In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend.In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend.
Der Oberste Gerichtshof hat in der zum BPGG ergangenen Entscheidung 10 ObS 329/98z = SSV-NF 12/141 ausführlich begründet, dass das Pflegegeldrecht nur die Personen erfassen will, die selbst der Pflege in Form notwendiger Betreuung und Hilfe bedürfen, während die Einschränkungen in Bezug auf Verrichtungen, die sich aus vertraglichen oder familienrechtlichen Verpflichtungen ergeben, irrelevant sind (ebenso Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2 [2008] Rz 26). Dies gilt - im Hinblick auf die wörtliche Identität von § 1 BPGG und § 1 OÖ PGG - auch für das das Pflegegeld betreffende oberösterreichische Landesrecht. Die in der Zulassungsbeschwerde angeführte Entscheidung 10 ObS 13/00k (SSV-NF 14/21), in der es im Wesentlichen um die Frage der Ausnützung von Synergieeffekten bei der Beheizung eines Mehrpersonenhaushalts ging, steht dem nicht entgegen: Auch in dieser Entscheidung wird ausdrücklich betont, dass nur die Bedürfnisse der betreffenden Person selbst und ihre Fähigkeit, die notwendigen Verrichtungen durchzuführen, relevant sind. Die von der Klägerin erblickte Widersprüchlichkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.Der Oberste Gerichtshof hat in der zum BPGG ergangenen Entscheidung 10 ObS 329/98z = SSV-NF 12/141 ausführlich begründet, dass das Pflegegeldrecht nur die Personen erfassen will, die selbst der Pflege in Form notwendiger Betreuung und Hilfe bedürfen, während die Einschränkungen in Bezug auf Verrichtungen, die sich aus vertraglichen oder familienrechtlichen Verpflichtungen ergeben, irrelevant sind (ebenso Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2 [2008] Rz 26). Dies gilt - im Hinblick auf die wörtliche Identität von Paragraph eins, BPGG und Paragraph eins, OÖ PGG - auch für das das Pflegegeld betreffende oberösterreichische Landesrecht. Die in der Zulassungsbeschwerde angeführte Entscheidung 10 ObS 13/00k (SSV-NF 14/21), in der es im Wesentlichen um die Frage der Ausnützung von Synergieeffekten bei der Beheizung eines Mehrpersonenhaushalts ging, steht dem nicht entgegen: Auch in dieser Entscheidung wird ausdrücklich betont, dass nur die Bedürfnisse der betreffenden Person selbst und ihre Fähigkeit, die notwendigen Verrichtungen durchzuführen, relevant sind. Die von der Klägerin erblickte Widersprüchlichkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.
In der Entscheidung 10 ObS 173/95 (SSV-NF 9/84) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn der Betroffene in der Lage ist, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen, und nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe anderer Personen bedarf, hiefür nicht der gesamte für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehene Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen ist. Umgekehrt gesprochen liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung des Mindestwerts gemäß § 1 Abs 4 der EinstV zum BPGG (dieser Regelung entspricht § 1 Abs 4 der EinstV zum OÖ PGG) nur dann vor, wenn der Betroffene bei der täglichen Körperpflege in relevantem Umfang der Unterstützung durch eine Hilfsperson bedarf (RIS-Justiz RS0085428). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass von einer erheblichen Unterschreitung eines Mindestwerts etwa dann auszugehen ist, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt (zuletzt 10 ObS 12/08z = RIS-Justiz RS0109875 [T8]). In einem solchen Fall ist nicht der Mindestwert zu veranschlagen, sondern der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen (RIS-Justiz RS0109875 [T6]).In der Entscheidung 10 ObS 173/95 (SSV-NF 9/84) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn der Betroffene in der Lage ist, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen, und nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe anderer Personen bedarf, hiefür nicht der gesamte für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehene Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen ist. Umgekehrt gesprochen liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung des Mindestwerts gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EinstV zum BPGG (dieser Regelung entspricht Paragraph eins, Absatz 4, der EinstV zum OÖ PGG) nur dann vor, wenn der Betroffene bei der täglichen Körperpflege in relevantem Umfang der Unterstützung durch eine Hilfsperson bedarf (RIS-Justiz RS0085428). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass von einer erheblichen Unterschreitung eines Mindestwerts etwa dann auszugehen ist, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt (zuletzt 10 ObS 12/08z = RIS-Justiz RS0109875 [T8]). In einem solchen Fall ist nicht der Mindestwert zu veranschlagen, sondern der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen (RIS-Justiz RS0109875 [T6]).
Da sich die Berufungsentscheidung in den angeführten Punkten an die höchstgerichtliche Judikatur hält, ist die außerordentliche Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.Da sich die Berufungsentscheidung in den angeführten Punkten an die höchstgerichtliche Judikatur hält, ist die außerordentliche Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zurückzuweisen.