Entscheidung 10 ObS 149/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Hannig (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milutin B*****, vertreten durch Dr.Lutz Hötzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 1993, GZ 32 Rs 13/93-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. August 1992, GZ 11 Cgs 143/91-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der bereits in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 und 6/28 uva; siehe auch 10 Ob S 134/93) auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich in der Revision gerügt werden.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Der bereits in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 und 6/28 uva; siehe auch 10 Ob S 134/93) auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich in der Revision gerügt werden.
Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das angefochtene Urteil - mangels einer gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge in der Berufung - keine rechtliche Beurteilung enthält.Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das angefochtene Urteil - mangels einer gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge in der Berufung - keine rechtliche Beurteilung enthält.
Der nicht gerechtfertigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00149.93.0907.000
Dokumentnummer
JJT_19930907_OGH0002_010OBS00149_9300000_000