Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 16. Juli 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der am 12. September 1921 geborenen Klägerin auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses ab.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin den Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß ab 11. November 1985 zu gewähren. Es stellte fest, daß die Klägerin noch in der Lage ist, sich selbständig an- und auszuziehen, die Toilette aufzusuchen, sich zu reinigen und zu waschen, sich kleine Mahlzeiten zuzubereiten und zu essen. Sie ist aber nicht mehr in der Lage, die Wohnung ohne Begleitperson zu verlassen, eine Gehstrecke über 300 m zurückzulegen und dabei Nahrungsmittel einzuholen oder andere Besorgungen zu machen. Durch das notwendige Abstützen auf eine Unterarmstützkrücke oder auf einen Gehstock kann die Klägerin auch keine Lasten über 1 bis maximal 2 kg verteilt auf beide Hände tragen. Sie ist nicht in der Lage, die Wohnung großgründlich zu machen, Leitern zu besteigen, Fenster zu putzen oder Teppiche zu reinigen, die große Wäsche zu waschen und Brennmaterial einzuholen sowie einen Koksofen zu warten, weil sie herausfallende Glut nicht bergen und die Aschenlade nicht entfernen kann.
Daraus folgerte das Erstgericht rechtlich, die Klägerin sei hilflos im Sinne des § 105 a ASVG.Daraus folgerte das Erstgericht rechtlich, die Klägerin sei hilflos im Sinne des Paragraph 105, a ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung der Klage ab. Hilflosigkeit liege immer dann vor, wenn der Rentner oder Pensionist nicht mehr in der Lage sei, auch nur einzelne, dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Dabei kämen nur jene Verrichtungen in Frage, die nicht allgemein von dritten Personen besorgt werden, sondern die auch nicht eingeschränkte Personen gewöhnlich selbst erledigten. Zweck des Hilflosenzuschusses sei es, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstandenen Mehraufwand wenigsten teilweise zu ersetzen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses folge allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden könne, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden, überschlagsmäßig festzustellenden durchschnittlichen Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch seien, wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Daß für die nur in größeren Abständen erforderlichen schweren Hausarbeiten und Verrichtungen außer Haus, insbesondere Einkaufen im Monatsdurchschnitt auch nur annähernd 2.840 S aufzuwenden seien - so hoch sei der monatliche Durchschnitt des Hilflosenzuschusses - sei aber auszuschließen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird zwar angezogen, in den Revisionsausführungen aber nicht zur Darstellung gebracht. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt auch nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird zwar angezogen, in den Revisionsausführungen aber nicht zur Darstellung gebracht. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt auch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).