Die Revision ist berechtigt.
Zum Wesen der Versicherung gehört, daß Versicherungsleistungen nur für den Fall des Eintritts eines Versicherungsfalles zustehen. Für die Sozialversicherung kann der Begriff des Versicherungsfalles nur durch eine Analyse des Sozialversicherungsrechts gewonnen werden. Das ASVG verwendet den Ausdruck vor allem, um bestimmte Lebenssituationen der Leistungsempfänger zu bezeichnen (zB Krankheit, Mutterschaft, Alter, Tod), für deren Bewältigung es bestimmte Leistungen zur Verfügung stellt. Damit wird die vorrangige Funktion des Versicherungsfalles deutlich, die versicherte Gefahr (das Versicherungswagnis) zu erfassen und abzugrenzen. Vom Leistungsempfänger aus betrachtet geht es um die Absteckung des sozialen Risikos, dem die Sozialversicherung zu begegnen hat. Damit ist der Versicherungsfall die sinngebende Leistungsvoraussetzung; sein Eintritt löst mitunter schon allein einen Anspruch auf Leistungen aus oder ermöglicht der Sozialversicherung (bei freiwilligen Leistungen) die Leistungserbringung. Daneben hat der Gesetzgeber mitunter an das Vorliegen des Versicherungsfalles eigene Rechtsfolgen geknüpft (Tomandl/Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 138 f mwN). Aus dem Gesetz ergibt sich eindeutig, daß weder der Antrag auf eine Leistung noch die Stichtagsbestimmungen zum Versicherungsfall gehören (Tomandl aaO 140 bei FN 10 und 11). In der Pensionsversicherung spricht der Gesetzgeber in § 222 Abs 1 Z 1 ASVG von drei (seit dem SRÄG 1993 sogar von fünf) Versicherungsfällen des Alters; daraus folgert Tomandl (aaO 141), nur im Normalfall trete mit Erreichung des Anfallsalters schon der Versicherungsfall ein, wogegen die Kombination Alter plus Arbeitslosigkeit bzw. Alter plus lange Versicherungsdauer eigenständige (zusammengesetzte) Versicherungsfälle seien. Damit in Widerspruch steht allerdings der Wortlaut des § 223 Abs 1 Z 1 ASVG, der für alle Versicherungsfälle des Alters normiert, mit der Erreichung des Anfallsalters sei der Versicherungsfall eingetreten. Tomandl meint (aaO bei VN 17), § 223 Abs 1 Z 1 ASVG müsse teleologisch reduziert werden: Er könne nur den normalen Versicherungsfall des Alters im Auge haben; für die beiden anderen gelte der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der letzte der verschiedenen Bestandteile des Versicherungsfalls eingetreten sei. Dieser Auffassung ist Jabornegg (Der Versicherungsfall in der Sozialversicherung, DRdA 1982, 11 ff [30]) entgegengetreten; es bestehe nicht der geringste Zweifel, daß § 223 Abs 1 Z 1 ASVG so auszulegen sei, daß als Eintritt des Versicherungsfalles die Erreichung des jeweils in Betracht kommenden Anfallsalters gelte; damit werde aber alternativ auf das Anfallsalter für die "normale" Alterspension und für die vorzeitige Alterspension abgestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der mit dem Begriff des Versicherungsfalles zum Ausdruck gebrachte maßgebende zeitliche Bezugspunkt allein die Erreichung des jeweiligen Anfallsalters sein, während die für die vorzeitigen Alterspensionen (nach damaliger Rechtslage) maßgebenden Elemente der Arbeitslosigkeit und der langen Versicherungsdauer nur als weitere Leistungsvoraussetzung in Betracht kämen. Die dargestellte Streitfrage kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil gar nicht strittig ist, daß der Kläger bereits bei Erreichen des Anfallsalters von 55 Jahren die für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderlichen 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate erworben hatte.Zum Wesen der Versicherung gehört, daß Versicherungsleistungen nur für den Fall des Eintritts eines Versicherungsfalles zustehen. Für die Sozialversicherung kann der Begriff des Versicherungsfalles nur durch eine Analyse des Sozialversicherungsrechts gewonnen werden. Das ASVG verwendet den Ausdruck vor allem, um bestimmte Lebenssituationen der Leistungsempfänger zu bezeichnen (zB Krankheit, Mutterschaft, Alter, Tod), für deren Bewältigung es bestimmte Leistungen zur Verfügung stellt. Damit wird die vorrangige Funktion des Versicherungsfalles deutlich, die versicherte Gefahr (das Versicherungswagnis) zu erfassen und abzugrenzen. Vom Leistungsempfänger aus betrachtet geht es um die Absteckung des sozialen Risikos, dem die Sozialversicherung zu begegnen hat. Damit ist der Versicherungsfall die sinngebende Leistungsvoraussetzung; sein Eintritt löst mitunter schon allein einen Anspruch auf Leistungen aus oder ermöglicht der Sozialversicherung (bei freiwilligen Leistungen) die Leistungserbringung. Daneben hat der Gesetzgeber mitunter an das Vorliegen des Versicherungsfalles eigene Rechtsfolgen geknüpft (Tomandl/Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 138 f mwN). Aus dem Gesetz ergibt sich eindeutig, daß weder der Antrag auf eine Leistung noch die Stichtagsbestimmungen zum Versicherungsfall gehören (Tomandl aaO 140 bei FN 10 und 11). In der Pensionsversicherung spricht der Gesetzgeber in Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG von drei (seit dem SRÄG 1993 sogar von fünf) Versicherungsfällen des Alters; daraus folgert Tomandl (aaO 141), nur im Normalfall trete mit Erreichung des Anfallsalters schon der Versicherungsfall ein, wogegen die Kombination Alter plus Arbeitslosigkeit bzw. Alter plus lange Versicherungsdauer eigenständige (zusammengesetzte) Versicherungsfälle seien. Damit in Widerspruch steht allerdings der Wortlaut des Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, der für alle Versicherungsfälle des Alters normiert, mit der Erreichung des Anfallsalters sei der Versicherungsfall eingetreten. Tomandl meint (aaO bei VN 17), Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG müsse teleologisch reduziert werden: Er könne nur den normalen Versicherungsfall des Alters im Auge haben; für die beiden anderen gelte der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der letzte der verschiedenen Bestandteile des Versicherungsfalls eingetreten sei. Dieser Auffassung ist Jabornegg (Der Versicherungsfall in der Sozialversicherung, DRdA 1982, 11 ff [30]) entgegengetreten; es bestehe nicht der geringste Zweifel, daß Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG so auszulegen sei, daß als Eintritt des Versicherungsfalles die Erreichung des jeweils in Betracht kommenden Anfallsalters gelte; damit werde aber alternativ auf das Anfallsalter für die "normale" Alterspension und für die vorzeitige Alterspension abgestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der mit dem Begriff des Versicherungsfalles zum Ausdruck gebrachte maßgebende zeitliche Bezugspunkt allein die Erreichung des jeweiligen Anfallsalters sein, während die für die vorzeitigen Alterspensionen (nach damaliger Rechtslage) maßgebenden Elemente der Arbeitslosigkeit und der langen Versicherungsdauer nur als weitere Leistungsvoraussetzung in Betracht kämen. Die dargestellte Streitfrage kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil gar nicht strittig ist, daß der Kläger bereits bei Erreichen des Anfallsalters von 55 Jahren die für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderlichen 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate erworben hatte.
Während der Versicherungsfall zu den primären Leistungsvoraussetzungen gerechnet wird, erlangen die sogenannten sekundären Leistungsvoraussetzungen nur dann rechtliche Bedeutung, wenn die primären Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Prüfung der Erfüllung dieser sekundären Voraussetzungen ist erst nach dem Vorliegen der primären Voraussetzungen möglich. Besonders deutlich wird die Bezogenheit auf den Versicherungsfall in der sogenannten Stichtagsregelung der Pensionsversicherung. Die Entscheidung über die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall bzw. Antrag ausgelösten Stichtag zu treffen (§ 223 Abs 2 ASVG). Das Vorliegen der sekundären Voraussetzungen wird zu diesem Zeitpunkt geprüft. Zwar sieht das Gesetz vor, daß bei bestimmten Leistungen der Stichtag erst durch die Antragstellung fixiert wird, sofern der Antrag nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, an der Vorrangigkeit der primären Leistungsvoraussetzungen ändert sich dadurch jedoch nichts. Ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles kann nie ein Stichtag ermittelt werden. Formal gesehen stellt erst der durch den Versicherungsfall ausgelöste Stichtag die konkrete Verknüpfung der sekundären Leistungsvoraussetzungen mit einer bestimmten Leistung her. Es genügt nicht, daß die sekundären Voraussetzungen zu irgend einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr an einem ganz bestimmten Tag gegeben sein, der durch die primären Voraussetzungen bestimmt wird (Tomandl/Schrammel aaO 142 mwN; SZ 62/22 = SSV-NF 3/27; vgl. auch SSV-NF 6/80).Während der Versicherungsfall zu den primären Leistungsvoraussetzungen gerechnet wird, erlangen die sogenannten sekundären Leistungsvoraussetzungen nur dann rechtliche Bedeutung, wenn die primären Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Prüfung der Erfüllung dieser sekundären Voraussetzungen ist erst nach dem Vorliegen der primären Voraussetzungen möglich. Besonders deutlich wird die Bezogenheit auf den Versicherungsfall in der sogenannten Stichtagsregelung der Pensionsversicherung. Die Entscheidung über die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall bzw. Antrag ausgelösten Stichtag zu treffen (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG). Das Vorliegen der sekundären Voraussetzungen wird zu diesem Zeitpunkt geprüft. Zwar sieht das Gesetz vor, daß bei bestimmten Leistungen der Stichtag erst durch die Antragstellung fixiert wird, sofern der Antrag nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, an der Vorrangigkeit der primären Leistungsvoraussetzungen ändert sich dadurch jedoch nichts. Ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles kann nie ein Stichtag ermittelt werden. Formal gesehen stellt erst der durch den Versicherungsfall ausgelöste Stichtag die konkrete Verknüpfung der sekundären Leistungsvoraussetzungen mit einer bestimmten Leistung her. Es genügt nicht, daß die sekundären Voraussetzungen zu irgend einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr an einem ganz bestimmten Tag gegeben sein, der durch die primären Voraussetzungen bestimmt wird (Tomandl/Schrammel aaO 142 mwN; SZ 62/22 = SSV-NF 3/27; vergleiche auch SSV-NF 6/80).
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß der Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer jedenfalls eingetreten war, als der Versicherte das entsprechende Anfallsalter vollendet und bereits 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hatte (§ 253 b Abs 1 ASVG). Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen gehören zu den sekundären bzw. besonderen Leistungsvoraussetzungen, die erst zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen sind. Strittig ist lediglich, ob der Versicherungsfall bereits mit der Vollendung des 55. oder erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres eintrat. Dazu führte der Oberste Gerichtshof in seinem bereits oben wiedergegebenen Aufhebungsbeschluß vom 12.1.1993, 10 Ob S 336/92 aus, daß für den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ausnahmsweise als Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer die Vollendung des 55. Lebensjahres genügt und daß damit feststeht, daß der Kläger diese eine Voraussetzung für den Anspruch auf die begehrte Leistung erfüllt hat. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgte nur zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 253 b ASVG. Wie der Revisionswerber zutreffend darlegt, waren das Erstgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, und das Berufungsgericht mangels Feststellung eines geänderten Sachverhaltes (Fasching, Komm. IV 226 Anm 5 und 367 Anm 1; ZPR2 Rz 1821 mwN) nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 511 Abs 1 ZPO bei der weiteren Behandlung und Entscheidung des Rechtsfalles an die rechtliche Beurteilung gebunden, die das Revisionsgericht seinem aufhebenden Beschluß zugrunde gelegt hat. Auch der Oberste Gerichtshof selbst ist an seine im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, soweit sich nicht der zu beurteilende Sachverhalt geändert hat und die diesbezüglichen Feststellungen im fortgesetzten Verfahren ausdrücklich getroffen worden sind, oder sich die Rechtslage geändert hat (Fasching, Komm. IV 227 Anm 7 und 367 Anm 2 mwN; ZPR2 Rz 1599; SZ 50/97). Wird das berufungs- und das erstgerichtliche Urteil wegen Feststellungsmängeln (gemäß oder in sinngemäßer Anwendung des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO) aufgehoben, so tritt das Verfahren zwar in der Regel in den Stand vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien können daher wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrnehmen, vor allem also neue Tatsachen vorbringen und neue Beweismittel anbieten. Sie können auch Behauptungen des Gegners zu denen sie sich bisher nicht geäußert hatten, bestreiten und nicht zuletzt auch das Begehren ergänzen oder ändern. Diese Befugnisse sind jedoch beschränkt: Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden wurden, kann auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren daher nicht mehr aufgerollt werden (SZ 28/96, SZ 46/16, SZ 55/164, SZ 58/182 = RZ 1986/45 = JBl 1986, 669; MietSlg. 39.774; 1 Ob 547,548/93, zuletzt 10 Ob S 14/94).Aus dem bisher Gesagten folgt, daß der Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer jedenfalls eingetreten war, als der Versicherte das entsprechende Anfallsalter vollendet und bereits 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hatte (Paragraph 253, b Absatz eins, ASVG). Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen gehören zu den sekundären bzw. besonderen Leistungsvoraussetzungen, die erst zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen sind. Strittig ist lediglich, ob der Versicherungsfall bereits mit der Vollendung des 55. oder erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres eintrat. Dazu führte der Oberste Gerichtshof in seinem bereits oben wiedergegebenen Aufhebungsbeschluß vom 12.1.1993, 10 Ob S 336/92 aus, daß für den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ausnahmsweise als Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer die Vollendung des 55. Lebensjahres genügt und daß damit feststeht, daß der Kläger diese eine Voraussetzung für den Anspruch auf die begehrte Leistung erfüllt hat. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgte nur zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 253, b ASVG. Wie der Revisionswerber zutreffend darlegt, waren das Erstgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, und das Berufungsgericht mangels Feststellung eines geänderten Sachverhaltes (Fasching, Komm. römisch vier 226 Anmerkung 5 und 367 Anmerkung 1; ZPR2 Rz 1821 mwN) nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 511, Absatz eins, ZPO bei der weiteren Behandlung und Entscheidung des Rechtsfalles an die rechtliche Beurteilung gebunden, die das Revisionsgericht seinem aufhebenden Beschluß zugrunde gelegt hat. Auch der Oberste Gerichtshof selbst ist an seine im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, soweit sich nicht der zu beurteilende Sachverhalt geändert hat und die diesbezüglichen Feststellungen im fortgesetzten Verfahren ausdrücklich getroffen worden sind, oder sich die Rechtslage geändert hat (Fasching, Komm. römisch vier 227 Anmerkung 7 und 367 Anmerkung 2 mwN; ZPR2 Rz 1599; SZ 50/97). Wird das berufungs- und das erstgerichtliche Urteil wegen Feststellungsmängeln (gemäß oder in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) aufgehoben, so tritt das Verfahren zwar in der Regel in den Stand vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien können daher wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrnehmen, vor allem also neue Tatsachen vorbringen und neue Beweismittel anbieten. Sie können auch Behauptungen des Gegners zu denen sie sich bisher nicht geäußert hatten, bestreiten und nicht zuletzt auch das Begehren ergänzen oder ändern. Diese Befugnisse sind jedoch beschränkt: Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden wurden, kann auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren daher nicht mehr aufgerollt werden (SZ 28/96, SZ 46/16, SZ 55/164, SZ 58/182 = RZ 1986/45 = JBl 1986, 669; MietSlg. 39.774; 1 Ob 547,548/93, zuletzt 10 Ob S 14/94).
Der Streitpunkt der Erfüllung des Anfallsalters mit Vollendung des 55. Lebensjahres wurde im vorliegenden Verfahren abschließend im Sinne des Klägers erledigt und konnte daher nicht mehr aufgerollt werden. In bezug auf die Erreichung des Anfallsalters wurde auch weder ein geänderter Sachverhalt festgestellt noch hat sich die diesbezügliche Rechtslage (§ 253 b ASVG) idF des SRÄG 1991) geändert. Zufolge der Regelung des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten BGBl 1991/627 und des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten BGBl 1992/832 ist lediglich mit Wirkung vom 1.12.1991 davon auszugehen, daß gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, zulässig sind. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß für den Anspruch des Klägers ausnahmsweise als Anfallsalter die Vollendung des 55. Lebensjahres maßgebend ist, worauf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der für andere Versicherte geltenden Regelung ohne jeden Einfluß bleiben muß. Zum neuen Stichtag 1.5.1993, der sich aus § 223 Abs 2 letzter Satz ASVG idF vor der 51. Novelle (SRÄG 1993) ergibt, waren nur mehr die sekundären bzw. besonderen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen zu einem auf den Eintritt des Versicherungsfalles nachfolgenden Stichtag kann jedoch nicht dazu führen, daß die Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalles wieder negiert werden. Dagegen spricht auch nicht die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Entscheidung SSV-NF 6/58: In dieser Entscheidung ging es lediglich um die sekundäre Leistungsvoraussetzung der Wartezeit, gegen die der erkennende Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte: Da sich der Stichtag bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden, nach dem Zeitpunkt der späteren Antragstellung richte und hiedurch in manchen Fällen ein bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehender Leistungsanspruch mangels Erfüllung der Wartezeit am Stichtag verloren gehen könne, mache die Stichtagsregelung verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Da die Stichtagsregelung zu den sekundären Leistungsvoraussetzungen gehört, können die dort dargelegten Grundsätze nicht auf die Frage des Eintritts des Versicherungsfalles übertragen werden. Der Revisionswerber hat wiederholt zutreffend darauf hingewiesen, daß die Erreichung eines bestimmten Alters ein singuläres Ereignis im Leben eines Menschen darstellt, das nicht mehrere Male eintreten kann: Ist der Versicherungsfall des Alters durch Erreichung des Anfallsalters einmal eingetreten, so ist ein Abgehen hievon denkunmöglich; das Anfallsalter steht an einem späteren Stichtag nicht mehr zur Prüfung an, weil es ohne dessen Erreichen und demgemäß ohne Eintritt des Versicherungsfalles gar keinen Stichtag gäbe.Der Streitpunkt der Erfüllung des Anfallsalters mit Vollendung des 55. Lebensjahres wurde im vorliegenden Verfahren abschließend im Sinne des Klägers erledigt und konnte daher nicht mehr aufgerollt werden. In bezug auf die Erreichung des Anfallsalters wurde auch weder ein geänderter Sachverhalt festgestellt noch hat sich die diesbezügliche Rechtslage (Paragraph 253, b ASVG) in der Fassung des SRÄG 1991) geändert. Zufolge der Regelung des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten BGBl 1991/627 und des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten BGBl 1992/832 ist lediglich mit Wirkung vom 1.12.1991 davon auszugehen, daß gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, zulässig sind. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß für den Anspruch des Klägers ausnahmsweise als Anfallsalter die Vollendung des 55. Lebensjahres maßgebend ist, worauf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der für andere Versicherte geltenden Regelung ohne jeden Einfluß bleiben muß. Zum neuen Stichtag 1.5.1993, der sich aus Paragraph 223, Absatz 2, letzter Satz ASVG in der Fassung vor der 51. Novelle (SRÄG 1993) ergibt, waren nur mehr die sekundären bzw. besonderen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen zu einem auf den Eintritt des Versicherungsfalles nachfolgenden Stichtag kann jedoch nicht dazu führen, daß die Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalles wieder negiert werden. Dagegen spricht auch nicht die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Entscheidung SSV-NF 6/58: In dieser Entscheidung ging es lediglich um die sekundäre Leistungsvoraussetzung der Wartezeit, gegen die der erkennende Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte: Da sich der Stichtag bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden, nach dem Zeitpunkt der späteren Antragstellung richte und hiedurch in manchen Fällen ein bei Eintritt des Versicherungsfalles bestehender Leistungsanspruch mangels Erfüllung der Wartezeit am Stichtag verloren gehen könne, mache die Stichtagsregelung verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Da die Stichtagsregelung zu den sekundären Leistungsvoraussetzungen gehört, können die dort dargelegten Grundsätze nicht auf die Frage des Eintritts des Versicherungsfalles übertragen werden. Der Revisionswerber hat wiederholt zutreffend darauf hingewiesen, daß die Erreichung eines bestimmten Alters ein singuläres Ereignis im Leben eines Menschen darstellt, das nicht mehrere Male eintreten kann: Ist der Versicherungsfall des Alters durch Erreichung des Anfallsalters einmal eingetreten, so ist ein Abgehen hievon denkunmöglich; das Anfallsalter steht an einem späteren Stichtag nicht mehr zur Prüfung an, weil es ohne dessen Erreichen und demgemäß ohne Eintritt des Versicherungsfalles gar keinen Stichtag gäbe.
Die Sache ist daher im Sinne einer Stattgebung des eingeschränkten Klagebegehrens spruchreif. Ob sich die mit 1.7.1993 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993, BGBl 335, zugunsten des Klägers auswirken könnte, braucht demnach nicht mehr untersucht zu werden. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob für den Kläger daraus etwas zu gewinnen wäre, daß die §§ 99 Abs 3 Z 3, 223 Abs 2 letzter Satz und 253 b Abs 1 lit e ASVG jeweils in der früheren Fassung ohne Übergangsbestimmungen ersatzlos aus dem Rechtsbestand entfernt wurden. Schließlich braucht auch zu den vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für männliche und weibliche Versicherte nicht Stellung genommen zu werden.Die Sache ist daher im Sinne einer Stattgebung des eingeschränkten Klagebegehrens spruchreif. Ob sich die mit 1.7.1993 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt 335, zugunsten des Klägers auswirken könnte, braucht demnach nicht mehr untersucht zu werden. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob für den Kläger daraus etwas zu gewinnen wäre, daß die Paragraphen 99, Absatz 3, Ziffer 3, 223, Absatz 2, letzter Satz und 253 b Absatz eins, Litera e, ASVG jeweils in der früheren Fassung ohne Übergangsbestimmungen ersatzlos aus dem Rechtsbestand entfernt wurden. Schließlich braucht auch zu den vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für männliche und weibliche Versicherte nicht Stellung genommen zu werden.
In Stattgebung der Revision des Klägers waren daher die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern. Eine vorläufige Zahlung iS des § 89 Abs 2 ASGG war allerdings mangels jeglicher Grundlage für deren Festsetzung nicht aufzutragen (vgl. SSV-NF 2/141, 5/29).In Stattgebung der Revision des Klägers waren daher die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern. Eine vorläufige Zahlung iS des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG war allerdings mangels jeglicher Grundlage für deren Festsetzung nicht aufzutragen vergleiche SSV-NF 2/141, 5/29).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.