Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Hilflosigkeit sind zutreffend (§ 48 ASGG), aber nicht vollständig. Denn bei Beurteilung der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden (JBl. 1988, 64 ua). Dies bedeutet aber, daß die persönlichen Lebensumstände und damit auch das Fehlen sonst allgemein üblicher Hilfsmittel, wenn deren Anschaffung aus finanziellen oder örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist, in die Beurteilung einbezogen werden müssen. Der Kläger hat schon in der Klage vorgebracht, daß es in seinem Haus kein Fließwasser gebe, die nächste Wasserstelle ca. 80 bis 100 m vom Haus entfernt sei und er, da er mit festen Brennstoffen heize, auch das erforderliche Brennmaterial von der Lagerstelle nicht zum Ofen schaffen könne und auch in der Berufung auf diese - nicht festgestellten - Umstände im Zusammenhang mit der Feststellung, daß ihm das Tragen auch nur kleiner Lasten nicht mehr möglich sei, ausdrücklich hingewiesen.Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Hilflosigkeit sind zutreffend (Paragraph 48, ASGG), aber nicht vollständig. Denn bei Beurteilung der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden (JBl. 1988, 64 ua). Dies bedeutet aber, daß die persönlichen Lebensumstände und damit auch das Fehlen sonst allgemein üblicher Hilfsmittel, wenn deren Anschaffung aus finanziellen oder örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist, in die Beurteilung einbezogen werden müssen. Der Kläger hat schon in der Klage vorgebracht, daß es in seinem Haus kein Fließwasser gebe, die nächste Wasserstelle ca. 80 bis 100 m vom Haus entfernt sei und er, da er mit festen Brennstoffen heize, auch das erforderliche Brennmaterial von der Lagerstelle nicht zum Ofen schaffen könne und auch in der Berufung auf diese - nicht festgestellten - Umstände im Zusammenhang mit der Feststellung, daß ihm das Tragen auch nur kleiner Lasten nicht mehr möglich sei, ausdrücklich hingewiesen.
Um abschließend beurteilen zu können, in welchem Ausmaß der Kläger auf fremde Hilfe angwiesen ist, werden daher ergänzende Feststellungen über die Wohnverhältnisse des Klägers während des gesamten Jahres - Lage und Ausstattung seines Hauses einschließlich Beheizungs- und Wasserentnahmemöglichkeit - zu treffen sein. Danach wird allenfalls eine Ergänzung der medizinischen Beurteilung erforderlich sein, ob und inwieweit der Kläger wegen seiner Einschränkung beim Tragen von Lasten noch in der Lage ist, selbst für ausreichende lebensnotwendige Versorgung mit Wasser und Heizmaterial zu sorgen. Erst dann kann abschließend abgeschätzt werden wie hoch die durchschnittlichen monatlichen Kosten für die Inanspruchnahme fremder Hilfe in allen lebensnotwendigen Bereichen sind.
Es war daher in Stattgebung der Revision wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über den Vorbehalt der Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 52 ZPO.Die Entscheidung über den Vorbehalt der Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.