Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die Klägerin, daß keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. Das Berufungsgericht hätte den Antrag der Klägerin, "das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Klagebegehren nach Verfahrensergänzung stattzugeben", als Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung werten bzw die Klägerin zur Verbesserung eines ausdrücklichen Antrages auffordern müssen.
Der gerügte Mangel liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, was einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung darstellt (§ 492 Abs 1 2. Satz ZPO). Liegt aber ein Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung vor, bildet die Unterlassung der Anberaumung keinen Verfahrensmangel. Der Antrag auf mündliche Verhandlung muß nach ständiger Rechtsprechung "ausdrücklich" erfolgen. Der seinem Wortlaut nach nur auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Stattgabe des Klagebegehrens nach Verfahrensergänzung gerichtete Antrag in der Berufungsschrift der Klägerin läßt im vorliegenden Fall nicht mit der im § 492 ZPO geforderten Deutlichkeit erkennen, daß die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt werde. Es reicht nicht aus, ohne eine solche Antragstellung eine Mängelrüge im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines HNO-Sachverständigengutachtens und eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Internen Medizin zu erheben. Dies folgt schon daraus, daß die ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Mängelrüge beachtlich ist und das Berufungsgericht diesen Berufungsgrund zu überprüfen hat und dann, wenn es diesen Verfahrensmangel als gegeben beurteilt, die noch erforderlichen Beweise entweder selbst aufzunehmen hat oder diese Beweise im Falle einer Zurückverweisung vom Erstgericht aufzunehmen sind. Für das Berufungsgericht bestand somit auch für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens kein Anlaß. Der im Hinblick auf die unterlassene Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor (vgl RZ 1990/121 ua).Der gerügte Mangel liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, was einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung darstellt (Paragraph 492, Absatz eins, 2. Satz ZPO). Liegt aber ein Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung vor, bildet die Unterlassung der Anberaumung keinen Verfahrensmangel. Der Antrag auf mündliche Verhandlung muß nach ständiger Rechtsprechung "ausdrücklich" erfolgen. Der seinem Wortlaut nach nur auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Stattgabe des Klagebegehrens nach Verfahrensergänzung gerichtete Antrag in der Berufungsschrift der Klägerin läßt im vorliegenden Fall nicht mit der im Paragraph 492, ZPO geforderten Deutlichkeit erkennen, daß die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt werde. Es reicht nicht aus, ohne eine solche Antragstellung eine Mängelrüge im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines HNO-Sachverständigengutachtens und eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Internen Medizin zu erheben. Dies folgt schon daraus, daß die ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Mängelrüge beachtlich ist und das Berufungsgericht diesen Berufungsgrund zu überprüfen hat und dann, wenn es diesen Verfahrensmangel als gegeben beurteilt, die noch erforderlichen Beweise entweder selbst aufzunehmen hat oder diese Beweise im Falle einer Zurückverweisung vom Erstgericht aufzunehmen sind. Für das Berufungsgericht bestand somit auch für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens kein Anlaß. Der im Hinblick auf die unterlassene Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor vergleiche RZ 1990/121 ua).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen in der Berufung, wonach das Erstgericht keine Erhebungen darüber angestellt habe, ob nicht Berufsunfähigkeit bzw Invalidität im Hinblick auf die zu erwartenden längeren Krankenstände vorliege. Es ist zwar richtig, daß künftig zu erwartende Krankenstände nicht festgestellt wurden. Das Fehlen solcher Feststellungen ist aber, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, darin begründet, daß den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten und sonstigen Beweismitteln Hinweise auf zukünftige, länger dauernde, medizinisch notwendige Krankenstände nicht zu entnehmen sind. Der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel sind daher nicht gegeben (10 ObS 178/93 ua).
Die Unterlassung der Einholung eines HNO-Gutachtens und einer Vernehmung der Klägerin als Partei waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliegt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.