloisia G*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Weitergewährung des Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 1993, GZ 8 Rs 129/92-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1. Juli 1992, GZ 21 Cgs 21/92-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Die Klägerin steht zu Unrecht auf dem Standpunkt, sie sei im Zeitpunkt der Gewährung des Hilflosenzuschusses gar nicht hilflos gewesen. Die damals bestehende hochgradige Bewegungseinschränkung bewirkte vielmehr, daß die Klägerin beim Einkaufen von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsgütern des täglichen Lebens, beim Feuermachen, beim Waschen der Handwäsche, beim Reinigen des Körpers und bei der Notdurftverrichtung fremder Hilfe bedurfte (so insbesondere auch das in erster Instanz wiederholt erörterte ärztliche Gutachten vom 11. September 1989). Der Vergleich mit dem nunmehr bestehenden, wesentlich gebesserten Zustand zeigt, daß der Hilflosenzuschuß mit Grund entzogen wurde.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E33470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00147.93.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19930824_OGH0002_010OBS00147_9300000_000