Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Wurde der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente von jährlich 20 vH der Bemessungsgrundlage (§ 215 Abs 1 ASVG). Solange die im Abs 1 genannte anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn die Witwe das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwenrente jährlich 40 vH der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat (§ 215 Abs 2 ASVG).Wurde der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente von jährlich 20 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraph 215, Absatz eins, ASVG). Solange die im Absatz eins, genannte anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn die Witwe das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwenrente jährlich 40 vH der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat (Paragraph 215, Absatz 2, ASVG).
Der Begriff der Erwerbsfähigkeit wird im ASVG neben dem § 215 Abs 2 noch an mehreren Stellen verwendet (vgl insbesondere §§ 203, 205), jedoch nicht näher definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (SSV-NF 1/64, 2/104, 7/130 mwN uva; RIS-Justiz RS0088556). Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist daher keineswegs mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) gleichzusetzen, weshalb auch die Bestimmungen über die besonderen Anspruchsvoraussetzungen bei Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht auf die Unfallversicherung übertragbar sind (SSV-NF 1/64 ua). Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist nämlich wesentlich weiter, und es ist darunter eine mindestens drei Monate andauernde abstrakte Unfähigkeit, infolge Krankheit oder anderen Gebrechen sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen, zu verstehen (SSV-NF 3/22, 4/122, 6/96, 8/83 ua). Nach der Judikatur hat eine objektiv-abstrakte Prüfung zu erfolgen. Das bedeutet vor allem, dass bei der Beurteilung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt geblickt und gefragt wird, ob und welche Erwerbsmöglichkeiten sich einer Person mit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung noch bieten. Die Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen einschließlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das Gericht hat dann noch nachzuprüfen, ob bei dieser ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit alle wichtigen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden oder ob im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall, insbesondere die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Verletzten, ein Abweichen von dieser Einschätzung geboten ist (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/64).Der Begriff der Erwerbsfähigkeit wird im ASVG neben dem Paragraph 215, Absatz 2, noch an mehreren Stellen verwendet vergleiche insbesondere Paragraphen 203, 205,), jedoch nicht näher definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist unter Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (SSV-NF 1/64, 2/104, 7/130 mwN uva; RIS-Justiz RS0088556). Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist daher keineswegs mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG) gleichzusetzen, weshalb auch die Bestimmungen über die besonderen Anspruchsvoraussetzungen bei Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht auf die Unfallversicherung übertragbar sind (SSV-NF 1/64 ua). Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist nämlich wesentlich weiter, und es ist darunter eine mindestens drei Monate andauernde abstrakte Unfähigkeit, infolge Krankheit oder anderen Gebrechen sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen, zu verstehen (SSV-NF 3/22, 4/122, 6/96, 8/83 ua). Nach der Judikatur hat eine objektiv-abstrakte Prüfung zu erfolgen. Das bedeutet vor allem, dass bei der Beurteilung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt geblickt und gefragt wird, ob und welche Erwerbsmöglichkeiten sich einer Person mit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung noch bieten. Die Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen einschließlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das Gericht hat dann noch nachzuprüfen, ob bei dieser ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit alle wichtigen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden oder ob im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall, insbesondere die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Verletzten, ein Abweichen von dieser Einschätzung geboten ist (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/64).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beträgt die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund der weiterhin bestehenden Angststörung 30 bis 40 vH, jedenfalls überschreitet sie nicht das Ausmaß von 50 vH. Es hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Versicherte mit dem festgestellten Ausbildungsstand der Klägerin als unselbständig Erwerbstätige üblicherweise einer Angestelltentätigkeit nachgehen. Abgesehen von Angestelltentätigkeiten, die mit einer besonderen Stressbelastung oder mit ständiger Kommunikation mit vielen oder wechselnden Personen verbunden sind, können auch der Klägerin die üblichen Angestelltentätigkeiten wie beispielsweise als Buchhaltungskraft oder als Sachbearbeiterin zugemutet werden. In allen diesen Tätigkeiten ist die Klägerin noch voll arbeitsfähig, sodass auch in rechtlicher Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mehr als der Hälfte nicht festgestellt werden kann. Auf besondere persönliche Verhältnisse, auf den Wohnort, auf die Gestaltung der Ehe als Hausfrauenehe, auf die Vermittelbarkeit auf einen konkreten Arbeitsplatz und auf die finanzielle Situation der Witwe nimmt die Bestimmung des § 215 Abs 2 ASVG keine Rücksicht. Ebenso kann das Lebensalter infolge der Festsetzung einer Altersgrenze erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres, nicht aber früher rechtlich von Bedeutung sein. Die Forderung der Revisionswerberin, diese Umstände zu berücksichtigen, ist daher nicht berechtigt. Bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der österreichischen Unfallversicherung ist die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig vom Wohnsitz des Anspruchswerbers nach den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu beurteilen.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beträgt die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund der weiterhin bestehenden Angststörung 30 bis 40 vH, jedenfalls überschreitet sie nicht das Ausmaß von 50 vH. Es hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Versicherte mit dem festgestellten Ausbildungsstand der Klägerin als unselbständig Erwerbstätige üblicherweise einer Angestelltentätigkeit nachgehen. Abgesehen von Angestelltentätigkeiten, die mit einer besonderen Stressbelastung oder mit ständiger Kommunikation mit vielen oder wechselnden Personen verbunden sind, können auch der Klägerin die üblichen Angestelltentätigkeiten wie beispielsweise als Buchhaltungskraft oder als Sachbearbeiterin zugemutet werden. In allen diesen Tätigkeiten ist die Klägerin noch voll arbeitsfähig, sodass auch in rechtlicher Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mehr als der Hälfte nicht festgestellt werden kann. Auf besondere persönliche Verhältnisse, auf den Wohnort, auf die Gestaltung der Ehe als Hausfrauenehe, auf die Vermittelbarkeit auf einen konkreten Arbeitsplatz und auf die finanzielle Situation der Witwe nimmt die Bestimmung des Paragraph 215, Absatz 2, ASVG keine Rücksicht. Ebenso kann das Lebensalter infolge der Festsetzung einer Altersgrenze erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres, nicht aber früher rechtlich von Bedeutung sein. Die Forderung der Revisionswerberin, diese Umstände zu berücksichtigen, ist daher nicht berechtigt. Bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der österreichischen Unfallversicherung ist die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig vom Wohnsitz des Anspruchswerbers nach den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu beurteilen.
Nach § 183 Abs 1 ASVG hat der Träger der Unfallversicherung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4). Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides erfolgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist (§ 97 Abs 3 ASVG).Nach Paragraph 183, Absatz eins, ASVG hat der Träger der Unfallversicherung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 203, 210, Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 205, Absatz 4,). Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides erfolgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist (Paragraph 97, Absatz 3, ASVG).
Maßgeblich für die Gewährung der erhöhten Witwenrente war neben der unverändert bestehenden Angststörung auch eine depressive Verstimmung mit phobischen Zügen, die aber, wie festgestellt, nunmehr weggefallen ist. Dadurch ist aber im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG "eine wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten, weil nunmehr die Voraussetzungen für eine erhöhte Witwenrente im Sinn des § 215 Abs 2 ASVG nicht mehr vorliegen. Die Klägerin hat daher im Sinne des außer Kraft getretenen Bescheides seit 1. 12. 2000 nur noch Anspruch auf Witwenrente im Ausmaß von 20 vH der Bemessungsgrundlage. Das angefochtene Urteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die der Klägerin seit 1. 12. 2000 gebührende Witwenrente ziffernmäßig auch im Urteilsspruch anzuführen war.Maßgeblich für die Gewährung der erhöhten Witwenrente war neben der unverändert bestehenden Angststörung auch eine depressive Verstimmung mit phobischen Zügen, die aber, wie festgestellt, nunmehr weggefallen ist. Dadurch ist aber im Sinn des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG "eine wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten, weil nunmehr die Voraussetzungen für eine erhöhte Witwenrente im Sinn des Paragraph 215, Absatz 2, ASVG nicht mehr vorliegen. Die Klägerin hat daher im Sinne des außer Kraft getretenen Bescheides seit 1. 12. 2000 nur noch Anspruch auf Witwenrente im Ausmaß von 20 vH der Bemessungsgrundlage. Das angefochtene Urteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die der Klägerin seit 1. 12. 2000 gebührende Witwenrente ziffernmäßig auch im Urteilsspruch anzuführen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.