Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 20.12.1988 anerkannte die Beklagte die Erkrankung, die sich der Kläger als Hilfspolier zugezogen hat, als Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG Anl 1 LfdNr 33 (Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit) mit Eintritt des Versicherungsfalles 11.12.1987. Gleichzeitig lehnte sie eine Versehrtenrente ab, weil die Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens 20 vH gemindert war.Mit Bescheid vom 20.12.1988 anerkannte die Beklagte die Erkrankung, die sich der Kläger als Hilfspolier zugezogen hat, als Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, ASVG Anlage eins, LfdNr 33 (Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit) mit Eintritt des Versicherungsfalles 11.12.1987. Gleichzeitig lehnte sie eine Versehrtenrente ab, weil die Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens 20 vH gemindert war.
Mit Bescheid vom 4.5.1993 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 5.2.1993 auf Versehrtenrente wegen dieser Berufskrankheit nach § 183 ASVG mangels einer wesentlichen Änderung ab.Mit Bescheid vom 4.5.1993 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 5.2.1993 auf Versehrtenrente wegen dieser Berufskrankheit nach Paragraph 183, ASVG mangels einer wesentlichen Änderung ab.
Mit einem weiteren Bescheid vom 4.5.1993 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 5.2.1993 auf Versehrtenrente wegen der Folgen seiner Staublungenerkrankung gemäß § 177 Abs 1 ASVG Anlage 1 LfdNr 26 mit der Begründung ab, daß sie keine objektiv feststellbare Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf verursache.Mit einem weiteren Bescheid vom 4.5.1993 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 5.2.1993 auf Versehrtenrente wegen der Folgen seiner Staublungenerkrankung gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ASVG Anlage 1 LfdNr 26 mit der Begründung ab, daß sie keine objektiv feststellbare Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf verursache.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger rechtzeitige Klagen, die jedoch nicht zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.
In der die Lärmschwerhörigkeit betreffenden Klage zu 46 Cgs 75/93g begehrte er für die Folgen dieser Berufskrankheit eine Versehrtenrente von 40 vH "ab gesetzlichem Zeitpunkt".
In der die Staublungenerkrankung betreffenden Klage zu 46 Cgs 76/93k begehrte er für diese Berufskrankheit eine Versehrtenrente von 20 vH "ab gesetzlichem Zeitpunkt".
Die Beklagte beantragte die Abweisung beider Klagebegehren.
In der im Verfahren zu 46 Cgs 76/93k durchgeführten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 28.2.1994 brachte der Kläger vor, daß bei ihm die weitere Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit vorliege, so daß allenfalls eine Gesamtrentenbildung in Betracht komme. Die Beklagte erklärte dazu, sie werde bis zur nächsten Tagsatzung klären, ob sie beabsichtige, einen Gesamtrentenbescheid hinsichtlich beider Berufskrankheiten zu erlassen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 16.5.1994 behauptete der Kläger eine Verschlechterung seiner Lungenerkrankung und beantragte die Beischaffung des Aktes 46 Cgs 75/93g zur Abklärung, ob eine Gesamtbeurteilung durchzuführen sei.
Nach dem abschließenden zusammenfassenden Gutachten des Sachverständigen für Lungenkrankheiten ON 22 beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge der Lärmschwerhörigkeit seit 28.11.1990 10 vH und infolge der Silikose seit 28.6.1994 20 vH, die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ab 28.6.1994 25 vH.
In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 22.12.1994 "präzisierte und modifizierte" der Kläger sein Begehren wie folgt:
"Die beklagte Partei sei schuldig, ihm für die Folgen seiner Berufskrankheit Silikose ab dem gesetzlichen Zeitpunkt eine Versehrtenrente in möglicher Höhe im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und ihm weiters für die Folgen seiner beiden Berufskrankheiten (Silikose und Lärmschwerhörigkeit) ab dem gesetzlichen Zeitpunkt in möglicher Höhe eine Gesamtdauerrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Die Beklagte erklärte, daß gegen eine Gesamt - MdE von 25 vH ab dem 28.6.1994 kein Einwand bestehe, aber eine frühere Rentengewährung nicht gerechtfertigt sei.
Das Erstgericht stellte die Lungenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs 1 ASVG Anlage 1 LfdNr 26 (Silikose) und den Eintritt dieses Versicherungsfalles mit dem 4.8.1988 fest und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger für die Folgen dieser Berufskrankheit und seiner weiteren Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit vom 19.8.1992 bis 27.6.1994 eine Gesamtdauerrente von 20 vH, ab 28.6.1994 eine Gesamtdauerrente von 25 vH, jeweils im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Das Mehrbegehren auf eine Versehrtenrente allein aus der Berufskrankheit Silikose wurde abgewiesen.Das Erstgericht stellte die Lungenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ASVG Anlage 1 LfdNr 26 (Silikose) und den Eintritt dieses Versicherungsfalles mit dem 4.8.1988 fest und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger für die Folgen dieser Berufskrankheit und seiner weiteren Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit vom 19.8.1992 bis 27.6.1994 eine Gesamtdauerrente von 20 vH, ab 28.6.1994 eine Gesamtdauerrente von 25 vH, jeweils im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Das Mehrbegehren auf eine Versehrtenrente allein aus der Berufskrankheit Silikose wurde abgewiesen.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen beträgt die MdE infolge der Lärmschwerhörigkeit seit 28.11.1990 knapp 10 vH. Die Silikose besteht mit einer geringen Beenträchtigung von Atmung und Kreislauf seit 4.8.1988, zog jedoch bis 18.8.1992 keine MdE nach sich. Bis 27.6.1994 betrug die diesbezügliche MdE 10 vH, seit 28.6.1994 20 vH. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrug vom 19.8.1992 bis 27.6.1994 20 vH und beträgt seither 25 vH.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Der Kläger bekämpfte es nur insoweit, als ihm für die Zeit ab 28.6.1994 nicht eine Gesamtdauerrente von 30 vH zuerkannt wurde. Die Beklagte focht nur den Zuspruch einer Gesamtrente von 20 vH für die Zeit vom 19.8.1992 bis 27.6.1994 an.
Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und trug der Beklagten auf, dem Kläger vom 19.8.1992 bis 27.6.1994 eine vorläufige Zahlung von 1.000 S monatlich und ab 28.6.1994 eine solche von 1.300 S monatlich zu erbringen.
Das Gericht zweiter Instanz bejahte die Frage, ob überhaupt eine Gesamtrentenbildung möglich sei. Der Kläger habe am 3.2.1993 einen einheitlichen Antrag auf Versehrtenrente für beide Berufskrankheiten gestellt, über den die Beklagte in gesonderten Bescheiden negativ entschieden habe. Daraus ergebe sich zwangsläufig, daß nach Ansicht der Beklagten eine Versehrtenrente weder für die einzelnen Berufskrankheiten noch als Gesamtrente zustehe. Beide Bescheide seien gesondert bekämpft, die beiden Verfahren aber nicht verbunden worden, obwohl einer Gesamtrentenbildung nichts entgegengestanden wäre. Obwohl der Kläger seine Klage zur Lärmschwerhörigkeit zurückgenommen habe, erscheine im verbliebenen Verfahren die Absprache über die Gesamtrente zulässig, weil die Beklagte über beide Berufskrankheiten abgesprochen und in jedem Bescheid zumindest erkennbar auch - ausgehend von ihren Prämissen - die Berechtigung einer Gesamtrente verneint habe. Trotz der Antragstellung am 3.2.1993 sei die Rentengewährung ab 19.8.1992 zulässig, weil die Berufskrankheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles angezeigt worden seien (§ 86 Abs 4 Satz 2 ASVG idF der 50. Nov). Daß seinerzeit über die Berufskrankheiten ein negativer Bescheid ergangen sei, hindere die Anwendung der zit Gesetzesstelle nicht (§ 547 Abs 4 ASVG). Im übrigen sei nach § 174 Z 2 leg cit dann, wenn dies für den Versicherten günstiger sei, der Versicherungsfall mit dem Beginn der MdE als eingetreten anzusehen, hier also mit 19.8.1992.Das Gericht zweiter Instanz bejahte die Frage, ob überhaupt eine Gesamtrentenbildung möglich sei. Der Kläger habe am 3.2.1993 einen einheitlichen Antrag auf Versehrtenrente für beide Berufskrankheiten gestellt, über den die Beklagte in gesonderten Bescheiden negativ entschieden habe. Daraus ergebe sich zwangsläufig, daß nach Ansicht der Beklagten eine Versehrtenrente weder für die einzelnen Berufskrankheiten noch als Gesamtrente zustehe. Beide Bescheide seien gesondert bekämpft, die beiden Verfahren aber nicht verbunden worden, obwohl einer Gesamtrentenbildung nichts entgegengestanden wäre. Obwohl der Kläger seine Klage zur Lärmschwerhörigkeit zurückgenommen habe, erscheine im verbliebenen Verfahren die Absprache über die Gesamtrente zulässig, weil die Beklagte über beide Berufskrankheiten abgesprochen und in jedem Bescheid zumindest erkennbar auch - ausgehend von ihren Prämissen - die Berechtigung einer Gesamtrente verneint habe. Trotz der Antragstellung am 3.2.1993 sei die Rentengewährung ab 19.8.1992 zulässig, weil die Berufskrankheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles angezeigt worden seien (Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG in der Fassung der 50. Nov). Daß seinerzeit über die Berufskrankheiten ein negativer Bescheid ergangen sei, hindere die Anwendung der zit Gesetzesstelle nicht (Paragraph 547, Absatz 4, ASVG). Im übrigen sei nach Paragraph 174, Ziffer 2, leg cit dann, wenn dies für den Versicherten günstiger sei, der Versicherungsfall mit dem Beginn der MdE als eingetreten anzusehen, hier also mit 19.8.1992.
Das Berufungsurteil wird nur mehr von der Beklagten mit Revision bekämpft. Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Berufungsurteil teilweise durch Abweisung des auf Gewährung einer Gesamtdauerrente von 20 vH für die Zeit vom 19.8.1992 bis 2.2.1993 abzuändern.
Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.