Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig der Klägerin den Hilflosenzuschuß ab 15.März 1988 in der mit S 2.345 monatlich vorläufig festgesetzten Höhe zu bezahlen. Es stellte im wesentlichen fest, daß die Klägerin allein die Notdurft verrichten und sich anschließend säubern kann. Beim Waschen des Körpers erreicht sie in sitzender Stellung auch die unteren Körperpartien, sie kann jedoch nicht allein in die Badewanne ein- und aussteigen. Die Klägerin leidet an Harninkontinenzbeschwerden mit Harnverlust beim Pressen und Husten.
Auf Grund dieser Harninkontinenz ist ein Waschen des Unterleibes mindestens einmal täglich erforderlich. Dazu ist das Benützen der Badewanne jedoch nicht unbedingt nötig, die Klägerin könnte sich auch beim Waschbecken waschen. Durch das Inkontinenzleiden ist sicher ein vermehrter Wäscheverbrauch bedingt, mit Zellstoffeinlagen könnte man diesen vermehrten Wäscheverbrauch entgegenwirken. Die Klägerin kann sich selbst frisieren, sich eine warme Mahlzeit am Tag zubereiten und auch einen mit Wasser gefüllten Kochtopf vom Waschbecken zum Herd transportieren sowie in sitzender Position das Geschirr selbst abwaschen. Die Wohnungsreinigung mit Schaufel und Besen ist nur äußerst notdürftig möglich, einen auf den Boden gefallenen Gegenstand kann sie in sitzener Position noch aufheben und in dieser Stellung auch Schlüpfschuhe anziehen. Das Waschen der kleinen Wäsche ist der Klägerin in sitzender Position noch zuzumuten, das Aufhängen nur in körpergerechter Höhe nicht aber auf einer Wäscheleine. Die Großwäsche und grobe Hausarbeiten kann die Klägerin nicht mehr ohne fremde Hilfe bewältigen. Sie könnte einen Holz- oder Kohleofen noch selbst beheizen, nicht aber das notwendige Brennmaterial herbeischaffen.
Die Klägerin wohnt in einer mit gutem Wohnkomfort ausgestatteten sauberen Wohnküche im Haus ihres Sohnes. Der Eingang ist ebenerdig. Im Wohnraum befindet sich eine Kochnische, ein Zusatzherd, im Gang ein Bad mit Badewanne und WC, warmes Wasser ist vorhanden. Das Wohnhaus der Klägerin liegt etwa 3 bis 4 km außerhalb von Julbach auf einer Anhöhe, wobei ein beträchtlicher Höhenunterschied zu überwinden ist. Die Klägerin kann daher keinesfalls Einkaufsgänge unternehmen oder den Arzt besuchen.
Aus diesen Feststellungen schloß das Erstgericht, durch die erforderliche Hilfeleistung beim Einkaufen, bei der erforderlichen Körperreinigung, bei der Wohnungsreinigung, bei der Beheizung und beim Wäschewaschen sei ein Zeitaufwand in der Größenordnung von 10 bis 11 Stunden pro Woche erforderlich, die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses im Sinne des § 105 a ASVG seien daher gegeben.Aus diesen Feststellungen schloß das Erstgericht, durch die erforderliche Hilfeleistung beim Einkaufen, bei der erforderlichen Körperreinigung, bei der Wohnungsreinigung, bei der Beheizung und beim Wäschewaschen sei ein Zeitaufwand in der Größenordnung von 10 bis 11 Stunden pro Woche erforderlich, die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses im Sinne des Paragraph 105, a ASVG seien daher gegeben.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge. Die Harninkontinenz, die das Waschen des Unterleibes mindestens einmal täglich erforderlich mache, bedinge nicht nur einen vermehrten Verbrauch an Leibwäsche, sondern auch an großer Wäsche. Berücksichtige man, daß ohne fremde Hilfe die Wohnung wegen der nur äußerst notdürftig möglichen Wohnungsreinigung auf die Dauer verschmutzen würde und die Klägerin wegen der Lage ihres Wohnhauses keine Einkaufsgänge unternehmen und den Arzt aufsuchen könne und schließlich auch zur Beheizung auf fremde Hilfe angewiesen sei, müsse dem Erstgericht, wenn es sich auch um einen Grenzfall handle, darin beigepflichtet werden, daß Hilflosigkeit gegeben sei.