Entscheidung 10 ObS 149/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ummahan A*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.März 1994, GZ 13 Rs 108/93-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Juli 1993, GZ 20 Cgs 369/92y-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision läßt die Anführung bestimmter Revisionsgründe im Sinne des § 503 ZPO vermissen. Im wesentlichen wird der Versuch unternommen, die Feststellungen der Vorinstanzen zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen (Verpackungsarbeiterin, Adjustiererin) zu bekämpfen. Darauf kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht eingehen. Soweit der Revision die Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache entnommen werden kann, ist sie nicht berechtigt, weil die im angefochtenen Urteil enthaltenen Rechtsausführungen zutreffend sind (§ 48 ASGG). Daß die Klägerin zusätzliche Arbeitspausen einhalten müsse, wurde nicht festgestellt. Ausgehend vom medizinischen Leistungskalkül ist die Verweisbarkeit zu bejahen.Die Revision läßt die Anführung bestimmter Revisionsgründe im Sinne des Paragraph 503, ZPO vermissen. Im wesentlichen wird der Versuch unternommen, die Feststellungen der Vorinstanzen zu den Anforderungen in den Verweisungsberufen (Verpackungsarbeiterin, Adjustiererin) zu bekämpfen. Darauf kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht eingehen. Soweit der Revision die Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache entnommen werden kann, ist sie nicht berechtigt, weil die im angefochtenen Urteil enthaltenen Rechtsausführungen zutreffend sind (Paragraph 48, ASGG). Daß die Klägerin zusätzliche Arbeitspausen einhalten müsse, wurde nicht festgestellt. Ausgehend vom medizinischen Leistungskalkül ist die Verweisbarkeit zu bejahen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00149.94.0628.000
Dokumentnummer
JJT_19940628_OGH0002_010OBS00149_9400000_000