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Entscheidung 10 ObS 148/06x×

Entscheidung 10 ObS 148/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS148/06x

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei r. k. Pfarre Z*****, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2006, GZ 8 Rs 2/06g-6, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Dezember 2005, GZ 29 Cgs 227/05t-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage sofort - noch vor ihrer Zustellung an die beklagte Partei - wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der klagenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist verspätet:

Die Frist zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses beträgt 14 Tage, im Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit jedoch vier Wochen (Paragraphen 521, Absatz eins, 521 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO). Streitanhängigkeit tritt durch die Zustellung der Klage ein (Paragraph 232, Absatz eins, ZPO).

Da im vorliegenden Fall die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde - ein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO also nicht gegeben ist -, beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (SZ 71/29 mwN). Im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren sind die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit (Paragraphen 222 bis 225 ZPO) nicht anzuwenden (Paragraph 39, Absatz 4, ASGG). Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde der klagenden Partei am 25. Juli 2006 zugestellt. Sie hat den Revisionsrekurs erst am 22. August 2006, somit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist erhoben. Der verspätete Revisionsrekurs war zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).

Anmerkung

E88475 10ObS148.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00148.06X.0912.000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_010OBS00148_06X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung