Entscheidung 10 ObS 150/02k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS150/02k
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef M*****, Werkstättenleiter, *****, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KEG in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invalititätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2002, GZ 11 Rs 342/01w-27, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juli 2001, GZ 17 Cgs 119/00d-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef M*****, Werkstättenleiter, *****, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KEG in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invalititätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2002, GZ 11 Rs 342/01w-27, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juli 2001, GZ 17 Cgs 119/00d-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. 7. 2001, GZ 17 Cgs 119/00d-21, erhoben sowohl der Kläger als auch die beklagte Partei Berufung. Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde dem Klagevertreter am 8. 2. 2002 zugestellt. Am 8. 3. 2002, also am letzten Tag der vierwöchigen Revisionsfrist, wurde in der gemeinsamen Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Linz eine an das "Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht, Fadingerstraße 2, 4020 Linz" adressierte Revision des Klägers überreicht. Von dort wurde sie an das Landesgericht Wels weitergeleitet, wo sie am 13. 3. 2002 einlangte. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Das Erstgericht legte die Akten im Wege des Oberlandesgerichtes dem Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Revision vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision erweist sich als verspätet.
Die Revision des Klägers wäre nach § 505 Abs 1 und 2 ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 8. 3. 2002, zu erheben gewesen. Die Revisionsschrift wurde am letzten Tag der Revisionsfrist bei dem dafür nicht zuständigen Landesgericht Linz überreicht. Von dort wurde sie an das zur Überreichung zuständige Landesgericht Wels weitergeleitet, wo sie am 13. 3. 2002, somit außerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, einlangte.Die Revision des Klägers wäre nach Paragraph 505, Absatz eins und 2 ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 8. 3. 2002, zu erheben gewesen. Die Revisionsschrift wurde am letzten Tag der Revisionsfrist bei dem dafür nicht zuständigen Landesgericht Linz überreicht. Von dort wurde sie an das zur Überreichung zuständige Landesgericht Wels weitergeleitet, wo sie am 13. 3. 2002, somit außerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, einlangte.
Die Revision wurde somit erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist erhoben, weshalb sie als verspätet zurückgewiesen werden musste.
Anmerkung
E65862
10ObS150.02k-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00150.02K.0528.000
Dokumentnummer
JJT_20020528_OGH0002_010OBS00150_02K0000_000