Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin wiederholt in der Revision die schon in ihrer Berufung vertretene Auffassung, Art.II Abs 3 der 7.GSVGNov. sei dahin zu verstehen, daß in den im zweiten Satz dieser Bestimmung genannten Fällen diejenigen Bestimmungen für die Ermittlung der Ausgleichszulage anzuwenden seien, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren, hier also Art.II der 21.GSPVGNov. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Rechtsansicht schon in seiner Entscheidung vom 9.5.1989, 10 Ob S 346/88, befaßt und sie mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Er hat darin vor allem ausgeführt, aus Art.II Abs 9 und 10 der 21.GSPVGNov. ergebe sich, daß nur zum 31.12.1972 bereits gewährte Ausgleichszulagen, und zwar mit dem damals tatsächlich zustehenden Betrag, solange geschützt werden sollten, als sich bei einem Vergleich mit der Ausgleichszulage, die nach den durch die angeführte Novelle geschaffenen "dauerrechtlichen" Bestimmungen berechnet wurde, ein höherer Betrag ergibt. Auf nach dem 31.12.1972 neu zu gewährende Ausgleichszulagen sei ausschließlich Dauerrecht anzuwenden gewesen. Art.II Abs 3 der 7.GSVGNov. stelle ausdrücklich auf seinerzeitige Einkommensbeträge ab, während die im Art.II Abs 9 der 21.GSPVGNov. angeordnete Schutzmaßnahme sich nicht auf die Höhe des anzurechnenden Einkommens, sondern nur auf die Höhe der auszuzahlenden Ausgleichszulage beziehe. Auch aus den Gesetzesmaterialien könne nicht abgeleitet werden, daß nach Art.II Abs 3 der 7.GSVGNov. auf Hinterbliebenenpensionen mit einem Stichtag nach dem 31.12.1982, die nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1.1.1983 gelegen ist, die für die Pension des Verstorbenen anzuwendenden Bestimmungen des Art.II Abs 9 und 10 der 21.GSPVGNov. über geschützte Ausgleichszulagen weiterhin anzuwenden wären. Der Oberste Gerichtshof teilte in dieser Entscheidung ferner nicht die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Pauschalierung von Einkünften aus landwirtschaftlichen Flächen, die damals ebenso wie hier in der Revision geäußert wurden, wobei er auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes Slg.5318 und 5882 (= B 171/68) hinwies. Er sah daher keine Veranlassung für einen Antrag nach Art.140 Abs 1 B-VG.Die Klägerin wiederholt in der Revision die schon in ihrer Berufung vertretene Auffassung, Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 7.GSVGNov. sei dahin zu verstehen, daß in den im zweiten Satz dieser Bestimmung genannten Fällen diejenigen Bestimmungen für die Ermittlung der Ausgleichszulage anzuwenden seien, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren, hier also Artikel römisch zwei, der 21.GSPVGNov. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Rechtsansicht schon in seiner Entscheidung vom 9.5.1989, 10 Ob S 346/88, befaßt und sie mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Er hat darin vor allem ausgeführt, aus Artikel römisch zwei, Absatz 9 und 10 der 21.GSPVGNov. ergebe sich, daß nur zum 31.12.1972 bereits gewährte Ausgleichszulagen, und zwar mit dem damals tatsächlich zustehenden Betrag, solange geschützt werden sollten, als sich bei einem Vergleich mit der Ausgleichszulage, die nach den durch die angeführte Novelle geschaffenen "dauerrechtlichen" Bestimmungen berechnet wurde, ein höherer Betrag ergibt. Auf nach dem 31.12.1972 neu zu gewährende Ausgleichszulagen sei ausschließlich Dauerrecht anzuwenden gewesen. Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 7.GSVGNov. stelle ausdrücklich auf seinerzeitige Einkommensbeträge ab, während die im Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 21.GSPVGNov. angeordnete Schutzmaßnahme sich nicht auf die Höhe des anzurechnenden Einkommens, sondern nur auf die Höhe der auszuzahlenden Ausgleichszulage beziehe. Auch aus den Gesetzesmaterialien könne nicht abgeleitet werden, daß nach Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 7.GSVGNov. auf Hinterbliebenenpensionen mit einem Stichtag nach dem 31.12.1982, die nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1.1.1983 gelegen ist, die für die Pension des Verstorbenen anzuwendenden Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 9 und 10 der 21.GSPVGNov. über geschützte Ausgleichszulagen weiterhin anzuwenden wären. Der Oberste Gerichtshof teilte in dieser Entscheidung ferner nicht die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Pauschalierung von Einkünften aus landwirtschaftlichen Flächen, die damals ebenso wie hier in der Revision geäußert wurden, wobei er auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes Slg.5318 und 5882 (= B 171/68) hinwies. Er sah daher keine Veranlassung für einen Antrag nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG.
Die hier zu behandelnde Revision enthält keine Argumente, auf die in der angeführten Entscheidung nicht schon Bedacht genommen wurde. Der erkennende Senat hält die darin vertretene Ansicht daher aufrecht. Die Entscheidung erging im übrigen in einem Verfahren, in dem die Klägerin durch dieselben Personen wie hier vertreten und an dem dieselbe beklagte Partei beteiligt war.
Das Erstgericht hat die Höhe der der Klägerin gebührenden Ausgleichszulage daher richtig ohne Berücksichtigung des Art.II Abs 9 und 10 der 21.GSPVGNov. berechnet. Gegen das Ergebnis einer solchen Berechnung wird in den Rechtsmittelschriften nichts vorgebracht. Der Oberste Gerichtshof sieht sich deshalb nicht veranlaßt, hierauf weiter einzugehen, zumal er einen Rechtsirrtum dabei nicht zu erkennen vermag. Ebensowenig kann er darauf Bedacht nehmen, daß das Erstgericht das auf Zuerkennung eines bestimmten Betrages gerichtet Klagebegehren durch die Zuerkennung einer Ausgleichszulage "im gesetzlichen Ausmaß" ab 1.1.1986 nicht vollständig erledigte. Den darin gelegenen Verfahrensmangel hätte die Klägerin schon in der Berufung geltend machen müssen (vgl. § 496 Abs 1 Z 1 ZPO). Dasselbe gilt, soweit das Erstgericht über das Klagemehrbegehren nicht entschied. Es ging offensichtlich davon aus, daß die Klägerin in ihrem am 31.12.1987 eingebrachten Schriftsatz ihr Klagebegehren änderte. Darin wurde aber nur das Tatsachenvorbringen geändert. Auch dieser Verfahrensmangel hätte aber schon von einer der Parteien in der Berufung geltend gemacht werden müssen.Das Erstgericht hat die Höhe der der Klägerin gebührenden Ausgleichszulage daher richtig ohne Berücksichtigung des Artikel römisch zwei, Absatz 9 und 10 der 21.GSPVGNov. berechnet. Gegen das Ergebnis einer solchen Berechnung wird in den Rechtsmittelschriften nichts vorgebracht. Der Oberste Gerichtshof sieht sich deshalb nicht veranlaßt, hierauf weiter einzugehen, zumal er einen Rechtsirrtum dabei nicht zu erkennen vermag. Ebensowenig kann er darauf Bedacht nehmen, daß das Erstgericht das auf Zuerkennung eines bestimmten Betrages gerichtet Klagebegehren durch die Zuerkennung einer Ausgleichszulage "im gesetzlichen Ausmaß" ab 1.1.1986 nicht vollständig erledigte. Den darin gelegenen Verfahrensmangel hätte die Klägerin schon in der Berufung geltend machen müssen vergleiche Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Dasselbe gilt, soweit das Erstgericht über das Klagemehrbegehren nicht entschied. Es ging offensichtlich davon aus, daß die Klägerin in ihrem am 31.12.1987 eingebrachten Schriftsatz ihr Klagebegehren änderte. Darin wurde aber nur das Tatsachenvorbringen geändert. Auch dieser Verfahrensmangel hätte aber schon von einer der Parteien in der Berufung geltend gemacht werden müssen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.