Entscheidung 10 ObS 152/17a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS152/17a
Entscheidungsdatum
20.12.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Richard Leitner, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeits-pension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2017, GZ 23 Rs 29/17m-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin bereits in der Berufung behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens – die Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet HNO – verneint. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963), sodass auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht einzugehen ist.
2. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Mittels Rechtsrüge wären die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sein sollte (RIS-Justiz RS0043168; RS0043404). Einen solchen Verstoß behauptet die Revisionswerberin gar nicht.
3. Die außerordentliche Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Nach der seit 9 ObS 10/87, SSV-NF 1/28, ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jedoch auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480; RS0043573). Der Kläger hat die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, nur Ausführungen zur Beweiswürdigung und der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens enthielt. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen in der Rechtsrüge verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00152.17A.1220.000
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018
Dokumentnummer
JJT_20171220_OGH0002_010OBS00152_17A0000_000