Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, daß bei der Prüfung der Frage, ob sie invalid ist, nur Berufstätigkeiten berücksichtigt werden können, die sie ohne Gefahr einer dauernden und ins Gewicht fallenden Verschlechterung ihres körperlichen oder geistigen Zustands ausüben kann. Dies ist aber bei den in den Feststellungen des Erstgerichtes angeführten Berufstätigkeiten der Fall, weil sie ihrem Leistungskalkül entsprechen. Damit steht auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen im Einklang und es ist nicht zu erkennen, warum ihnen in diesem Punkt ein Rechtsirrtum und damit der von der Klägerin behauptete "sekundäre" Verfahrensmangel unterlaufen sein könnte.
Die Klägerin bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und macht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, außerdem, nämlich soweit sie das Unterbleiben der Vernehmung eines Sachverständigen für Arbeitsmedizin rügt, einen "primären" Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend. Da das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Mangels verneinte, kann er nicht mehr zum Gegenstand der Revision gemacht werden (JBl 1988, 196 uva). Ebenso kann die Beweiswürdigung des Erstgerichtes mit Revision nicht bekämpft werden und konnte infolge der Beschränkung der Berufungsgründe in dem hier gemäß § 101 Abs 2 ASGG noch anzuwendenden § 400 Abs 2 ASVG im übrigen mit der Berufung ebenfalls nicht bekämpft werden. Schließlich wird in der Revision auch eine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 ASGG iVm § 503 Abs 1 Z 3 ZPO nicht aufgezeigt. Zu Unrecht meint die Klägerin ferner, daß die Feststellung des Erstgerichtes, sie sei nur mehr zu leichten Arbeiten mit den "üblichen" Pausen geeignet, nicht ausreiche. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung nur jene Ruhepausen eingehalten werden müssen, die in Betrieben gewöhnlich eingehalten werden und nach dem Gesetz und den Kollektivverträgen einzuhalten sind (vgl. § 11 AZG). Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich daher keine Einschränkung des Leistungskalküls der Klägerin, weshalb nicht zu erkennen ist, welche Feststellung das Erstgericht hiezu noch hätte treffen müssen. Der Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien SVSlg. 29.694 geht fehl, weil ihr insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, als dort "entsprechende" Pausen einzuhalten waren und sich aus diesem Begriff nicht ableiten läßt, ob nur diejenigen Pausen notwendig sind, die an Arbeitsplätzen gewöhnlich eingehalten werden können, oder ob längere oder ob häufiger Pausen eingehalten werden müssen.Die Klägerin bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und macht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, außerdem, nämlich soweit sie das Unterbleiben der Vernehmung eines Sachverständigen für Arbeitsmedizin rügt, einen "primären" Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend. Da das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Mangels verneinte, kann er nicht mehr zum Gegenstand der Revision gemacht werden (JBl 1988, 196 uva). Ebenso kann die Beweiswürdigung des Erstgerichtes mit Revision nicht bekämpft werden und konnte infolge der Beschränkung der Berufungsgründe in dem hier gemäß Paragraph 101, Absatz 2, ASGG noch anzuwendenden Paragraph 400, Absatz 2, ASVG im übrigen mit der Berufung ebenfalls nicht bekämpft werden. Schließlich wird in der Revision auch eine Aktenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht aufgezeigt. Zu Unrecht meint die Klägerin ferner, daß die Feststellung des Erstgerichtes, sie sei nur mehr zu leichten Arbeiten mit den "üblichen" Pausen geeignet, nicht ausreiche. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung nur jene Ruhepausen eingehalten werden müssen, die in Betrieben gewöhnlich eingehalten werden und nach dem Gesetz und den Kollektivverträgen einzuhalten sind vergleiche Paragraph 11, AZG). Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich daher keine Einschränkung des Leistungskalküls der Klägerin, weshalb nicht zu erkennen ist, welche Feststellung das Erstgericht hiezu noch hätte treffen müssen. Der Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien SVSlg. 29.694 geht fehl, weil ihr insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, als dort "entsprechende" Pausen einzuhalten waren und sich aus diesem Begriff nicht ableiten läßt, ob nur diejenigen Pausen notwendig sind, die an Arbeitsplätzen gewöhnlich eingehalten werden können, oder ob längere oder ob häufiger Pausen eingehalten werden müssen.
Sonst wird in der Revision zu der im angefochtenen Urteil enthaltenen rechtlichen Beurteilung nichts vorgebracht und es muß daher hierauf nicht weiter eingegangen werden, zumal sie nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zutreffend ist. Das Schwergewicht liegt bei den Revisionsausführungen in der Ansicht, daß § 255 Abs 4 lit a ASVG dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und daher verfassungswidrig sei, weil Frauen nicht ebenso wie bei der Alterspension (s. die §§ 253, 253 a und 253 b) fünf Jahre früher als Männer einen Pensionsanspruch hätten. Die Klägerin verkennt dabei jedoch völlig, daß nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, gleichheitswidrig sind (VfSlg. 7400, 7947; vgl. auch VfSlg. 6884). Nun ist aber eindeutig, daß die Alters- und Invaliditätspension voneinander gänzlich verschiedene Zielsetzungen haben. Während die Alterspension unabhängig vom Gesundheitszustand des Versicherten zusteht, soll die Invaliditätspension einen Schutz vor den Folgen geminderter Arbeitsfähigkeit gewähren (Teschner in Tomandl, System, 3. ErgLfg. 360). Es bestehen daher keine Bedenken, daß durch die unterschiedliche Behandlung beider Pensionen durch den Gesetzgeber gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verstoßen wird, weshalb der Oberste Gerichtshof zu dem von der Klägerin angeregten Vorgehen nach Art. 140 Abs 1 B-VG keinen Anlaß sieht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an die Klägerin, weil ihr der Rechtsanwalt, der die Revision für sie einbrachte, im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde.Sonst wird in der Revision zu der im angefochtenen Urteil enthaltenen rechtlichen Beurteilung nichts vorgebracht und es muß daher hierauf nicht weiter eingegangen werden, zumal sie nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zutreffend ist. Das Schwergewicht liegt bei den Revisionsausführungen in der Ansicht, daß Paragraph 255, Absatz 4, Litera a, ASVG dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und daher verfassungswidrig sei, weil Frauen nicht ebenso wie bei der Alterspension (s. die Paragraphen 253, 253, a und 253 b) fünf Jahre früher als Männer einen Pensionsanspruch hätten. Die Klägerin verkennt dabei jedoch völlig, daß nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, gleichheitswidrig sind (VfSlg. 7400, 7947; vergleiche auch VfSlg. 6884). Nun ist aber eindeutig, daß die Alters- und Invaliditätspension voneinander gänzlich verschiedene Zielsetzungen haben. Während die Alterspension unabhängig vom Gesundheitszustand des Versicherten zusteht, soll die Invaliditätspension einen Schutz vor den Folgen geminderter Arbeitsfähigkeit gewähren (Teschner in Tomandl, System, 3. ErgLfg. 360). Es bestehen daher keine Bedenken, daß durch die unterschiedliche Behandlung beider Pensionen durch den Gesetzgeber gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verstoßen wird, weshalb der Oberste Gerichtshof zu dem von der Klägerin angeregten Vorgehen nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG keinen Anlaß sieht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an die Klägerin, weil ihr der Rechtsanwalt, der die Revision für sie einbrachte, im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde.