Entscheidung 10 ObS 15/05m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.03.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dobrica J***** (vormals B*****), ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2004, GZ 8 Rs 154/04g-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger in seiner Revision geltend gemachte Bindung der beklagten Pensionsversicherungsanstalt an die in einem vom Kläger in einem Verfahren gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wegen Gewährung einer Versehrtenrente getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach Rechtsprechung und Lehre die Rechtskraft grundsätzlich - ein Fall sogenannter erweiterter Rechtskraftwirkung oder Rechtskrafterstreckung liegt hier nicht vor - nur zwischen den Parteien des Vorprozesses wirkt und die beklagte Pensionsversicherungsanstalt am Vorprozess nicht beteiligt war, sodass sich die Wirkung der materiellen Rechtskraft des dort ergangenen Urteils nicht auf sie erstreckt (JBl 2000, 34; ZVR 1994/153; SZ 66/166; SZ 48/142 mwN ua). Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die weitere Frage, ob die im Vorprozess getroffenen Tatsachenfeststellungen überhaupt abstrakt geeignet wären, eine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zu entfalten (vgl dazu SSV-NF 15/16, 1/7 ua; ZVR 1994/153; SZ 66/166 ua; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 III § 411 ZPO Rz 62 mwN ua).Die vom Kläger in seiner Revision geltend gemachte Bindung der beklagten Pensionsversicherungsanstalt an die in einem vom Kläger in einem Verfahren gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wegen Gewährung einer Versehrtenrente getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach Rechtsprechung und Lehre die Rechtskraft grundsätzlich - ein Fall sogenannter erweiterter Rechtskraftwirkung oder Rechtskrafterstreckung liegt hier nicht vor - nur zwischen den Parteien des Vorprozesses wirkt und die beklagte Pensionsversicherungsanstalt am Vorprozess nicht beteiligt war, sodass sich die Wirkung der materiellen Rechtskraft des dort ergangenen Urteils nicht auf sie erstreckt (JBl 2000, 34; ZVR 1994/153; SZ 66/166; SZ 48/142 mwN ua). Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die weitere Frage, ob die im Vorprozess getroffenen Tatsachenfeststellungen überhaupt abstrakt geeignet wären, eine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zu entfalten vergleiche dazu SSV-NF 15/16, 1/7 ua; ZVR 1994/153; SZ 66/166 ua; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 411, ZPO Rz 62 mwN ua).
Da somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Da somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00015.05M.0322.000
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Dokumentnummer
JJT_20050322_OGH0002_010OBS00015_05M0000_000