Soweit unter Wiederholung der Mängelrüge der Berufung, die das Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen hat, eine nicht eingehende Erörterung der Beschwerden des Klägers geltend gemacht wird, ist dieser angebliche Verfahrensmangel nicht gegeben (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Soweit damit versucht wird, Zweifel an der Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den eingeholten Sachverständigengutachten geltend zu machen, wird ein unzulässiger, da im § 503 ZPO nicht aufgezählter Revisionsgrund geltend gemacht.Soweit unter Wiederholung der Mängelrüge der Berufung, die das Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen hat, eine nicht eingehende Erörterung der Beschwerden des Klägers geltend gemacht wird, ist dieser angebliche Verfahrensmangel nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Soweit damit versucht wird, Zweifel an der Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den eingeholten Sachverständigengutachten geltend zu machen, wird ein unzulässiger, da im Paragraph 503, ZPO nicht aufgezählter Revisionsgrund geltend gemacht.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, so daß darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, so daß darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Die medizinischen Sachverständigen haben die von der Revision relevierte altersgemäße Abnützung der Wirbelsäule mit den daraus resultierenden Beschwerden wie auch die Abnützung an beiden Kniegelenken bei Bandinstabilität bei der Erstellung des Leistungskalküls berücksichtigt; die Fähigkeit zu Arbeiten im Gehen und Stehen ist danach nicht eingeschränkt. Da der vom Berufungsgericht herangezogene Verweisungsberuf des Wächters im Sitzen oder Stehen, unterbrochen durch zeitweiliges Gehen ausgeführt wird, kommt es auch darauf, ob dem Kläger, wie dies von der Revision geltend gemacht wird, ständiges Gehen und Stehen nicht möglich ist, nicht an. Ob der Kläger den Beruf des Aufsehers in einem Museum ausüben kann, braucht im Hinblick darauf, daß die Verweisung auf den vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberuf des Wächters und auch Portiers jedenfalls möglich ist, nicht untersucht zu werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.