Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Kläger läßt außer acht, daß die im Hinblick auf sein Lebensalter (er hatte zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet) anzuwendende Bestimmung des § 133 Abs 2 GSVG keinen Tätigkeitsschutz normiert; die dazu gegebene Begründung des Berufungsgerichtes, die sich auch auf die einschlägige Judikatur des Revisionsgerichtes bezieht, ist zutreffend. Unbestritten ist, daß der Kläger in den letzten 60 Monaten als selbständiger Gastwirt tätig war. Er ist daher auf einschlägige Tätigkeiten, zu denen zweifellos auch der Betrieb eines Selbstbedienungsrestaurants zählt, verweisbar. Auch dieser erfordert, mag sich auch die Organisationsform unterscheiden, im Grundsatz die Kenntnisse und Fähigkeiten, die allgemein für den Betrieb einer Gastwirtschaft notwendig sind. Soweit der Kläger geltend macht, es wäre eine genaue Erhebung der Anforderungen erforderlich gewesen, die der von ihm zuletzt durch 60 Monate geführte Betrieb stellte (nach seinen Behauptungen ein Bierlokal), so schwebt ihm offenbar ein viel engerer Verweisungsrahmen vor. Auf die konkret im Beobachtungszeitraum ausgeübte Tätigkeit stellt § 131 c GSVG, nicht aber § 133 Abs 2 GSVG ab. § 131 c GSVG kann aber auf den Fall des Klägers nicht Anwendung finden, weil er, wie bereits oben ausgeführt, die altersmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG ist aber, ausgehend von der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Gastwirt, die Verweisung auf die Tätigkeit als Leiter eines Selbstbedienungsrestaurants zulässig.Der Kläger läßt außer acht, daß die im Hinblick auf sein Lebensalter (er hatte zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet) anzuwendende Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG keinen Tätigkeitsschutz normiert; die dazu gegebene Begründung des Berufungsgerichtes, die sich auch auf die einschlägige Judikatur des Revisionsgerichtes bezieht, ist zutreffend. Unbestritten ist, daß der Kläger in den letzten 60 Monaten als selbständiger Gastwirt tätig war. Er ist daher auf einschlägige Tätigkeiten, zu denen zweifellos auch der Betrieb eines Selbstbedienungsrestaurants zählt, verweisbar. Auch dieser erfordert, mag sich auch die Organisationsform unterscheiden, im Grundsatz die Kenntnisse und Fähigkeiten, die allgemein für den Betrieb einer Gastwirtschaft notwendig sind. Soweit der Kläger geltend macht, es wäre eine genaue Erhebung der Anforderungen erforderlich gewesen, die der von ihm zuletzt durch 60 Monate geführte Betrieb stellte (nach seinen Behauptungen ein Bierlokal), so schwebt ihm offenbar ein viel engerer Verweisungsrahmen vor. Auf die konkret im Beobachtungszeitraum ausgeübte Tätigkeit stellt Paragraph 131, c GSVG, nicht aber Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ab. Paragraph 131, c GSVG kann aber auf den Fall des Klägers nicht Anwendung finden, weil er, wie bereits oben ausgeführt, die altersmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Rahmen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist aber, ausgehend von der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Gastwirt, die Verweisung auf die Tätigkeit als Leiter eines Selbstbedienungsrestaurants zulässig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.