Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Nicht strittig ist, daß der Kläger für Hilfsverrichtungen iS des § 2 Abs 2 EinstV, BGBl 1993/314, monatlich Hilfe im Ausmaß von 40 Stunden benötigt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, wie die erforderliche Hilfe beim Haarewaschen zu bewerten ist. Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, das Haarewaschen bilde ebenso wie das Waschen anderer Körperteile, das Duschen, Rasieren, Zähneputzen und Nägelschneiden einen Bestandteil der in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Körperpflege des Menschen, ohne die er der Verwahrlosung und der Gefahr der Erkrankung preisgegeben wäre. Die verschiedenen Körperpflegetätigkeiten würden unter dem einheitlichen Begriff der Körperpflege zusammengefaßt und in § 1 Abs 4 EinstV unabhängig von der tatsächlichen Dauer der einzelnen Verrichtungen mit durchschnittlichen zeitlichen Mindestwerten bewertet. Dieser Mindestwert für die Körperpflege betrage 2 x 25 Minuten täglich, also 25 Stunden monatlich. Der Begriff "Körperpflege" könne nicht mehr in die einzelnen Körperpflegehandlungen aufgeteilt werden, so daß der vorgegebene Mindestzeitwert selbst dann zu veranschlagen sei, wenn die Körperpflege vom Betroffenen nur im Hinblick auf einzelne Körperpflegehandlungen nicht selbst bewältigt werden könne. Dem ist folgendes zu entgegnen:Nicht strittig ist, daß der Kläger für Hilfsverrichtungen iS des Paragraph 2, Absatz 2, EinstV, BGBl 1993/314, monatlich Hilfe im Ausmaß von 40 Stunden benötigt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, wie die erforderliche Hilfe beim Haarewaschen zu bewerten ist. Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, das Haarewaschen bilde ebenso wie das Waschen anderer Körperteile, das Duschen, Rasieren, Zähneputzen und Nägelschneiden einen Bestandteil der in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Körperpflege des Menschen, ohne die er der Verwahrlosung und der Gefahr der Erkrankung preisgegeben wäre. Die verschiedenen Körperpflegetätigkeiten würden unter dem einheitlichen Begriff der Körperpflege zusammengefaßt und in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV unabhängig von der tatsächlichen Dauer der einzelnen Verrichtungen mit durchschnittlichen zeitlichen Mindestwerten bewertet. Dieser Mindestwert für die Körperpflege betrage 2 x 25 Minuten täglich, also 25 Stunden monatlich. Der Begriff "Körperpflege" könne nicht mehr in die einzelnen Körperpflegehandlungen aufgeteilt werden, so daß der vorgegebene Mindestzeitwert selbst dann zu veranschlagen sei, wenn die Körperpflege vom Betroffenen nur im Hinblick auf einzelne Körperpflegehandlungen nicht selbst bewältigt werden könne. Dem ist folgendes zu entgegnen:
Nach § 1 Abs 1 EinstV sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Abs 2 insbesondere auch solche "bei der Körperpflege", also etwa auch im Zusammenhang mit einem Vollbad in der Badewanne, wie der Senat wiederholt entschieden hat (10 Ob S 139/94, 10 Ob S 143/94 ua). Dabei ist bedeutsam, daß der im § 1 Abs 4 EinstV festgelegte zeitliche Mindestwert von 2 x 25 Minuten nur für die "tägliche" Körperpflege gilt, während in Abs 2 dieser Bestimmung von Körperpflege schlechthin gesprochen wird (ebenso Pfeil, Pflegebedürftigkeit als Rechtsproblem, 3. Teil, Abschnitt 2, III,Nach Paragraph eins, Absatz eins, EinstV sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Absatz 2, insbesondere auch solche "bei der Körperpflege", also etwa auch im Zusammenhang mit einem Vollbad in der Badewanne, wie der Senat wiederholt entschieden hat (10 Ob S 139/94, 10 Ob S 143/94 ua). Dabei ist bedeutsam, daß der im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV festgelegte zeitliche Mindestwert von 2 x 25 Minuten nur für die "tägliche" Körperpflege gilt, während in Absatz 2, dieser Bestimmung von Körperpflege schlechthin gesprochen wird (ebenso Pfeil, Pflegebedürftigkeit als Rechtsproblem, 3. Teil, Abschnitt 2, römisch drei,
3.5.3. - in Druck). Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß trotz der Verschuppung der Kopfhaut des Klägers für eine medizinische Indikation, die tägliches Haarewaschen erforderlich machen würde, keine Hinweise bestehen. Daß sich der Kläger täglich die Haare waschen müsse, wurde in erster Instanz nicht behauptet und ergibt sich weder aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten noch aus der Zeugenaussage der Ehegattin des Klägers. Obwohl demnach das Haarewaschen nicht zur täglichen Körperpflege iS des § 1 Abs 4 EinstV zählt, bleibt der hiefür erforderliche Bedarf nicht unberücksichtigt, sondern ist nach § 1 Abs 2 EinstV als "sonstige" Körperpflege angemessen zu berücksichtigen. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Hilfe beim Haarewaschen einen Zeitaufwand von 15 Minuten nicht übersteigt, ist zutreffend und lebensnah, weshalb sich - unter Bedachtnahme auf die Verschuppung der Kopfhaut - pro Woche ein gesamter Zeitaufwand von 1 Stunde und im Monat von rund 4 1/2 Stunden errechnet. Zählt man diesen Wert zu den festgestellten Hilfsverrichtungen (40 Stunden) hinzu, erreicht der Kläger nicht die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 1 iS des § 4 Abs 2 BPGG, wonach Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 nur für Personen besteht, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt.3.5.3. - in Druck). Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß trotz der Verschuppung der Kopfhaut des Klägers für eine medizinische Indikation, die tägliches Haarewaschen erforderlich machen würde, keine Hinweise bestehen. Daß sich der Kläger täglich die Haare waschen müsse, wurde in erster Instanz nicht behauptet und ergibt sich weder aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten noch aus der Zeugenaussage der Ehegattin des Klägers. Obwohl demnach das Haarewaschen nicht zur täglichen Körperpflege iS des Paragraph eins, Absatz 4, EinstV zählt, bleibt der hiefür erforderliche Bedarf nicht unberücksichtigt, sondern ist nach Paragraph eins, Absatz 2, EinstV als "sonstige" Körperpflege angemessen zu berücksichtigen. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Hilfe beim Haarewaschen einen Zeitaufwand von 15 Minuten nicht übersteigt, ist zutreffend und lebensnah, weshalb sich - unter Bedachtnahme auf die Verschuppung der Kopfhaut - pro Woche ein gesamter Zeitaufwand von 1 Stunde und im Monat von rund 4 1/2 Stunden errechnet. Zählt man diesen Wert zu den festgestellten Hilfsverrichtungen (40 Stunden) hinzu, erreicht der Kläger nicht die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 1 iS des Paragraph 4, Absatz 2, BPGG, wonach Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 nur für Personen besteht, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 6/61 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 6/61 ua).