Soweit die Revision die Unterlassung von Beweisaufnahmen durch das Erstgericht rügt, macht sie Verfahrensmängel erster Instanz geltend, die bereits in der Berufung gerügt, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden. Solche Mängel können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 ua; im Ergebnis ebenso Ballon, FS Matscher 1993, 15 ff, siehe dazu ausführlich 10 Ob S 134/93).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Soweit der Kläger ins Treffen führt, daß er zufolge eines Schreibkrampfes nicht in der Lage sei, eine Bürotätigkeit zu verrichten, entfernt er sich von der Feststellung, daß er in der Lage ist, innerhalb von 8 Wochen das Schreiben mit der linken Hand zu erlernen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß dann mit dem Auftreten eines Schreibkrampfes zu rechnen ist; es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob der Kläger seine Tätigkeit verrichten kann, wenn ihm ein Computer zur Verfügung steht und ob ein solcher an seinem Arbeitsplatz beigestellt würde. Daß der Kläger nicht in der Lage wäre, auf einer Schreibmaschine zu schreiben, widerspricht im übrigen den Feststellungen. Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zu Grunde, daß der Kläger bei der Bedienung von Büromaschinen nicht eingeschränkt ist.
In welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit Krankenstände konsumierte, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, weil diese, selbst wenn sie berechtigt waren, immer nur im Zusammenhang mit der konkret verrichteten Tätigkeit zu sehen sind. Wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft ausgehend von den Anforderungen der Verweisungsberufe. Dazu wurde aber festgestellt, daß mit dem Auftreten vermehrter Krankenstände nicht zu rechnen ist.
Ob dem Kläger im Arbeitsleben ein Mitleidseffekt zugute käme, ist nicht von Bedeutung, da er nach den Feststellungen bei entsprechendem Bemühen, das von ihm zu verlangen ist, die Verweisungstätigkeiten ohne Einschränkung auszuüben in der Lage ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.