Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich schon in zwei Entscheidungen mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 105a ASVG beschäftigt und in beiden Entscheidungen verfassungsrechtliche Bedenken verneint. In der Entscheidung SSV-NF 5/74 hat er das Verhältnis des § 105a ASVG zum § 27 PG beurteilt und es wegen der Verschiedenheit der Rechtsgebiete als verfassungsrechtlich nicht bedenklich angesehen, daß im § 105a ASVG die Höhe des Hilflosenzuschusses von der Höhe der Pension abhängt, während sie im § 27 Abs 2 und 3 PG in drei Stufen nach der Pflegeintensität abgestuft ist. In der bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 28.4.1992, 10 Ob S 372/91 hat er ausführlich begründet, daß weder der (nur noch in geringem Maß) von der Höhe der Pension abhängige Hilflosenzuschuß noch aber auch ein für alle Pensionsbezieher gleich hoher Hilflosenzuschuß verfassungsrechtlich bedenklich sei. Der Gesetzgeber könne nämlich eine Durchschnittsbetrachtung anstellen. Im Durchschnitt werde aber der den Pensionsbeziehern durch die Hilflosigkeit verursachte Mehraufwand in gleichem Ausmaß ausgeglichen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch zum Ausdruck gebracht, daß wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen weder der Umstand, daß der Hilflosenzuschuß in der Unfallversicherung höher als der Hilflosenzuschuß in der Pensionsversicherung sein könne, noch die vom ASVG abweichende Regelung der Pflege-, Hilflosen- und Blindenzulage nach den §§ 18, 18a und 19 KOVG geeignet seien, verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 105a ASVG hervorzurufen.Der Oberste Gerichtshof hat sich schon in zwei Entscheidungen mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 105 a, ASVG beschäftigt und in beiden Entscheidungen verfassungsrechtliche Bedenken verneint. In der Entscheidung SSV-NF 5/74 hat er das Verhältnis des Paragraph 105 a, ASVG zum Paragraph 27, PG beurteilt und es wegen der Verschiedenheit der Rechtsgebiete als verfassungsrechtlich nicht bedenklich angesehen, daß im Paragraph 105 a, ASVG die Höhe des Hilflosenzuschusses von der Höhe der Pension abhängt, während sie im Paragraph 27, Absatz 2 und 3 PG in drei Stufen nach der Pflegeintensität abgestuft ist. In der bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 28.4.1992, 10 Ob S 372/91 hat er ausführlich begründet, daß weder der (nur noch in geringem Maß) von der Höhe der Pension abhängige Hilflosenzuschuß noch aber auch ein für alle Pensionsbezieher gleich hoher Hilflosenzuschuß verfassungsrechtlich bedenklich sei. Der Gesetzgeber könne nämlich eine Durchschnittsbetrachtung anstellen. Im Durchschnitt werde aber der den Pensionsbeziehern durch die Hilflosigkeit verursachte Mehraufwand in gleichem Ausmaß ausgeglichen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch zum Ausdruck gebracht, daß wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen weder der Umstand, daß der Hilflosenzuschuß in der Unfallversicherung höher als der Hilflosenzuschuß in der Pensionsversicherung sein könne, noch die vom ASVG abweichende Regelung der Pflege-, Hilflosen- und Blindenzulage nach den Paragraphen 18, 18 a und 19 KOVG geeignet seien, verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 105 a, ASVG hervorzurufen.
Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von der dargestellten Auffassung abzugehen. Sie werden in erster Linie auf die Unterschiede zu den Leistungen nach dem KOVG gestützt. Schon das Berufungsgericht hat aber zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 4331 hingewiesen, in dem dieser hervorgehoben hat, daß zwischen der Versorgung nach den Systemen der Sozialversicherung und jener nach dem KOVG, bei der es sich um Fürsorgemaßnahmen zugunsten von Kriegsopfern handle, ein wesentlicher Unterschied bestehe, der es rechtfertige, die Versorgung für die beiden Systeme verschieden zu behandeln. Es ist nicht zu erkennen, warum diese Aussage heute nicht mehr gelten sollte, zumal sich weder die Gesetzeslage noch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in den hier maßgebenden Punkten geändert hat. In dem von der Klägerin ins Treffen geführten Erkenntnis vom 6.12.1991, G 223/88 ua (= JBl 1991, 372 = RdA 1991, 380 = ÖJZ 1991, 358 = ZAS 1992, 61), hat der Verfassungsgerichtshof zwar die Meinung vertreten, das System der Pensionsversicherung beruhe auf dem Versorgungsgedanken. Es ergibt sich aber gerade aus diesem Erkenntnis, daß dieses System nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes auch auf dem Versicherungsprinzip beruht. Darin besteht aber der Unterschied zum System nach dem KOVG, in dem das Versicherungsprinzip überhaupt nicht zum Tragen kommt. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß beide Systeme (gemeint wohl: reine) Versorgungssysteme seien, entspricht daher nicht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes.
An dem Gesagten vermag die Europäische Sozialcharta (kundgemacht im BGBl 1969/460) schon deshalb nichts zu ändern, weil sie wegen des vom Nationalrat gemäß Art 50 Abs 2 B-VG beschlossenen Erfüllungsvorbehaltes keine innerstaatlichen Rechtswirkungen hat (vgl Walter-Mayer, Verfassungsrecht7 Rz 240). Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 105a ASVG ist es somit schon aus diesem Grund ohne Bedeutung, daß den Behinderten in der Europäischen Sozialcharta im Teil I unter Z 15 und im Teil II im Art 15 Rechte ohne Rücksicht auf Ursprung und Art der Behinderung zugestanden werden. Es mag zutreffen, daß dasselbe, wie die Klägerin in der Revision meint, "grundsätzlich" auch im Fall der Hilflosigkeit gelten sollte; die Europäische Sozialcharter macht aber eine abweichende Regelung nicht verfassungswidrig.An dem Gesagten vermag die Europäische Sozialcharta (kundgemacht im BGBl 1969/460) schon deshalb nichts zu ändern, weil sie wegen des vom Nationalrat gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG beschlossenen Erfüllungsvorbehaltes keine innerstaatlichen Rechtswirkungen hat vergleiche Walter-Mayer, Verfassungsrecht7 Rz 240). Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 105 a, ASVG ist es somit schon aus diesem Grund ohne Bedeutung, daß den Behinderten in der Europäischen Sozialcharta im Teil römisch eins unter Ziffer 15 und im Teil römisch zwei im Artikel 15, Rechte ohne Rücksicht auf Ursprung und Art der Behinderung zugestanden werden. Es mag zutreffen, daß dasselbe, wie die Klägerin in der Revision meint, "grundsätzlich" auch im Fall der Hilflosigkeit gelten sollte; die Europäische Sozialcharter macht aber eine abweichende Regelung nicht verfassungswidrig.
Der Oberste Gerichtshof hat somit gegen den von ihm anzuwendenden § 105a ASVG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken, weshalb für ihn kein Anlaß besteht, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung zu stellen. Da in der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgrund des § 105a ASVG richtig sind, muß hiezu nicht weiter Stellung genommen werden.Der Oberste Gerichtshof hat somit gegen den von ihm anzuwendenden Paragraph 105 a, ASVG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken, weshalb für ihn kein Anlaß besteht, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung zu stellen. Da in der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgrund des Paragraph 105 a, ASVG richtig sind, muß hiezu nicht weiter Stellung genommen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; die rechtlichen Schwierigkeiten rechtfertigen den Zuspruch der halben Kosten des Revisionsverfahrens.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; die rechtlichen Schwierigkeiten rechtfertigen den Zuspruch der halben Kosten des Revisionsverfahrens.