Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht über den die von der beklagten Partei nach § 89 Abs 2 ASGG zu erbringende Leistung betreffenden Punkt 2 des erstgerichtlichen Urteils entschieden hätte, ist unrichtig. Das Berufungsgericht hat nämlich das den Rechtsstreit nach § 89 Abs 2 ASGG durch ein zweiteiliges Endurteil, nämlich die stattgebende Entscheidung über den Grund des Anspruches und den Auftrag einer vorläufigen Zahlung, erledigende erstgerichtliche Entscheidung durch ein klageabweisendes Urteil abgeändert. Damit hat es das Zurechtbestehen des Klagebegehrens dem Grunde und der Höhe nach verneint und damit den nur bei Bejahung dieser Voraussetzungen zulässigen erstgerichtlichen Auftrag zur vorläufigen Zahlung beseitigt, ohne daß es eines diesbezüglichen ausdrücklichen Berufungsantrages noch eines ausdrücklichen Ausspruches im Berufungsurteil bedurfte. In einem solchen Fall bleibt es bei der durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung bewirkten Hemmung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels iS des § 466 ZPO, so daß die vom Erstgericht aufgetragene vorläufige Zahlung weiterhin nicht zu erbringen ist (Kuderna, ASGG § 89 Erl 7). Die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsurteils liegt daher nicht vor. Auch im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Neuerungsverbotes liegt keine Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) vor (so auch Fasching, ZPR Rz 1733 unter Hinweis auf die stRsp; § 510 Abs 3 ZPO).Daß das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht über den die von der beklagten Partei nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG zu erbringende Leistung betreffenden Punkt 2 des erstgerichtlichen Urteils entschieden hätte, ist unrichtig. Das Berufungsgericht hat nämlich das den Rechtsstreit nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG durch ein zweiteiliges Endurteil, nämlich die stattgebende Entscheidung über den Grund des Anspruches und den Auftrag einer vorläufigen Zahlung, erledigende erstgerichtliche Entscheidung durch ein klageabweisendes Urteil abgeändert. Damit hat es das Zurechtbestehen des Klagebegehrens dem Grunde und der Höhe nach verneint und damit den nur bei Bejahung dieser Voraussetzungen zulässigen erstgerichtlichen Auftrag zur vorläufigen Zahlung beseitigt, ohne daß es eines diesbezüglichen ausdrücklichen Berufungsantrages noch eines ausdrücklichen Ausspruches im Berufungsurteil bedurfte. In einem solchen Fall bleibt es bei der durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung bewirkten Hemmung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels iS des Paragraph 466, ZPO, so daß die vom Erstgericht aufgetragene vorläufige Zahlung weiterhin nicht zu erbringen ist (Kuderna, ASGG Paragraph 89, Erl 7). Die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsurteils liegt daher nicht vor. Auch im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Neuerungsverbotes liegt keine Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) vor (so auch Fasching, ZPR Rz 1733 unter Hinweis auf die stRsp; Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG ab 1. April 1987 hat, wird in der Revision nicht mehr bekämpft. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch des Klägers auf eine Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 3 ASVG ab Vollendung des 55. Lebensjahres deshalb zu Recht verneint, weil der versicherte Kläger nicht in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (lit c).Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ab 1. April 1987 hat, wird in der Revision nicht mehr bekämpft. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch des Klägers auf eine Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG ab Vollendung des 55. Lebensjahres deshalb zu Recht verneint, weil der versicherte Kläger nicht in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Litera c,).
Stichtag für die im letzten Absatz genannte Leistung ist der der Vollendung des 55. Lebensjahres nächstfolgende Monatserste, also der 1. September 1987. In den letzten 15 Jahren vor diesem Stichtag, also in der Zeit vom 1. September 1972 bis zum 31. August 1987 hat der Kläger nach der Außerstreitstellung in der mündlichen Berufungsverhandlung vom September 1972 bis Jänner 1973 5 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG als Angestellter, vom Februar 1973 bis Dezember 1976 47 Einkaufsmonate, die nach Art VII Abs 1 der 32. ASVGNov BGBl 1976/704 Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichzuhalten sind, vom Oktober 1978 bis März 1981 und im September 1981, im März 1982, im September 1982 und im Jänner 1983 34 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und vom Februar 1983 bis August 1987 55 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem GSVG erworben.Stichtag für die im letzten Absatz genannte Leistung ist der der Vollendung des 55. Lebensjahres nächstfolgende Monatserste, also der 1. September 1987. In den letzten 15 Jahren vor diesem Stichtag, also in der Zeit vom 1. September 1972 bis zum 31. August 1987 hat der Kläger nach der Außerstreitstellung in der mündlichen Berufungsverhandlung vom September 1972 bis Jänner 1973 5 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG als Angestellter, vom Februar 1973 bis Dezember 1976 47 Einkaufsmonate, die nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, der 32. ASVGNov BGBl 1976/704 Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichzuhalten sind, vom Oktober 1978 bis März 1981 und im September 1981, im März 1982, im September 1982 und im Jänner 1983 34 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und vom Februar 1983 bis August 1987 55 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem GSVG erworben.
Daraus folgt, daß der Kläger in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem 1. September 1987 86 Beitragsmonate nach dem ASVG aufzuweisen hat, von denen aber nur 5 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die übrigen 81 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung sind.
So ähnlich, wie als überwiegend im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG nach Abs 2 S 2 dieser Gesetzesstelle solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten gelten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) ausgeübt wurden, so daß Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung nicht als Zeiten einer Berufsausübung in einem erlernten oder angelernten Beruf gelten (so zB OLG Wien 1. April 1965 SSV 5/39, 24. Juni 1966 SozSi 1966/11, 15. Oktober 1981 SSV 21/101), können Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung auch bei den § 255 Abs 2 S 2 ASVG nachgebildeten Bestimmungen des § 255 Abs 4 lit c und § 273 Abs 3 lit c ASVG nicht als Beitragsmonate gewertet werden, in denen eine (die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende) Tätigkeit ausgeübt wurde (so zB auch OLG Wien 16. November 1981 SSV 21/112, 29. Juni 1982 SSV 22/61; teilweise anders OLG Wien 27. März 1985 SSV 25/48), und zwar gleichgültig, ob eine und allenfalls welche Tätigkeit in dieser Zeit tatsächlich ausgeübt wurde. Die im § 273 Abs 3 lit c ASVG bezeichnete Voraussetzung ist daher hier nicht erfüllt, weshalb der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension nach dieser Gesetzesstelle hat. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.So ähnlich, wie als überwiegend im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nach Absatz 2, S 2 dieser Gesetzesstelle solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten gelten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) ausgeübt wurden, so daß Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung nicht als Zeiten einer Berufsausübung in einem erlernten oder angelernten Beruf gelten (so zB OLG Wien 1. April 1965 SSV 5/39, 24. Juni 1966 SozSi 1966/11, 15. Oktober 1981 SSV 21/101), können Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung auch bei den Paragraph 255, Absatz 2, S 2 ASVG nachgebildeten Bestimmungen des Paragraph 255, Absatz 4, Litera c und Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG nicht als Beitragsmonate gewertet werden, in denen eine (die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende) Tätigkeit ausgeübt wurde (so zB auch OLG Wien 16. November 1981 SSV 21/112, 29. Juni 1982 SSV 22/61; teilweise anders OLG Wien 27. März 1985 SSV 25/48), und zwar gleichgültig, ob eine und allenfalls welche Tätigkeit in dieser Zeit tatsächlich ausgeübt wurde. Die im Paragraph 273, Absatz 3, Litera c, ASVG bezeichnete Voraussetzung ist daher hier nicht erfüllt, weshalb der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension nach dieser Gesetzesstelle hat. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.