Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Unter dem erstgenannten Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (zuletzt SSV-NF 5/116 mwN).
Die Auführungen zu dem im § 503 Z 3 ZPO bezeichneten Revisionsgrund zeigen keine Aktenwidrigkeit auf, sondern sind inhaltlich - soweit sie nicht eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge versuchen - der Rechtsrüge zuzuordnen.Die Auführungen zu dem im Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO bezeichneten Revisionsgrund zeigen keine Aktenwidrigkeit auf, sondern sind inhaltlich - soweit sie nicht eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge versuchen - der Rechtsrüge zuzuordnen.
Diese geht allerdings größtenteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Der festgestellte Sachverhalt, wonach die Arbeitsfähigkeit des überwiegend als Elektroinstallateur tätig gewesenen Klägers seit dem Stichtag - mit Ausnahme der Monate September bis Dezember 1990 - für diesen Beruf und seine Teilbereiche ausreicht, wurde vom Berufungsgericht rechtlich richtig dahin beurteilt, daß der Kläger nur in den genannten vier Monaten als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG gilt, weshalb er nach § 254 Abs 1 Z 1 und 2 leg cit weder Anspruch auf Invaliditätspension bei dauernder noch bei vorübergehender Invalidität hat.Der festgestellte Sachverhalt, wonach die Arbeitsfähigkeit des überwiegend als Elektroinstallateur tätig gewesenen Klägers seit dem Stichtag - mit Ausnahme der Monate September bis Dezember 1990 - für diesen Beruf und seine Teilbereiche ausreicht, wurde vom Berufungsgericht rechtlich richtig dahin beurteilt, daß der Kläger nur in den genannten vier Monaten als invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gilt, weshalb er nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg cit weder Anspruch auf Invaliditätspension bei dauernder noch bei vorübergehender Invalidität hat.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.