Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 27) gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. 5. 2007 (ON 24) keine Folge. Es sprach aus, dass die Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage (im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO) vorliege. Dieses Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 13. 6. 2008 zugestellt.Mit dem angefochtenen Urteil (ON 27) gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. 5. 2007 (ON 24) keine Folge. Es sprach aus, dass die Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage (im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) vorliege. Dieses Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 13. 6. 2008 zugestellt.
Der Kläger erhob gegen dieses Urteil eine außerordentliche Revision (ON 28), welche am 10. 7. 2008 zur Post gegeben und somit rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO erhoben wurde. In der Revision wurde inhaltlich unter anderem geltend gemacht, das Rechtsmittel sei entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zulässig.Der Kläger erhob gegen dieses Urteil eine außerordentliche Revision (ON 28), welche am 10. 7. 2008 zur Post gegeben und somit rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 505, Absatz 2, ZPO erhoben wurde. In der Revision wurde inhaltlich unter anderem geltend gemacht, das Rechtsmittel sei entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 17. 7. 2008 (ON 29) diese vom Kläger erhobene außerordentliche Revision mit der Begründung zurück, das Berufungsgericht habe ausgesprochen, dass jegliche - also auch eine außerordentliche - Revision gegen seine Entscheidung unzulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem Klagevertreter am 21. 7. 2008 zugestellt.
Mit einer am 12. 8. 2008 zur Post gegebenen Eingabe (ON 30) begehrte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist und erhob gleichzeitig Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts vom 17. 7. 2008 mit der Begründung, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Eine außerordentliche Revision sei in der vorliegenden Sozialrechtssache jedenfalls zulässig. Das Erstgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 8. 10. 2008 (ON 32) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen seinen Beschluss vom 17. 7. 2008. Der somit als rechtzeitig anzusehende Rekurs des Klägers (ON 30) wurde dem Rekursgericht bisher noch nicht zur Entscheidung vorgelegt.Mit einer am 12. 8. 2008 zur Post gegebenen Eingabe (ON 30) begehrte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist und erhob gleichzeitig Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts vom 17. 7. 2008 mit der Begründung, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Eine außerordentliche Revision sei in der vorliegenden Sozialrechtssache jedenfalls zulässig. Das Erstgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 8. 10. 2008 (ON 32) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen seinen Beschluss vom 17. 7. 2008. Der somit als rechtzeitig anzusehende Rekurs des Klägers (ON 30) wurde dem Rekursgericht bisher noch nicht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 14. 8. 2008 (ON 36) beantragte der Kläger beim Berufungsgericht die Berichtigung des Berufungsurteils dahin, dass der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO richtigerweise zu lauten habe:Mit Schriftsatz vom 14. 8. 2008 (ON 36) beantragte der Kläger beim Berufungsgericht die Berichtigung des Berufungsurteils dahin, dass der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO richtigerweise zu lauten habe:
„Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig."„Die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist nicht zulässig."
Mit Beschluss vom 3. 9. 2008 (ON 35) berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil über diesen Antrag des Klägers dahin, dass der Ausspruch zu lauten hat: „Die ordentliche Revision ist nicht zulässig."
Am 14. 10. 2008 langte beim Erstgericht eine außerordentliche Revision des Klägers (ON 37) ein, worin einleitend ausgeführt wird, dass ihm die berichtigte Ausfertigung des Berufungsurteils am 9. 10. 2008 zugestellt worden sei und dagegen innerhalb offener Frist die nachstehend ausgeführte außerordentliche Revision erhoben werde.